Sexuelle, geschlechtsbezogene und sonstige Belästigung
Kontakt
Der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen berät Sie in Fällen von sexueller, geschlechtsbezogener und sonstiger Belästigung.
E-Mail: AKG [dot] buero [at] aau [dot] at
Tel.: +43 463 2700 8610
Informationsbroschüre – Grenzen setzen
Weiterführende Informationen für Lehrveranstaltungen:
Sexuelle und geschlechtsbezogene Belästigungen gelten als Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes (B-GlBG) und können Sanktionen im Sinne einer Dienstpflichtverletzung nach sich ziehen.
Neben der sexuellen und der geschlechtsbezogenen Belästigung gibt es auch sexualisierte Formen der Belästigung. All diese Formen sind keine Kavaliersdelikte. Belästigungen beruhen nicht auf Gegenseitigkeit, sondern auf der Ausübung von Macht und Überlegenheit. Sie verletzen die Würde der Betroffenen durch verbale, nonverbale, offene oder versteckte Übergriffe (z. B. unerwünschte Bemerkungen sexuellen oder geschlechtsbezogenen Inhalts, unerwünschte Kommentare oder Scherze über das Äußere von Beschäftigten und Studierenden, unerwünschte Aufforderungen zu sexuellen Handlungen, etc.) und sind damit auch als physische oder psychische Gewalt zu sehen.
Als sonstige Belästigung gilt jede Belästigung auf Grund eines der anderen Schutzmerkmale.
Belästigungen gehören zu den schwerwiegendsten Beeinträchtigungen am Studien- oder Arbeitsplatz!
Nehmen Sie weder geschlechtsbezogene noch sexuelle noch sonstige Belästigung unwidersprochen hin!
Belästigung als Diskriminierungstatbestand
„Alle Universitätsangehörigen sind verpflichtet, Belästigungen, sexuelle Belästigungen, Mobbing und Stalking zu unterlassen und zu unterbinden sowie den respektvollen, partnerschaftlichen Umgang zwischen den Universitätsangehörigen zu fördern. (§ 5 Abs. 1 Satzung Teil E/III Gleichstellungsplan)
FAQ sexuelle, geschlechtsbezogene und sonstige Belästigung
Was versteht man unter sexueller Belästigung?
Laut § 6 Abs 2 Gleichbehandlungsgesetzt (GlBG) liegt eine sexuelle Belästigung vor, wenn ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird, das die Würde einer Person beeinträchtigt und für die Person unerwünscht, unangebracht, entwürdigend, beleidigend oder anstößig ist und dadurch für die Person eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt schafft.
Wenn diese vier Punkte vorliegen, handelt es sich um sexuelle Belästigung:
VERHALTEN AUS DER SEXUELLEN SHPÄRE
↓
WÜRDEVERLETZUNG
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UNERWÜNSCHTHEIT
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BEEINTRÄCHTIGUNG DES ARBEITSUMFELDES
Was versteht man unter geschlechtsbezogener Belästigung?
Eine geschlechtsbezogene Belästigung liegt gemäß § 7 Abs. 2 GlBG vor, wenn ein geschlechtsbezogenes Verhalten gesetzt wird, das die Würde einer Person beeinträchtigt, für die Person unerwünscht ist und eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt schafft.
Wenn diese vier Punkte vorliegen, handelt es sich um eine geschlechtsbezogene Belästigung:
GESCHLECHTSBEZOGENES VERHALTEN
↓
WÜRDEVERLETZUNG
↓
UNERWÜNSCHTHEIT
↓
BEEINTRÄCHTIGUNG DES ARBEITSUMFELDES
Was versteht man unter sexualisierter Belästigung?
Der Begriff der sexualisierten Belästigung wird dann verwendet, wenn damit Demonstrationen von Überlegenheit und Macht verbunden sind, die nicht der Sexualität zuzuordnen sind und deren Ziel ist einzuschüchtern, zu nötigen und zu diskriminieren. Auch sexualisierte Belästigung zählt zu sexualisierter Gewalt. Von sexualisierter Belästigung sind auch Männer und darüber hinaus insbesondere Inter*-, Trans*- und nicht-binäre Personen betroffen.
Was zählt zu Belästigung am Arbeits- und Studienplatz?
Zu sexueller, geschlechtsbezogener und sexualisierter Belästigung zählen unerwünschte, sexuell bestimmte, körperliche Berührungen, sexuelle Handlungen und Aufforderungen. Weiteres werden darunter unerwünschte Bemerkungen sexuellen/sexistischen Inhalts verstanden sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornografischen Darstellungen.
Was versteht man unter sonstiger Belästigung?
Als sonstige Belästigung gilt jede Belästigung auf Grund eines der anderen Schutzmerkmale.
Wie kann ich mich wehren?
In einem ersten Schritt ist es wichtig, dass Sie der belästigenden Person gegenüber klar Stellung beziehen und Grenzen setzen. Ein weiterer Schritt ist die Einbindung von Dritten, um Unterstützer:innen zu finden, den Sachverhalt abzuklären und rechtliche Möglichkeiten abzuwägen. Melden Sie sich beim Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen und lassen Sie sich von kompetenter Seite beraten.
Welche Möglichkeit habe ich als Zeug:in?
Wenn Sie Zeug:in einer Belästigung werden, bieten Sie Ihre Hilfe an. Klären Sie gemeinsam mit der betroffenen Person, welche Art der Unterstützung sie:er sich wünscht. Wichtig ist, dass Sie nichts gegen den Willen der Person unternehmen. Sie können sich selbst an die Beratungsstellen wenden, um Ihre Möglichkeiten als Zeug:in zu klären. Im Rahmen des Beratungsgesprächs müssen Sie jedoch die Anonymität der beteiligten Personen wahren und mit den Informationen vertraulich umgehen.
Als Leitungs- und Führungsperson unterliegen Sie der Fürsorgepflicht (§ 18 Angestelltengesetz) und müssen im Rahmen ihrer Dienstpflicht aktiv werden. Dies bedeutet, dass alle notwendigen Maßnahmen ergriffen werden müssen, um die belästigte Person vor weiteren Belästigungen zu schützen. Auch hier kann Sie der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen beratend unterstützen.
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