UNIVERSITÄT
Studienprogrammleitungen
Studienprogrammleiter:innen (Funktionsperiode 1. Oktober 2023 – 30. September 2025, SPL Doktorat 1. Oktober 2022 – 30. September 2025)
Vorgängerversionen:
Studienprogrammleiter:innen (Funktionsperiode 1. Oktober 2021 – 30. September 2023, SPL Doktorat 1. Oktober 2022 – 30. September 2025)
Studienprogrammleiter:innen (Funktionsperiode 1. Oktober 2021 – 30. September 2023, SPL Doktorat 1. Oktober 2019 – 30. September 2022)
Studienprogrammleiter:innen (Funktionsperiode 1. Oktober 2019 – 30. September 2021, SPL Doktorat 1. Oktober 2019 – 30. September 2022)
Studienprogrammleiter:innen (Funktionsperiode 1. Oktober 2017 – 30. September 2019)
Studienprogrammleiter:innen (Funktionsperiode 1. März 2017 – 30. September 2017)
Satzung der Universität Klagenfurt, Teil B: Studienrechtliche Bestimmungen, § 3
§ 3 Studienprogrammleiterin bzw. Studienprogrammleiter
(1) Für jedes Bachelor- und Masterstudium bzw. für Bachelor- und Masterstudien, die fachlich eng miteinander verwandt sind, sowie für die Gesamtheit der interdisziplinären Studien, ist von der Studienrektorin bzw. vom Studienrektor eine Studienprogrammleiterin bzw. ein Studienprogrammleiter für eine Funktionsperiode von zwei Jahren zu ernennen. Für Studien, die mehr als 300 Studierende umfassen, können ein bis zwei Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter der Studienprogrammleiterin bzw. des Studienprogrammleiters ernannt werden. In begründeten Fällen kann auch für Studien mit weniger als 300 Studierenden eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter der Studienprogrammleiterin bzw. des Studienprogrammleiters bestellt werden. Die Ernennung hat in Absprache mit den Leiterinnen bzw. Leitern der Organisationseinheiten mit Forschungs- und Lehraufgaben zu erfolgen, die an der Durchführung des Studiums insbesondere im Bereich der Pflichtfächer maßgeblich beteiligt sind.
(1a) Für jedes Doktoratsstudium ist von der Studienrektorin bzw. vom Studienrektor eine Studienprogrammleiterin bzw. ein Studienprogrammleiter für eine Funktionsperiode von drei Jahren zu ernennen. Für jene Doktoratsstudien, für die mehr als ein Doktoratsbeirat eingerichtet ist, können Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter der Studienprogrammleiterin bzw. des Studienprogrammleiters in entsprechender Anzahl ernannt werden. Die Ernennung hat in Absprache mit den Dekaninnen bzw. Dekanen jener Fakultäten zu erfolgen, die an der Durchführung des jeweiligen Doktoratsstudiums beteiligt sind.
(2) Die Unterrichtsfächer des Lehramtsstudiums sowie die fachspezifischen Anteile des Doktoratsstudiums können der Zuständigkeit der Studienprogrammleiterin bzw. des Studienprogrammleiters übertragen werden, die bzw. der die damit unmittelbar verwandten Studien betreut. Für die allgemeine pädagogische Ausbildung und das fächerübergreifende Projektstudium ist eine gemeinsame Studienprogrammleiterin bzw. ein gemeinsamer Studienprogrammleiter zu ernennen.
(2a) Erweiterungsstudien sind von der Studienrektorin bzw. vom Studienrektor der Zuständigkeit jener Studienprogrammleiterin bzw. jenes Studienprogrammleiters zu übertragen, die bzw. der die damit unmittelbar verwandten Bachelor- und/oder Masterstudien betreut. Ist eine solche Zuordnung mangels eines fachlich verwandten Bachelor- und/oder Masterstudiums nicht möglich, so ist eine Studienprogrammleiterin bzw. ein Studienprogrammleiter für eine Funktionsperiode von zwei Jahren in Absprache mit den Leiterinnen bzw. Leitern der Organisationseinheiten zu ernennen, die an der Durchführung dieses Erweiterungsstudiums beteiligt sind.
(3) Die Studienprogrammleiterin bzw. der Studienprogrammleiter wird von der Studienrektorin bzw. vom Studienrektor mit der Durchführung und Koordination der folgenden Aufgaben beauftragt:
1. die Organisation des jeweiligen Lehrangebots unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Lehrveranstaltungsfeedbacks durch Studierende sowie Verwaltung des Lehrbudgets,
2. Anerkennungen gemäß § 78 UG und die Anerkennung von wissenschaftlichen Arbeiten (§ 85 Abs. 2 UG),
3. die Zulassung zu Fachprüfungen und Gesamtprüfungen (§ 12),
4. die Zusammenstellung von Prüfungskommissionen (§§ 12 Abs. 5, 13 Abs. 2, 15),
5. die Festsetzung von Prüfungsterminen und Anmeldefristen (§ 14),
5a. die Bestellung von Prüferinnen bzw. Prüfern für Fachprüfungen (§ 14 Abs. 2 – 5),
6. die Abgabe von Stellungnahmen zu Anträgen auf Zulassung zu einem individuellen Studium,
7. entfällt (Mitteilungsblatt 05.07.2023)
8. Beratung bei der Erlassung und Änderung von Curricula,
9. die Überprüfung der Anträge auf Ausstellung von Bachelor-, Master-, Diplomprüfungs-, Rigorosen- und Doktoratszeugnissen sowie studienabschließenden Zeugnissen für Erweiterungsstudien.
(4) In den unter Abs. 3 Z. 1 – 5a genannten Angelegenheiten entscheidet die Studienprogrammleiterin bzw. der Studienprogrammleiter im Namen der Studienrektorin bzw. des Studienrektors. Die Studienrektorin bzw. der Studienrektor führt dabei die Fachaufsicht und kann Weisungen erteilen, die auf Verlangen der Studienprogrammleiterin bzw. des Studienprogrammleiters schriftlich auszufertigen sind. Eine Studienprogrammleiterin bzw. ein Studienprogrammleiter oder deren bzw. dessen Stell- vertreterin bzw. Stellvertreter kann von der Studienrektorin bzw. vom Studienrektor in begründeten Fällen ihrer bzw. seiner Funktion enthoben werden.
(5) Die unter Abs. 3 genannten Aufgaben können mit Ausnahme der unter Z. 1 genannten zwischen der Studienprogrammleiterin bzw. dem Studienprogrammleiter und deren bzw. dessen Stellvertreterinnen bzw. Stellvertretern aufgeteilt werden. Im Falle des Lehramtsstudiums sowie des Doktoratsstudiums können einzelne der unter Abs. 3 genannten Aufgaben auch an Personen delegiert werden, die nicht die Funktion einer Studienprogrammleiterin bzw. eines Studienprogrammleiters innehaben.
(6) Die Abgeltung der Funktion einer Studienprogrammleiterin bzw. eines Studienprogrammleiters gem. Abs. 1, 1a und 2 erfolgt durch eine Funktionszulage, deren Höhe vom Rektorat nach Anhörung der Studienrektorin bzw. des Studienrektors festgesetzt wird. Studienprogrammleiterinnen und Studienprogrammleiter, die ausschließlich Erweiterungsstudien betreuen (Abs. 2a zweiter Satz), gebührt keine Abgeltung. Anstelle der Funktionszulage können im Einvernehmen von Rektorat und Studienrektorin bzw. Studienrektor auch andere Formen der Gratifikation gewährt werden (Optionenmodell). Wird gem. Abs. 1 dritter Satz eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter bestellt, so ist die Abgeltung zu aliquotieren.
Konsolidierte Fassung, Stand: 05.07.2023
Mitteilungsblatt 1. Stück – 2009/2010, zuletzt geändert Mitteilungsblatt 20. Stück – 2022/2023
Rechtsverbindlich ist nur der im Mitteilungsblatt veröffentlichte Text.
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