Statut für die gemeinnützige Einrichtung
Universitätssportinstitut
Alpen-Adria-Universität Klagenfurt
§ 1 Gemeinnütziges Institut
An der Alpen-Adria-Universität Klagenfurt ist gem. § 40 UG 2002 das Universitätssportinstitut eingerichtet, das als eigene Organisationseinheit den Studierenden, den Absolventinnen und Absolventen und dem Personal der Universität sowie der Fachhochschul-Studiengänge und der Pädagogischen Hochschule des Universitätsstandortes für sportliche Tätigkeiten und Wettkämpfe zur Verfügung steht.
Das Universitätssportinstitut wird als gemeinnütziger Betrieb im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung eingerichtet. Der gemeinnützige Betrieb „Universitätssportinstitut Alpen-Adria-Universität Klagenfurt“ hat keine eigene Rechtspersönlichkeit. Sein Sitz befindet sich in 9020 Klagenfurt, Universitätsstraße 65-67.
§ 2 Aufgaben und Zwecke des gemeinnützigen Betriebs mit marktbestimmter Tätigkeit
2.1 Der Betrieb, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Unterstützung und Förderung des Universitäts- und Hochschulsportes am Standort der Alpen-Adria-Universität Klagenfurt.
2.2 Diese Aufgaben und Zwecke sind planmäßig, sparsam, wirtschaftlich, zweckmäßig und ausschließlich im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung zu erfüllen.
§ 3 Mittel zur Erreichung der gemeinnützigen Zielsetzung
3.1 Der Zweck des gemeinnützigen Betriebs soll durch folgende ideelle Mittel erreicht werden:
- Veranstaltung lokaler und regionaler akademischer Meisterschaften.
- Durchführung österreichischer akademischer Meisterschaften (auch mit internationaler Beteiligung).
- Veranstaltung von Wettkämpfen mit in- und ausländischer Beteiligung sowie die Mitwirkung bei und die Durchführung von Angelegenheiten des gesamtösterreichischen Universitätssports in Österreich, insbesondere bei der Entsendung österreichischer Studierender bzw. Studenteninnen-/Studentenmannschaften zu internationalen Sportveranstaltungen, akademischen Weltmeisterschaften und Universiaden.
- Zurverfügungstellung der universitären Sportanlagen zur Ausübung des Körpersportes, insbesondere mittels Angebot von Sportkursen für Studierende, Absolventinnen/Absolventen sowie dem Personal der Universität und der in Kärnten ansässigen Fachhochschul-Studiengänge und der Pädagogischen Hochschule.
- Öffentlichkeitsarbeit, um dadurch das Interesse für das Universitätssportinstitut Alpen-Adria-Universität Klagenfurt in weiten Kreisen der Bevölkerung zu wecken und wach zu halten.
- Veranstaltung und Durchführung von Vorträgen, Seminaren, Aus- und Fortbildungen und sonstigen Veranstaltungen im Bereich Bewegung und Gesundheit.
- Kooperationen mit anderen Sport- und Gesundheitseinrichtungen des Landes zum Zweck der gemeinsamen Ressourcennutzung und der Entwicklung von Zukunftsthemen.
3.2 Der Zweck des gemeinnützigen Betriebs soll durch folgende materielle Mittel erreicht werden:
- Mittel, die dem Universitätssportinstitut gem. § 40 Abs. 3 UG 2002 aus dem universitären Sportbetrieb und aus dem Betrieb von Universitätssportanlagen zufließen.
- Förderbeiträge, Spenden, Subventionen und sonstige freigiebige Zuwendungen.
- Erträgnisse aus Veranstaltungen, Veröffentlichungen, Leistungsvergütungen und -entgelte sowie aus der Verwertung von Vermögen;
- Erträge aus der Verwaltung von Vermögen (z. B. Zinserträge).
- Verkaufserlöse z. B. von Eintrittskarten, Druckwerken oder Werbeartikel.
- Werbemaßnahmen im Interesse des Universitäts- und Hochschulsportes, sämtliche ausschließlich im Rahmen der abgabenrechtlichen Gemeinnützigkeit.
§ 4 Organisation
4.1 Zur Leiterin oder zum Leiter eines Universitätssportinstituts darf gem. § 40 Abs. 4 UG 2002 nur eine Person mit einschlägiger Ausbildung und entsprechender fachlicher Qualifikation bestellt werden.
4.2 Es gelten die Bestimmungen des UG 2002 und die Satzung der Alpen-Adria-Universität Klagenfurt.
§ 5 Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
5.1 Das Universitätssportinstitut Alpen-Adria-Universität Klagenfurt ist gem. § 40 Abs. 2 UG 2002 in der Leistungsvereinbarung und im Rechnungsabschluss der Alpen-Adria-Universität Klagenfurt gesondert auszuweisen.
5.2 Es gelten die Bestimmungen des UG 2002 und die Gebarungsrichtlinien der Alpen-Adria-Universität Klagenfurt.
§ 6 Mittelbindung bei Auflösung und Wegfall des begünstigten Zweckes
6.1 Die Mittel der gemeinnützigen Einrichtung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
6.2 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Betriebs fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6.3 Bei Auflösung des Institutes oder bei Wegfall des begünstigten Zweckes ist das nach Abdecken der Passiven verbleibende Vermögen nur für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung zu verwenden. Soweit wie möglich soll es dabei einer Einrichtung zufallen, die gleiche oder ähnliche begünstigte Zwecke wie dieser Betrieb verfolgt.
Klagenfurt, am 4.7.2017
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9020 Klagenfurt am Wörthersee
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