UNIVERSITÄT
Rektorat
Das Rektorat leitet die Universität und vertritt sie nach außen. Es hat alle Aufgaben wahrzunehmen, die durch das Universitätsgesetz 2002, BGBl I Nr. 120/2002, i.d.g.F., nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Zu den Aufgaben des Rektorats zählen insbesondere die im § 22 Abs. 1 Z 1-17 UG angeführten Aufgaben. Gemäß § 23 Abs. 1 UG ist der Rektor Vorsitzender des Rektorats und dessen Sprecher.
Das Rektorat informiert den Universitätsrat und den Senat umfassend und zeitgerecht über alle Angelegenheiten, die geeignet sind, die zukünftige Entwicklung der Universität erheblich zu beeinflussen.
Dem Rektorat gehören die Rektorin, der Vizerektor für Forschung & Internationales, die Vizerektorin für Lehre & Diversität und der Vizerektor für Transfer, Kooperationen & Weiterbildung an.
Unterstützt wird das Rektorat von der erweiterten Leitung.
Geschäftsordnung des Rektorats1
§ 1 Aufgaben des Rektorats
Das Rektorat leitet die Universität und vertritt sie nach außen. Es hat alle Aufgaben wahrzunehmen, die durch das Universitätsgesetz 2002, BGBl I Nr. 120/2002, i.d.g.F., nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Zu den Aufgaben des Rektorats zählen insbesondere die im § 22 Abs. 1 Z 1-17 UG angeführten Aufgaben. Gemäß § 23 Abs. 1 UG ist die Rektorin Vorsitzende des Rektorats und dessen Sprecherin.
Das Rektorat informiert den Universitätsrat und den Senat umfassend und zeitgerecht über alle Angelegenheiten, die geeignet sind, die zukünftige Entwicklung der Universität erheblich zu beeinflussen.
§ 2 Mitglieder des Rektorats
Dem Rektorat gehören die Rektorin, der Vizerektor für Forschung und Internationales, die Vizerektorin für Lehre und Diversität und der Vizerektor für Transfer, Kooperationen und Weiterbildung an.
§ 3 Grundsätze der Funktionsausübung
- Die Mitglieder arbeiten kollegial zusammen und unterrichten sich gegenseitig über alle wichtigen Maßnahmen und Vorgänge in ihren Aufgabenbereichen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, eine Beschlussfassung des Rektorats herbeizuführen, wenn sich ein Vorgang maßgeblich auf einen anderen Geschäftsbereich auswirken kann.
- Die Mitglieder des Rektorats sind bei ihrer Tätigkeit zu entsprechender Sorgfalt verpflichtet und in ihrer Funktion an keine Weisungen oder Aufträge gebunden. Der Rektorin steht die Richtlinienkompetenz zu.
§ 4 Verantwortung und Kompetenzen
- Folgende Angelegenheiten werden von den Mitgliedern des Rektorats gemeinsam wahrgenommen:
- Erstellung eines Entwurfs der Satzung sowie von Entwürfen von Satzungsänderungen zur Vorlage an den Senat;
- Erstellung eines Entwicklungsplans und eines Organisationsplans der Universität zur Vorlage an den Senat und an den Universitätsrat;
- Erstellung eines Entwurfs der Leistungsvereinbarung zur Vorlage an den Universitätsrat;
- Erstellung des Budgetvoranschlags zur Vorlage an den Universitätsrat nebst Übermittlung an den Senat zur Information;
- Beschlussfassung im Falle eines Verfahrens gem. § 21 Abs. 14 UG zur Abberufung eines Mitglieds des Universitätsrats;
- Weiterentwicklung und Betrieb des Qualitätsmanagementsystems;
- Veranlassung von Evaluierungen und der Veröffentlichung von Evaluierungsergebnissen, soweit dies durch diese Geschäftsordnung nicht in die alleinige Zuständigkeit eines Mitglieds des Rektorats übertragen wird;
- Einrichtung und Auflassung von Studien, Stellungnahme zu den Curricula, Untersagung von Curricula oder deren Änderungen gem. § 22 Abs. 1 Z 12, 12a und 12b UG, ausgenommen Agenden gemäß Punkt 3.3;
- Förderung internationaler Beziehungen und Kooperationen;
- Vertretung der Universität in nationalen und internationalen Vereinigungen und Partnerschaften; die Vertretung kann im Anlassfall kann durch Beschluss des Rektorats einem Mitglied übertragen werden;
- Vertretung der Universität in Gremien und anderen Zusammenkünften; sie erfolgt durch das gemäß dieser Geschäftsordnung ressortzuständige Mitglied des Rektorats. Stellvertretungen sind — abweichend von § 7 — unter den Mitgliedern des Rektorats einvernehmlich festzulegen;
- Wahrnehmung aller Aufgaben gem. § 22 Abs. 1 UG zweiter Satz, die durch das UG nicht einem anderen Organ zugewiesen sind (Generalkompetenz), soweit sie durch diese Geschäftsordnung nicht einem Mitglied oder zwei Mitgliedern des Rektorats übertragen sind. Bestimmte Aufgaben dieser Art können durch Beschluss des Rektorats einem Mitglied oder mehreren Mitgliedern des Rektorats zur Erledigung übertragen werden; dies ist im Mitteilungsblatt kundzumachen.
- Folgende Aufgaben werden von Mitgliedern des Rektorats gemäß § 22 Abs. 6 UG einzeln wahrgenommen:
- 2.1 Von der Rektorin:
- Bestellung und Abberufung der Leiterinnen und Leiter der Organisationseinheiten;
- Abschluss von Zielvereinbarungen mit den Leiterinnen und Leitern der Organisationseinheiten, sowie Zuteilung der Budgets inkl. Festlegung der Stellenstruktur, je nach ressortbezogener Zuständigkeit in Abstimmung bzw. im Zusammenwirken mit den übrigen Mitgliedern des Rektorats;
- Zuordnung der Universitätsangehörigen (§ 94 Abs. 1 Z 2 bis 6 UG) zu den einzelnen Organisationseinheiten;
- Ausschreibung von Professuren gem. § 98 Abs. 2 UG;
- Berufung von Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren gem. § 97ff UG sowie Wahrnehmung aller Personalangelegenheiten von Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren;
- Erlassung von Richtlinien für die Bevollmächtigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Universität gem. § 28 Abs. 1 UG;
- Wahrnehmung sämtlicher Personalangelegenheiten, des Personalmanagements und der Personalentwicklung des allgemeinen und wissenschaftlichen Universitätspersonals einschließlich der Wahrnehmung der Agenden der Gleichstellung, Frauenförderung, des Diskriminierungsschutzes und des Diversitätsmanagements in diesen Angelegenheiten;
- Vornahme von Stellenzuweisungen, die Freigabe zur Wiederbesetzung, die Ausschreibung und Besetzung von Stellen;
- Durchführung personenbezogener Evaluierungen;
- Abschluss von Betriebsvereinbarungen mit den Betriebsräten für wissenschaftliches und allgemeines Personal;
- Führung des Rechnungs- und Berichtswesens;
- Führung des Planungs- und Berichterstattungssystems, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten durch die Universitäten nach den gesetzlichen Vorschriften und den Vorgaben der Bundesministerin oder des Bundesministers für Finanzen hinsichtlich der Einrichtung eines Beteiligungs- und Finanzcontrolling gewährleistet;
- Erstellung der Wissensbilanz;
- Fristsetzung und Ersatzvornahme bei Säumnis von Organen gem. § 47 Abs. 1 UG;
- Verhandlung und Abschluss der Leistungsvereinbarung mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister und unverzügliche Information über das Ergebnis an den Universitätsrat (§ 23 Abs. 1 Z 4 UG);
- Erstellung des Rechnungsabschlusses;
- Festsetzung der Kostenersätze und Entscheidung über deren Verwendung gem. §§ 26 Abs. 3 und 27 Abs. 3 UG;
- Obsorge für alle Agenden der Campusentwicklung und Infrastruktur;
- Organisation und Wahrnehmung der internen und externen Kommunikation;
- Erteilung von Lehrbefugnissen (venia docendi) gem. § 103 Abs. 1 iVm Abs. 9 UG.
Einzelne Agenden können in der Letztverantwortung der Rektorin an die Personaldirektorin/den Personaldirektor bzw. die Finanzdirektorin/den Finanzdirektor delegiert werden. Delegationen erfolgen in schriftlich dokumentierter Form und werden mit der erforderlichen rechtsgeschäftlichen Vollmacht nach § 28 UG sowie dem Recht zur Unterfertigung von Schriftstücken nach § 6 ausgestattet.
- 2.2 Vom Vizerektor für Forschung und Internationales:
- Obsorge für alle Agenden der Forschung und Entwicklung, einschließlich der Sicherung der guten wissenschaftlichen Praxis;
- Obsorge für alle Agenden des Doktoratsstudiums, soweit sie in die Zuständigkeit des Rektorats fallen (inkl. der Zulassung zum Doktoratsstudium) einschließlich der Förderung der Mobilitäten von Doktoratsstudierenden, soweit diese nicht unter die Erasmus+ Leitaktion 1 fallen;
- Durchführung von Forschungsevaluierungen;
- Vornahme sämtlicher Rechtsgeschäfte in Forschungsangelegenheiten, insb. Abschluss von nationalen und internationalen Forschungskooperationen;
- Untersagung von Forschungsvorhaben gem. § 26 Abs. 1 iVm Abs. 4 UG;
- Entziehung der Berechtigung gem. § 27 Abs. 1 UG;
- Erteilung und Entziehung von Projektvollmachten gem. § 27 Abs. 2 UG;
- Obsorge für alle Agenden der Forschungskommunikation.
- 2.3 Von der Vizerektorin für Lehre und Diversität:
- Obsorge für alle Agenden der akademischen Lehre (mit Ausnahme des Doktoratsstudiums);
- Vornahme sämtlicher Rechtsgeschäfte im Bereich Lehre, insb. Kooperationen auf nationaler und internationaler Ebene, soweit diese zur Gänze oder schwerpunktmäßig dem Bereich Lehre zuzuordnen sind;
- Durchführung von Lehrevaluierungen;
- Durchführung der Evaluierung von Studien;
- Aufnahme der Studierenden (inkl. aller weiteren Rektoratsagenden gem. §§ 60 bis 71 UG) mit Ausnahme der Zulassung zum Doktoratsstudium;
- Einhebung der Studienbeiträge in der gesetzlich festgelegten Höhe (inkl. Entscheidungen und Verfügungen gem. § 92 UG, in budgetärer Abstimmung mit der Rektorin);
- Förderung der Studierendenmobilität (incoming und outgoing); davon erfasst ist auch die Förderung der Mobilitäten von Doktoratsstudierenden im Rahmen der Erasmus+ Leitaktion 1;
- Vergabe von Stipendien (bei Sozialstipendien in Zusammenarbeit mit dem Sozialfonds);
- Wahrnehmung der Agenden der Gleichstellung, der Frauenförderung, des Diskriminierungsschutzes und des Diversitätsmanagements, soweit sie sich nicht auf Personalangelegenheiten beziehen.
- 2.4 Vom Vizerektor für Transfer, Kooperationen und Weiterbildung:
- Wissens- und Technologietransfer im Zusammenhang mit Forschung und Entwicklung in Kooperation mit externen Partnern;
- Anbahnung von Kooperationen mit Einrichtungen des tertiären Bildungssektors, weiteren Bildungseinrichtungen sowie Partnereinrichtungen (für Lehre in Abstimmung mit der Vizerektorin für Lehre und Diversität, für Forschung in Abstimmung mit dem Vizerektor für Forschung und Internationales);
- Entwicklung und Evaluierung des Weiterbildungsangebots (§§ 3 Z 5, 13 Abs. 2 Z 1 lit. c und 51 Abs. 2 Z 21 UG);
- Genehmigung von Weiterbildungsangeboten, die nicht unter Punkt 3.2. fallen, Ernennung von wissenschaftlichen Leiterinnen und Leitern und Festlegung der Kursbeiträge;
- Beteiligungen und Vereine;
- Weiterentwicklung der Wissenschaftskommunikation;
- Obsorge für die Pflege der Kontakte zu den Absolventinnen und Absolventen (§ 3 Z. 10 UG).
- 2.1 Von der Rektorin:
- Folgende Aufgaben werden von zwei Mitgliedern des Rektorats gemeinsam wahrgenommen:
- 3.1 Von der Rektorin und dem Vizerektor für Forschung und Internationales:
- Förderung der Mobilität von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern;
- Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses.
- 3.2 Von der Vizerektorin für Lehre und Diversität und vom Vizerektor für Transfer, Kooperationen und Weiterbildung:
- Einrichtung von Universitätslehrgängen, Ernennung von Lehrgangsleiterinnen und Lehrgangsleitern, Festlegung der Lehrgangsbeiträge gem. § 56 Abs. 5 UG;
- Genehmigung von Weiterbildungsangeboten, die nicht unter a) fallen, Ernennung von wissenschaftlichen Leiterinnen und Leitern und Festlegung der Lehrgangs- bzw. Kursbeiträge, sofern die ordentliche Lehre davon betroffen ist.
- 3.3 Vom Vizerektor für Transfer, Kooperationen und Weiterbildung und vom Vizerektor für Forschung und Internationales:
- Angelegenheiten der Nutzung und Verwertung von geistigem Eigentum sowie die Ausübung des Aufgriffsrechts an Diensterfindungen (§ 106 Abs. 3 UG).
- 3.1 Von der Rektorin und dem Vizerektor für Forschung und Internationales:
- Bestehen Zweifel, welche Zuständigkeit in einer Angelegenheit iSd § 22 Abs. 6 UG besteht, entscheidet das Rektorat.
§ 5 Entscheidungen in wirtschaftlichen Angelegenheiten
- Entscheidungen in wirtschaftlichen Angelegenheiten werden nach dem Vieraugenprinzip getroffen. Wirtschaftliche Angelegenheiten sind in Anwendung von § 22 Abs. 6 UG von der Rektorin gemeinsam mit mindestens einer Vizerektorin oder einem Vizerektor zu entscheiden, sofern nicht nach dieser Geschäftsordnung zwei Mitglieder des Rektorats gemeinsam zuständig sind.
- Entscheidungen im Sinne des § 15 Abs. 4 iVm § 21 Abs. 1 Z 12 UG bedürfen der Zustimmung des Universitätsrats, wenn
- die Universität durch das Rechtsgeschäft eine Verpflichtung von mehr als € 350.000 eingeht, entweder einmalig oder bei mehrjährigen Verträgen in Summe über einen Zeitraum von drei Jahren,
- oder bei mehrjährigen Verträgen, deren Dreijahresbetrag unter der Grenze der lit. a bleibt, wenn durch das Rechtsgeschäft eine von der Universität nicht einseitig beseitigbare Verpflichtung (insbesondere im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses) von insgesamt mehr als € 350.000 entstehen kann.
Eine Zustimmung des Universitätsrats ist dann nicht erforderlich, wenn Rechtsgeschäfte die in lit. a und b genannten Betragsgrenzen zwar übersteigen, im Budgetvoranschlag des entsprechenden Jahres aber bereits enthalten sind und im Rahmen des Budgetbeschlusses des Universitätsrats auch separat ausgewiesen wurden.
Die in lit. a und b genannten absoluten Beträge sind gemäß dem von der Statistik Austria verlautbarten Index der Verbrauchpreise 2015 wertgesichert. Ausgangsbasis ist die für den Monat Dezember 2024 verlautbarte Indexzahl. Die Valorisierung ist jeweils ab dem 1. Jänner eines Jahres für das Folgejahr wirksam. Sollte der Verbraucherpreisindex 2015 nicht mehr verlautbart werden, so gilt der an seine Stelle tretende Verbraucherpreisindex bzw. jener Index, der dem zuletzt verlautbarten Verbraucherpreisindex am nächsten kommt.
- Ausgenommen vom Zustimmungsrecht des Universitätsrats gem. Abs. 2 sind (1) der Abschluss von Arbeitsverträgen sowie (2) Rechtsgeschäfte, die aufgrund der §§ 26 und 27 UG abgeschlossen werden, sofern die zufließenden Projekt- oder Drittmittel voraussichtlich die Aufwendungen der Universität übersteigen.
- Die Gründung von und die Beteiligung an Gesellschaften und Stiftungen bedürfen gem. § 21 Abs. 1 Z 9 UG jedenfalls der Genehmigung des Universitätsrats.
§ 6 Vertretungsbefugnis
Im Außenverhältnis gilt:
- Schriftstücke in Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des gesamten Rektorats fallen, sind von der Rektorin zu zeichnen.
- Schriftstücke in Angelegenheiten, die gemäß dieser Geschäftsordnung in die alleinige Zuständigkeit eines Rektoratsmitglieds fallen, sind von diesem zu zeichnen.
- Bei Schriftstücken in Angelegenheiten, für die gemäß dieser Geschäftsordnung die Zuständigkeit zweier Mitglieder des Rektorats vorgesehen ist, ist jedes dieser Mitglieder allein zeichnungsberechtigt.
- Im Verhinderungsfall gilt die Stellvertretungsregelung des § 7.
§ 7 Stellvertretung
- Im Falle einer Verhinderung wird die Rektorin durch die Vizerektorin für Lehre und Diversität vertreten.
- Sollte die Regelung des Abs. 1 nicht anwendbar sein, vertritt der Vizerektor für Transfer, Kooperationen und Weiterbildung die Rektorin.
- Sollten die Regelungen der Abs. 1 und 2 nicht anwendbar sein, vertritt der Vizerektor für Forschung und Internationales die Rektorin.
- Im Verhinderungsfall wird die Vizerektorin ein Vizerektor durch die Rektorin vertreten. Sollte auch die Rektorin verhindert sein, sind sinngemäß die Regelungen der Abs. 1 bis 3 anzuwenden.
§ 8 Beschlussfassungen
- Ein Rektoratsbeschluss erfordert für alle Angelegenheiten gem. § 4 Abs. 1 lit. a bis j dieser Geschäftsordnung die persönliche Beteiligung (ggf. auch auf elektronischem Wege) von zumindest drei Rektoratsmitgliedern. Für Angelegenheiten gem. lit. l ist die Beteiligung von zumindest zwei Mitgliedern erforderlich. Stimmübertragungen sind unzulässig.
- Das Rektorat entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der beteiligten Mitglieder. Die Beschlussfassung über Entwicklungsplan, Leistungsvereinbarungsentwurf und Änderungen dieser Geschäftsordnung bedarf einer ¾-Mehrheit. Abstimmungen erfolgen in den Kategorien „Stimme dafür“, „Stimme dagegen“.
- Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Rektorin (Dirimierungsrecht gem. § 22 Abs. 5 UG). Hiervon ausgenommen sind Beschlüsse, die von zwei Rektoratsmitgliedern gemeinsam getroffen werden.
- Jeder Rektoratsbeschluss wird unverzüglich protokolliert. Gegenstimmen sind gesondert auszuweisen. Jedes Mitglied des Rektorats erhält Zugang zu einer elektronischen Kopie des Beschlussprotokolls.
§ 9 Inkrafttreten, Änderungen
Diese Geschäftsordnung sowie jede Änderung derselben tritt nach Genehmigung durch den Universitätsrat mit dem auf die Verlautbarung im Mitteilungsblatt der Universität Klagenfurt folgenden Tag in Kraft.
Geltende Fassung: Beschluss des Rektorats vom 03.12.2024, Beschluss des Universitätsrats vom 13.12.2024
Verlautbart am 18.12.2024: Mitteilungsblatt 7. Stück, Beilage 1
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