Voraussetzung für die Zulassung ist die Erfüllung der Erfordernisse des § 10 Abs. 1 des Psychotherapiegesetzes:
- Personen, die handlungsfähig sind (mündig, mindestens das 18. Lebensjahr vollendet) und entweder
- die Matura oder einen gleichwertigen (ausländischen) Abschluss erworben haben oder
- eine Ausbildung im Krankenpflegefachdienst oder im medizinisch-technischen Dienst absolviert haben oder
- aufgrund ihrer Eignung (nach Anhörung des Psychotherapiebeirats) von der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler mit Bescheid zugelassen worden sind.