UNIVERSITÄT
Rektorat
Das Rektorat leitet die Universität und vertritt sie nach außen. Es hat alle Aufgaben wahrzunehmen, die durch das Universitätsgesetz 2002, BGBl I Nr. 120/2002, i.d.g.F., nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Zu den Aufgaben des Rektorats zählen insbesondere die im § 22 Abs. 1 Z 1-17 UG angeführten Aufgaben. Gemäß § 23 Abs. 1 UG ist der Rektor Vorsitzender des Rektorats und dessen Sprecher.
Das Rektorat informiert den Universitätsrat und den Senat umfassend und zeitgerecht über alle Angelegenheiten, die geeignet sind, die zukünftige Entwicklung der Universität erheblich zu beeinflussen.
Dem Rektorat gehören der Rektor, die Vizerektorin für Forschung, die Vizerektorin für Lehre und der Vizerektor für Personal & Infrastruktur an.
Unterstützt wird das Rektorat vom Büro des Rektorats.
Geschäftsordnung des Rektorats1
§ 1 Aufgaben des Rektorats
Das Rektorat leitet die Universität und vertritt sie nach außen. Es hat alle Aufgaben wahrzunehmen, die durch das Universitätsgesetz 2002, BGBl I Nr. 120/2002, i.d.g.F., nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Zu den Aufgaben des Rektorats zählen insbesondere die im § 22 Abs. 1 Z 1-17 UG angeführten Aufgaben. Gemäß § 23 Abs. 1 UG ist der Rektor Vorsitzender des Rektorats und dessen Sprecher.
Das Rektorat informiert den Universitätsrat und den Senat umfassend und zeitgerecht über alle Angelegenheiten, die geeignet sind, die zukünftige Entwicklung der Universität erheblich zu beeinflussen.
§ 2 Mitglieder des Rektorats
Dem Rektorat gehören der Rektor, die Vizerektorin für Forschung, die Vizerektorin für Lehre und der Vizerektor für Personal und Infrastruktur an.
§ 3 Grundsätze der Funktionsausübung
- Die Mitglieder arbeiten kollegial zusammen und unterrichten sich gegenseitig über alle wichtigen Maßnahmen und Vorgänge in ihren Aufgabenbereichen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, eine Beschlussfassung des Rektorats herbeizuführen, wenn sich ein Vorgang maßgeblich auf einen anderen Geschäftsbereich auswirken kann.
- Die Mitglieder des Rektorats sind bei ihrer Tätigkeit zu entsprechender Sorgfalt verpflichtet und in ihrer Funktion an keine Weisungen oder Aufträge gebunden. Dem Rektor steht die Richtlinienkompetenz zu.
§ 4 Verantwortung und Kompetenzen
1. Folgende Angelegenheiten werden von den Mitgliedern des Rektorats gemeinsam wahrgenommen:
- Erstellung eines Entwurfs der Satzung sowie von Entwürfen von Satzungsänderungen zur Vorlage an den Senat;
- Erstellung eines Entwicklungsplans und eines Organisationsplans der Universität zur Vorlage an den Senat und an den Universitätsrat;
- Erstellung eines Entwurfs der Leistungsvereinbarung und der Gestaltungsvereinbarung zur Vorlage an den Universitätsrat;
- Erstellung des Budgetvoranschlags zur Vorlage an den Universitätsrat nebst Übermittlung an den Senat zur Information;
- Beschlussfassung im Falle eines Verfahrens gem. § 21 Abs. 14 UG zur Abberufung eines Mitglieds des Universitätsrats;
- Weiterentwicklung und Betrieb des Qualitätsmanagementsystems;
- Veranlassung von Evaluierungen und der Veröffentlichung von Evaluierungsergebnissen;
- Einrichtung und Auflassung von Studien, Stellungnahme zu den Curricula, Untersagung von Curricula oder deren Änderungen aus den in § 22 Abs. 1 Z 12 genannten Gründen;
- Förderung internationaler Beziehungen und Kooperationen;
- Vertretung der Universität in Gremien und anderen Zusammenkünften; sie erfolgt durch das gemäß dieser Geschäftsordnung ressortzuständige Mitglied des Rektorats. Stellvertretungen sind — abweichend von § 7 — unter den Mitgliedern des Rektorats einvernehmlich festzulegen.
- Wahrnehmung aller Aufgaben gem. § 22 Abs. 1 UG zweiter Satz, die durch das UG nicht einem anderen Organ zugewiesen sind (Generalkompetenz), soweit sie durch diese Geschäftsordnung nicht einem Mitglied oder zwei Mitgliedern des Rektorats übertragen sind. Bestimmte Aufgaben dieser Art können durch Beschluss des Rektorats einem Mitglied oder mehreren Mitgliedern des Rektorats zur Erledigung übertragen werden; dies ist im Mitteilungsblatt kundzumachen.
2. Folgende Aufgaben werden von Mitgliedern des Rektorats gemäß § 22 Abs. 6 UG einzeln wahrgenommen:
2.1 Vom Rektor:
- Bestellung und Abberufung der LeiterInnen der Organisationseinheiten;
- Abschluss von Zielvereinbarungen mit den LeiterInnen der Organisationseinheiten, sowie Zuteilung der Budgets inkl. Festlegung der Stellenstruktur, je nach ressortbezogener Zuständigkeit in Abstimmung bzw. im Zusammenwirken mit den übrigen Mitgliedern des Rektorats;
- Zuordnung der Universitätsangehörigen (§ 94 Abs. 1 Z 2 bis 6) zu den einzelnen Organisationseinheiten;
- Ausschreibung von Professuren gem. § 98 Abs. 2 UG;
- Berufung von UniversitätsprofessorInnen gem. § 97ff UG sowie Wahrnehmung aller Personalangelegenheiten von UniversitätsprofessorInnen (einschließlich der Durchführung personenbezogener Evaluierungen);
- Erlassung von Richtlinien für die Bevollmächtigung von ArbeitnehmerInnen der Universität gem. § 28 Abs. 1 UG;
- Einrichtung eines Rechnungs- und Berichtswesens (mit Ausnahme der Wissensbilanz);
- Errichtung eines Planungs- und Berichterstattungssystems, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten durch die Universitäten nach den gesetzlichen Vorschriften und den Vorgaben der/des Bundesministerin/s für Finanzen hinsichtlich der Einrichtung eines Beteiligungs- und Finanzcontrolling gewährleistet;
- Fristsetzung und Ersatzvornahme bei Säumnis von Organen gem. § 47 Abs. 1 UG;
- Verhandlung und Abschluss der Leistungsvereinbarung und der Gestaltungsvereinbarung mit der/dem BundesministerIn und unverzügliche Information über das Ergebnis an den Universitätsrat (§ 23 Abs. 1 Z 4 UG);
- Erstellung des Rechnungsabschlusses;
- Festsetzung der Kostenersätze und Entscheidung über deren Verwendung gem. §§ 26 Abs. 3 und 27 Abs. 3 UG;
- Organisation und Wahrnehmung der internen und externen Kommunikation und der Alumnitätigkeit;
- Erteilung von Lehrbefugnissen (venia docendi) gem. § 103 Abs. 1 iVm Abs. 9 UG.
2.2 Von der Vizerektorin für Forschung:
- Obsorge für alle Agenden der Forschung und Entwicklung, einschließlich der Sicherung der guten wissenschaftlichen Praxis;
- Obsorge für alle Agenden des Doktoratsstudiums, soweit sie in die Zuständigkeit des Rektorats fallen (inkl. der Zulassung zum Doktoratsstudium);
- Erstellung der Wissensbilanz;
- Durchführung von Forschungsevaluierungen;
- Vornahme sämtlicher Rechtsgeschäfte in Forschungsangelegenheiten, insb. Abschluss von nationalen und internationalen Forschungskooperationen;
- Untersagung von Forschungsvorhaben gem. § 26 Abs. 1 iVm Abs. 4 UG;
- Entziehung der Berechtigung gem. § 27 Abs. 1 UG;
- Erteilung und Entziehung von Projektvollmachten gem. § 27 Abs. 2 UG;
- Angelegenheiten der Nutzung und Verwertung von geistigem Eigentum sowie die Ausübung des Aufgriffsrechts an Diensterfindungen (§ 106 Abs. 3 UG).
2.3 Von der Vizerektorin für Lehre:
- Obsorge für alle Agenden der akademischen Lehre (mit Ausnahme des Doktoratsstudiums);
- Durchführung von Lehrevaluierungen;
- Durchführung der Evaluierung von Studien;
- Aufnahme der Studierenden (inkl. aller weiteren Rektoratsagenden gem. §§ 60 bis 71 UG) mit Ausnahme der Zulassung zum Doktoratsstudium;
- Einhebung der Studienbeiträge in der gesetzlich festgelegten Höhe (inkl. Entscheidungen und Verfügungen gem. § 92 UG, in budgetärer Abstimmung mit dem Rektor);
- Förderung der Studierendenmobilität (incoming und outgoing);
- Vergabe von Stipendien (bei Sozialstipendien in Zusammenarbeit mit dem Sozialfonds).
2.4 Vom Vizerektor für Personal und Infrastruktur:
- Wahrnehmung sämtlicher Personalangelegenheiten, des Personalmanagements und der Personalentwicklung des allgemeinen und wissenschaftlichen Universitätspersonals (ausgenommen UniversitätsprofessorInnen), mit Ausnahme jener Bereiche, die gem. § 23 Abs. 1 UG in die Kompetenz des Rektors fallen;
- Durchführung personenbezogener Evaluierungen mit Ausnahme der UniversitätsprofessorInnen gem. § 97ff UG;
- Vornahme von Stellenzuweisungen und die Freigabe zur Wiederbesetzung (in budgetärer Abstimmung mit dem Rektor), Ausschreibung und Besetzung von Stellen mit Ausnahme derjenigen von UniversitätsprofessorInnen;
- Wahrnehmung der Agenden der Gleichstellung, Frauenförderung und des Diskriminierungsschutzes, je nach ressortbezogener Zuständigkeit in Abstimmung mit den übrigen Mitgliedern des Rektorats;
- Vertretung der Universität gegenüber dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen und den Betriebsräten in Personalfragen (mit Ausnahme von Angelegenheiten des § 23 Abs. 1 Z 7 UG).
3. Folgende Aufgaben werden von zwei Mitgliedern des Rektorats gemeinsam wahrgenommen:
3.1 Vom Rektor und von der Vizerektorin für Lehre:
- Vertretung der Universität in internationalen Vereinigungen und Partnerschaften;
- Einrichtung von Universitätslehrgängen, Ernennung von LehrgangsleiterInnen und Festlegung der Lehrgangsbeiträge gem. § 91 Abs. 7 UG.
3.2 Vom Rektor und vom Vizerektor für Personal und Infrastruktur:
- Abschluss von Betriebsvereinbarungen mit den Betriebsräten für wissenschaftliches und allgemeines Personal;
- Obsorge für alle Agenden der Campusentwicklung und Infrastruktur.
3.3 Von der Vizerektorin für Forschung und vom Vizerektor für Personal und Infrastruktur:
- Förderung der Mobilität von WissenschaftlerInnen;
- Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses.
4. Bestehen Zweifel, welche Zuständigkeit in einer Angelegenheit iSd § 22 Abs. 6 UG besteht, entscheidet das Rektorat.
§ 5 Entscheidungen in wirtschaftlichen Angelegenheiten
- Entscheidungen in wirtschaftlichen Angelegenheiten werden nach dem Vieraugenprinzip getroffen. Wirtschaftliche Angelegenheiten sind in Anwendung von 22 Abs. 6 UG vom Rektor gemeinsam mit mindestens einer Vizerektorin oder dem Vizerektor zu entscheiden, sofern nicht nach dieser Geschäftsordnung zwei Mitglieder des Rektorats gemeinsam zuständig sind.
- Entscheidungen im Sinne des § 15 Abs. 4 iVm § 21 Abs. 1 Z 12 UG bedürfen der Zustimmung des Universitätsrats, wenn
- die Universität durch das Rechtsgeschäft eine Verpflichtung von mehr als € 250.000 eingeht, entweder einmalig oder bei mehrjährigen Verträgen in Summe über einen Zeitraum von drei Jahren,
- oder bei mehrjährigen Verträgen, deren Dreijahresbetrag unter der Grenze der lit. a bleibt, wenn durch das Rechtsgeschäft eine von der Universität nicht einseitig beseitigbare Verpflichtung (insbesondere im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses) von insgesamt mehr als € 250.000 entstehen kann.
- Ausgenommen davon sind (1) der Abschluss von Arbeitsverträgen sowie (2) Rechtsgeschäfte, die aufgrund der §§ 26 und 27 UG abgeschlossen werden, sofern die zufließenden Projekt- oder Drittmittel voraussichtlich die Aufwendungen der Universität übersteigen.
- Die Gründung von und die Beteiligung an Gesellschaften und Stiftungen bedarf gem. § 21 Abs. 1 Z 9 UG jedenfalls der Genehmigung des Universitätsrats.
§ 6 Vertretungsbefugnis
Im Außenverhältnis gilt:
- Schriftstücke in Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des gesamten Rektorats fallen, sind vom Rektor zu zeichnen.
- Schriftstücke in Angelegenheiten, die gemäß dieser Geschäftsordnung in die alleinige Zuständigkeit eines Rektoratsmitglieds fallen, sind von diesem zu zeichnen.
- Bei Schriftstücken in Angelegenheiten, für die gemäß dieser Geschäftsordnung die Zuständigkeit zweier Mitglieder des Rektorats vorgesehen ist, ist jedes dieser Mitglieder allein zeichnungsberechtigt.
- Im Verhinderungsfall gilt die Stellvertretungsregelung des § 7.
§ 7 Stellvertretung
- Im Falle einer Verhinderung wird der Rektor durch den Vizerektor für Personal und Infrastruktur vertreten.
- Sollte die Regelung des Abs. 1 nicht anwendbar sein, vertritt die Vizerektorin für Lehre den Rektor.
- Sollten die Regelungen der Abs. 1 und 2 nicht anwendbar sein, vertritt die Vizerektorin für Forschung den Rektor.
- Im Verhinderungsfall wird eine Vizerektorin der Vizerektor durch den Rektor vertreten. Sollte auch der Rektor verhindert sein, sind sinngemäß die Regelungen der Abs. 1 bis 3 anzuwenden.
§ 8 Beschlussfassungen
- Ein Rektoratsbeschluss erfordert für alle Angelegenheiten gem. § 4 Abs. 1 lit. a bis i dieser Geschäftsordnung die persönliche Beteiligung (ggf. auch auf elektronischem Wege) von zumindest drei Rektoratsmitgliedern. Für Angelegenheiten gem. lit. k ist die Beteiligung von zumindest zwei Mitgliedern erforderlich. Stimmübertragungen sind unzulässig.
- Das Rektorat entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der beteiligten Mitglieder. Die Beschlussfassung über Entwicklungsplan, Leistungsvereinbarungsentwurf und Änderungen dieser Geschäftsordnung bedarf einer ¾-Mehrheit. Abstimmungen erfolgen in den Kategorien „Stimme dafür“, „Stimme dagegen“.
- Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Rektors (Dirimierungsrecht gem. § 22 Abs. 5 UG). Hiervon ausgenommen sind Beschlüsse, die von zwei Rektoratsmitgliedern gemeinsam getroffen werden.
- Jeder Rektoratsbeschluss wird unverzüglich protokolliert.
- Das Beschlussprotokoll wird von allen beteiligten Rektoratsmitgliedern unterzeichnet. Gegenstimmen sind gesondert auszuweisen. Jedes Mitglied des Rektorats erhält Zugang zu einer elektronischen Kopie des Beschlussprotokolls.
§ 9 Inkrafttreten, Änderungen
Diese Geschäftsordnung sowie jede Änderung derselben tritt nach Genehmigung durch den Universitätsrat mit dem auf die Verlautbarung im Mitteilungsblatt der Universität Klagenfurt folgenden Tag in Kraft.
1 Geltende Fassung:Beschluss des Rektorats vom 1.12.2020, Beschluss des Universitätsrats vom 11.12.2020
Verlautbart am 16.12.2020: Mitteilungsblatt 7. Stück, Beilage 1
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