AKG | Gewaltformen
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Gewaltschutz
„Alle Universitätsangehörigen sind verpflichtet, Belästigungen, sexuelle Belästigungen, Mobbing und Stalking zu unterlassen und zu unterbinden sowie den respektvollen, partnerschaftlichen Umgang zwischen den Universitätsangehörigen zu fördern.“
§ 5 Abs. 1 Satzung Teil E/III Gleichstellungsplan
Bei Fragen wie Sie Gewaltschutz sicherstellen können, sehen Sie sich unsere Angebote an oder wenden Sie sich direkt an das AKG-Büro.
Gewaltformen
Allgemeines
Die Gewaltformen Diskriminierung, Belästigung, Mobbing und Stalking werden auf verschiedenen Ebenen unterschiedlich geregelt. Wir unterscheiden grob in das Zivilrecht, das Strafrecht und das Verwaltungsrecht. Zivilrechtlich zu sehen ist auch das Verbot von Diskriminierung, Belästigung, Mobbing und Stalking in der Satzung der Universität, wie es oben zitiert wurde. Es gilt für Universitätsangehörige ebenso wie ein gesetzliches Verbot.
Zivilrecht
Das Zivilrecht regelt die Beziehungen der Rechtsunterworfenen (Universitätsangehörigen) untereinander. Das Zivilrecht umfasst auch die weitgehend zivilrechtlichen Bestimmungen des Arbeits- und des Gleichbehandlungsrechts. Das Zivilrecht kennt an sich keine Strafen. Es geht in diesem Rechtsgebiet um die Durchsetzung von bestimmten Rechten wie die Unterlassung von Handlungen (z. B. Diskriminierung), das Einklagen von Leistungen (z. B. Gehalt, Fortbildungen etc.) oder um Kündigungsanfechtungen.
Sollten diese Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen rechtmäßigen Zustand herzustellen, gibt es auch die Möglichkeit Schadenersatz zu fordern. Schadenersatz soll den ursprünglichen Zustand wiederherstellen und hat keine Straffunktion (anders als in den Vereinigten Staaten, wo es punative damages („Strafschadenersatz“) gibt. Schadenersatz wird von Betroffenen eingeklagt und Geldbeträge gehen an die Betroffenen. Eine Klage kann auch zurückgezogen werden.
Strafrecht
Das Strafrecht ist die rote Linie unserer Gesellschaft. Hier sagen wir durch unsere Vertreter:innen im Parlament, dass gewisse Handlungen so verwerflich sind, dass der Staat in unsere Rechte eingreifen und uns mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe auf den Unwert unserer Handlung hinweisen darf. Das Strafrecht hat eine Tadelsfunktion.
In der Regel können Betroffene und Zeug:innen Straftaten bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft anzeigen. Die Staatsanwaltschaft klagt die Beschuldigten an und das Gericht (je nach Straftat durch Einzelrichter:in oder Schöffen- bzw. Geschworenengericht) entscheidet über die Schuld und die Strafe. Geldstrafen gehen an den Staat.
- Bei Offizialdelikten, also Straftaten, die von Amts wegen zu verfolgen sind, haben die Opfer der Straftaten keine rechtliche Möglichkeit das Verfahren selbst einzuleiten oder zu beenden. Erfährt die Polizei oder Staatsanwaltschaft davon, müssen sie bei einem Anfangsverdacht ermitteln und bei entsprechender Faktenlage auch anklagen.
- Bei Ermächtigungsdelikten muss das Opfer der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung erteilen, damit sie ermitteln und anklagen darf.
- Bei Privatanklagedelikten (z. B. Beleidigung) klagt ausnahmsweise das Opfer und nicht die Staatsanwaltschaft an.
Verwaltungsrecht
Das Verwaltungsrecht regelt, was Verwaltungsorgane (also der Staat) tun kann und muss. Im Verwaltungsrecht sind die Grundrechte von besonderer Bedeutung, weil Organe des Staates unsere Grundrechte achten müssen, wenn sie hoheitlich handeln und in gewisser Weise auch wenn sie privatwirtschaftlich handeln. So hat die Universität, wenn sie hoheitlich handelt (z. B. Verleihung akademischer Grade mittels Bescheides) den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz nach Art 7 B-VG und Art 2 StGG, aber auch beispielsweise die Achtung der Familien- und Privatsphäre nach Art 8 EMRK (Namen und Geschlechtervielfalt) zu berücksichtigen.
Auch im Verwaltungsrecht gibt es Strafen. Gewisse Handlungen erfüllen keinen Straftatbestand, können also nicht gerichtlich verfolgt werden, sind aber dennoch nicht erwünscht. In diesen Fällen gibt es das Verwaltungsstrafrecht. Beispiele wären „Strafzettel“ für zu schnelles Fahren nach der Straßenverkehrsordnung.
Vereinzelt gibt es Verwaltungsbestimmungen, die Diskriminierungen betreffen. Die wohl bekannteste Bestimmung im Verwaltungsrecht ist die Verwaltungsstrafe im Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen. Wenn eine Person, eine andere aus dem Grund der Rasse, der Hautfarbe, der nationalen oder ethnischen Herkunft, des religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung diskriminiert oder ihn hindert, Orte zu betreten oder Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, die für den allgemeinen öffentlichen Gebrauch bestimmt sind, kann sie eine Geldstrafe bestraft werden.
Der AKG beschäftigt sich hauptsächlich mit zivilrechtlichen Aspekten der Gewaltformen. Konkret handelt es sich dabei um den arbeits- und gleichbehandlungsrechtlichen Schutz. Hier geht es um Schutz und Abhilfe und nicht um Bestrafung!
Im Bereich des Straf- und Verwaltungsrechts können wir nur über Grundsätze aufklären und müssen in der Regel an andere Stellen verweisen.
Diskriminierung
Begriff aus sozialwissenschaftlicher Perspektive
Aus sozialwissenschaftlicher Sicht bezeichnet Diskriminierung die ungerechtfertigte Benachteiligung oder ungleiche Behandlung von Personen oder Gruppen aufgrund bestimmter Merkmale wie Geschlecht, Herkunft, Hautfarbe, Religion, sozialer Status, sexuelle Orientierung oder Behinderung.
Diskriminierung kann auf verschiedenen Ebenen auftreten:
- Individuelle Diskriminierung – Wenn einzelne Personen andere gezielt benachteiligen (z. B. ein Arbeitgeber lehnt eine Bewerberin wegen ihres Kopftuchs ab).
- Strukturelle Diskriminierung – Wenn gesellschaftliche Strukturen oder Institutionen systematisch bestimmte Gruppen benachteiligen, auch ohne direkte Absicht (z. B. schlechtere Bildungschancen für sozial schwächere Gruppen).
- Kulturelle Diskriminierung – Wenn Normen, Werte oder Darstellungen in Medien und Alltag eine bestimmte Gruppe abwerten oder stereotypisieren (z. B. die fehlende Repräsentation von Minderheiten in Führungspositionen).
Diskriminierung führt oft zu sozialer Ungleichheit und verstärkt gesellschaftliche Spaltungen. Die Sozialwissenschaften untersuchen Ursachen, Mechanismen und mögliche Gegenmaßnahmen, etwa durch Antidiskriminierungspolitiken oder Sensibilisierungsprogramme.
Begriff aus rechtlicher Perspektive
Allgemeines
In Österreich gibt es mehrere Gesetze, die Diskriminierung und Belästigung regeln. Sie haben alle ihren Ursprung in Richtlinien der Europäischen Union. Diskriminierung wird vor allem zivilrechtlich definiert und verboten. Betroffene von Diskriminierung können sich rechtlich wehren (Unterlassung, Durchsetzung von Leistungen, Kündigungsanfechtung etc.) oder Schadenersatz fordern. An der Universität ist das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG) anzuwenden.
Definitionen
Das B-GlBG unterscheidet zwischen unmittelbarer und einer mittelbaren Diskriminierung:
- Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund eines im Gesetz genannten Grundes in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.
- Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen, die einer im Gesetz genannten Gruppen angehören, gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich.
- Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung einer Person zu diskriminierenden Handlungen vor.
- Eine Diskriminierung liegt auch vor, wenn eine Person auf Grund ihres Naheverhältnisses zu einer Person wegen deren Geschlechts diskriminiert wird.
Schutzmerkmale
Auf gesetzlicher Ebene sind nur folgende Merkmale geschützt:
- Geschlecht,
- Vereinbarkeit (Pflege- und Sorgeverpflichtungen),
- ethnische Zugehörigkeit,
- Religion oder Weltanschauung,
- Alter oder
- sexuelle Orientierung.
Diskriminierungsverbot im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis
Auf Grund der Schutzmerkmale darf im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden.
Insbesondere gilt das:
- bei der Begründung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses,
- bei der Festsetzung des Entgelts,
- bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen,
- bei Maßnahmen der ressortinternen Aus- und Weiterbildung,
- beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen und der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen (Funktionen),
- bei den sonstigen Arbeitsbedingungen und
- bei der Beendigung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses.
Diskriminierungsverbot im Zusammenhang mit einem Studium
Der Schutz vor Diskriminierung gilt an der Universität selbstverständlich auch für Studierende sowie für Studienwerber:innen.
Aufgrund der Schutzmerkmale darf im Zusammenhang mit einem Studium niemand unmittelbar und nicht mittelbar diskriminiert werden.
Insbesondere gilt das:
- bei der Zulassung zum ordentlichen oder außerordentlichen Studium,
- beim Zugang zu Lehrveranstaltungen mit Teilnahmebeschränkung,
- bei der Anmeldung zu Prüfungen,
- bei der Durchführung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen,
- bei der Beurteilung des Studienerfolges,
- bei der Festlegung des Themas und der Betreuung der Bakkalaureats-, Magisteriums-/Diplomarbeit oder Dissertation und
- bei der Einräumung der Möglichkeit zur Benützung der facheinschlägigen Einrichtungen der Universität.
Psychosoziale Aspekte
Gefühl der Ausgrenzung und Ungleichbehandlung
Betroffene erleben, dass sie „nicht dazugehören“ oder weniger wert sind.
Verlust von Selbstvertrauen und Motivation
Insbesondere, wenn Diskriminierung wiederholt oder institutionell verankert ist.
Soziale Isolation
Rückzug aus Lehrveranstaltungen, Arbeitsgruppen oder Kollegien.
Chronischer Stress
Dauerhafte Belastung durch ungerechte Behandlung kann psychisch und körperlich belasten.
Beispiele aus dem Universitätsalltag
Diskriminierung kann an Universitäten auf unterschiedliche Weise auftreten. Einige Beispiele sind:
- Eine Wissenschaftlerin wird bei Beförderungen systematisch übergangen, weil sie schwanger ist.
- Ein Student mit Migrationshintergrund erhält schlechtere Noten für vergleichbare Leistungen als seine deutschsprachigen Kommilitonen.
- Ein Bewerber wird für eine Stelle nicht berücksichtigt, weil er eine Sehbehinderung hat.
- Eine Lehrende mit Kopftuch bekommt negative Bewertungen im Lehrveranstaltungsfeedback, die nichts mit ihrer Lehre zu tun haben.
- Eine Bewerberin wird nicht genommen, weil sie zu jung und unerfahren ist. Ein Bewerber wird genommen, weil er ein aufstrebender Wissenschaftler ist.
Diese Formen der Diskriminierung können schwerwiegende Folgen haben – nicht nur für die direkt Betroffenen, sondern auch für das gesamte Universitätsklima.
FAQ
Bin ich vor Diskriminierung geschützt?
Es gibt mehrere rechtliche Schritte, die Sie bei erlebter Diskriminierung einleiten können. Das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG) schützt an der Universität vor Diskriminierung aufgrund von Geschlecht, ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Weltanschauung, Alter und sexueller Orientierung, insbesondere im Arbeits- und Studienleben.
Was kann ich in Fällen von Diskriminierung tun?
- Interne Klärung: Falls die Diskriminierung am Arbeitsplatz oder im Studium stattfindet, sollten Sie zunächst das Gespräch mit Ihrer:Ihrem Vorgesetzten oder der Lehrveranstaltungsleitung suchen, um eine Lösung zu finden.
- Beratung einholen: Der AKG bietet kostenlose Beratung und Unterstützung für Betroffene von Diskriminierung an. Wir informieren über Ihre Rechte und mögliche weitere Schritte. Ebenso können Sie sich an den zuständigen Betriebsrat oder die ÖH wenden. → Anlaufstellen
- Interne Maßnahmen: Die Universität als Arbeitgeberin kann Maßnahmen setzen und im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht muss sie das auch tun. Das kann von Mediation bis hin zu Versetzungen oder Entlassungen reichen. Das ist aber individuell im Einzelfall zu beurteilen.
- Bundes-Gleichbehandlungskommission: Diese Kommission prüft Fälle von Diskriminierung und kann Empfehlungen aussprechen. Obwohl ihre Entscheidungen rechtlich nicht bindend sind, haben sie ein erhebliches Gewicht und können in späteren Verfahren von Bedeutung sein.
- Interne Maßnahmen: Die Universität als Arbeitgeberin kann auch nach der Einschaltung der Bundes-Gleichbehandlungskommission noch Maßnahmen setzen und damit ein Gerichtsverfahren vermeiden.
- Gerichtliche Schritte: Sie haben das Recht, vor Gericht Schadenersatz für erlittene Diskriminierung zu fordern. Besonders wichtig ist hierbei die Einhaltung von Fristen (vgl. § 20 B-GlBG):
- Kündigungsanfechtung: Bei einer diskriminierenden Kündigung oder Entlassung muss die Anfechtung innerhalb von 14 Tagen erfolgen. Alternativ können Sie Schadenersatz und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung geltend machen, wenn Sie die Beendigung akzeptieren.
- Schadenersatz: Ansprüche wegen sexueller Belästigung sind beispielsweise binnen 3 Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger:in gerichtlich geltend zu machen.
- Unterstützung durch den Klagsverband: Der Klagsverband zur Durchsetzung der Rechte von Diskriminierungsopfern unterstützt strategische Klagen im Antidiskriminierungsrecht und arbeitet mit verschiedenen Nichtregierungsorganisationen zusammen.
Was sollte ich in Fällen von Diskriminierung noch beachten?
- Fristen beachten: Viele rechtliche Schritte erfordern schnelles Handeln. Informieren Sie sich daher frühzeitig über geltende Fristen.
- Dokumentation: Sammeln Sie alle relevanten Beweise und dokumentieren Sie Vorfälle sorgfältig, um Ihre Ansprüche zu untermauern.
Es ist ratsam, sich von spezialisierten Stellen oder Rechtsanwälten beraten zu lassen, um den für Ihre Situation passenden Weg zu finden und Ihre Rechte effektiv durchzusetzen.
Belästigung
Begriff aus sozialwissenschaftlicher Perspektive
Aus sozialwissenschaftlicher Perspektive ist Belästigung eine Form unerwünschten Verhaltens, die darauf abzielt oder dazu führt, dass eine Person sich eingeschüchtert, erniedrigt oder unwohl fühlt. Belästigung kann verschiedene Formen annehmen, darunter verbal oder nonverbal, psychologisch oder physisch, persönlich oder digital und offen oder versteckt. Auch können unterschiedliche Arten von Belästigung nach Angriffspunkten unterschieden werden. So zum Beispiel: sexuelle, rassistische, xenophobe, islamfeindliche, antisemitische, homo-, bi-, transfeindliche, ableistische oder anderweitige diskriminierende Belästigung. Mobbing kann auch als psychologische oder digitale Belästigung (Cybermobbing) bezeichnet werden.
Zur Belästigung zählen viele Formen von Übergriffen, wie unerwünschte Bemerkungen sexuellen oder geschlechtsbezogenen, rassistischen, homophoben, xenophoben, islamophoben Inhalts, unerwünschte Kommentare oder Scherze über das Äußere von Beschäftigten und Studierenden, unerwünschte Aufforderungen zu sexuellen Handlungen, etc. Belästigung ist damit auch als physische oder psychische Gewalt zu sehen.
Belästigung ist kein individuelles, sondern ein gesellschaftliches Problem, das in Machtverhältnissen und sozialen Normen wurzelt. Strukturelle Faktoren wie Geschlechterungleichheit, Diskriminierung und soziale Hierarchien begünstigen Belästigung. Die Folgen können psychische Belastungen, sozialer Rückzug und geringere gesellschaftliche Teilhabe sein.
Begriff aus rechtlicher Perspektive
Belästigung ist zivilrechtlich im Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG) definiert. In der Logik des Gesetzes sind sexuelle und geschlechtsbezogene Belästigungen Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes. Als sonstige Belästigung gilt jede Belästigung auf Grund eines der anderen Schutzmerkmale (Alter, ethnische Zugehörigkeit, sexuelle Orientierung sowie Religion oder Weltanschauung). Auch sonstige Belästigungen sind Diskriminierungen im Sinne des B-GlBG. Belästigungen im Sinne des Gesetzes sind gemäß § 9 B-GlBG ausdrücklich als Dienstpflichtverletzung deklariert und können entsprechende Sanktionen nach sich ziehen.
Belästigung liegt vor, wenn
- eine unerwünschte Verhaltensweise gesetzt wird, die mit einem Schutzmerkmal in Zusammenhang steht,
- die die Würde der betroffenen Person beeinträchtigt oder dies bezweckt,
- die für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht(, entwürdigend, beleidigend) oder anstößig ist und
- die eine einschüchternde, feindselige(, entwürdigende, beleidigende) oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft oder dies bezweckt.
Der Tatbestand „Belästigung“ ist absichtlich sehr weit gefasst. So kann zivilrechtlich schon bei der Überschreitung einer niedrigen Schwelle rechtlich vorgegangen werden. Belästigungen im Sinne des B-GlBG können auch schon bei Witzen oder anderen Aussagen vorliegen.
ACHTUNG: „Sexuelle Belästigung und öffentliche geschlechtliche Handlungen“ ist ein Tatbestand im Strafgesetzbuch. Der Straftatbestand ist aber nicht dasselbe wie die sexuelle Belästigung im B-GlBG. Eine sexuelle Belästigung ist erst mit einer Berührung strafbar, zivilrechtlich aber bereits vorher verboten und bekämpfbar. Siehe zur Unterscheidung zwischen Zivilrecht und Strafrecht → Allgemeines.
Psychosoziale Aspekte
Gefühl der Unsicherheit und Bedrohung
Besonders bei körperlicher oder sexueller Belästigung – auch im digitalen Raum.
Scham und Schuldgefühle
Viele Betroffene machen sich selbst Vorwürfe oder zögern, sich Hilfe zu holen.
Beeinträchtigung des Selbstwertgefühls
Anhaltende Belästigung kann zu Selbstzweifeln führen.
Leistungsabfall
Konzentrationsprobleme, Angst vor bestimmten Räumen oder Personen können Studium oder Arbeit massiv beeinträchtigen.
Beispiele aus dem Universitätsalltag
Belästigung kann in verschiedenen Situationen auftreten. Einige Beispiele sind:
- Eine Studentin erhält wiederholt anzügliche Kommentare über ihr Aussehen von einem Lehrenden.
- Ein Mitarbeiter bekommt homophobe Nachrichten in E-Mails.
- Ein Studierender wird auf einer Exkursion von Kommilitonen durch rassistische Witze herabgewürdigt.
- Eine wissenschaftliche Mitarbeiterin wird auf einer Konferenz gegen ihren Willen umarmt oder unangemessen berührt.
- Ein Lehrender macht wiederholt beleidigende, islamophobe Bemerkungen über die religiöse Kleidung einer Studierenden.
- Eins Mitarbeiter:in wird immer wieder als Frau angesprochen.
Diese Verhaltensweisen sind nicht nur unangenehm – sie können schwerwiegende psychische und berufliche Folgen haben und das Universitätsklima nachhaltig belasten.
FAQ
Was bedeutet sexualisierte Gewalt?
Der Begriff der sexualisierten Gewalt wird in der Sozialwissenschaft dann verwendet, wenn damit Demonstrationen von Überlegenheit und Macht verbunden sind, die nicht der (gesunden) Sexualität zuzuordnen sind und deren Ziel es ist, einzuschüchtern, zu nötigen und zu diskriminieren. Auch sexualisierte Belästigung zählt zu sexualisierter Gewalt. Von sexualisierter Belästigung sind auch Männer und darüber hinaus insbesondere Inter*-, Trans*- und nicht-binäre Personen betroffen. Sexualisierte Gewalt fällt rechtlich gesehen in der Regel unter den Tatbestand der sexuellen oder geschlechtsbezogenen Belästigung.
Was zählt zu sexueller Belästigung am Arbeits- und Studienplatz?
Zu sexueller Belästigung zählen unerwünschte, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, sexuelle Handlungen und Aufforderungen. Weiters werden darunter unerwünschte Bemerkungen sexuellen Inhalts verstanden sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornografischen Darstellungen.
Bin ich vor Belästigung geschützt?
Es gibt mehrere rechtliche Schritte, die Sie beim Verdacht auf Belästigung einleiten können. Das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG) schützt an der Universität vor Diskriminierung aufgrund von Geschlecht, ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Weltanschauung, Alter und sexueller Orientierung, insbesondere im Arbeits- und Studienleben. Nach der Logik des Gesetzes sind Belästigungen Sonderformen der Diskriminierung.
Was kann ich in Fällen von Belästigung tun?
- Interne Klärung: Falls die Belästigung am Arbeitsplatz oder im Studium stattfindet, sollten Sie zunächst das Gespräch mit Ihrer:Ihrem Vorgesetzten oder der Lehrveranstaltungsleitung suchen, um eine Lösung zu finden.
- Beratung einholen: Der AKG bietet kostenlose Beratung und Unterstützung für Betroffene von Belästigung an. Wir informieren über Ihre Rechte und mögliche weitere Schritte. Ebenso können Sie sich an den zuständigen Betriebsrat oder die ÖH wenden. → Anlaufstellen
- Interne Maßnahmen: Die Universität als Arbeitgeberin kann Maßnahmen setzen und im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht muss sie das auch tun. Das kann von Mediation bis hin zu Versetzungen oder Entlassungen reichen. Das ist aber individuell im Einzelfall zu beurteilen.
- Bundes-Gleichbehandlungskommission: Diese Kommission prüft Fälle von Belästigung und kann Empfehlungen aussprechen. Obwohl ihre Entscheidungen rechtlich nicht bindend sind, haben sie ein erhebliches Gewicht und können in späteren Verfahren von Bedeutung sein.
- Interne Maßnahmen: Die Universität als Arbeitgeberin kann auch nach der Einschaltung der Bundes-Gleichbehandlungskommission noch Maßnahmen setzen und damit ein Gerichtsverfahren vermeiden.
- Gerichtliche Schritte: Sie haben das Recht, vor Gericht Schadenersatz für die erlittene persönliche Beeinträchtigung zu fordern. Besonders wichtig ist hierbei die Einhaltung von Fristen (vgl. § 20 B-GlBG).
- Unterstützung durch den Klagsverband: Der Klagsverband zur Durchsetzung der Rechte von Diskriminierungsopfern unterstützt strategische Klagen im Antidiskriminierungsrecht und arbeitet mit verschiedenen Nichtregierungsorganisationen zusammen.
Was sollte ich in Fällen von Belästigung noch beachten?
- Fristen beachten: Viele rechtliche Schritte erfordern schnelles Handeln. Informieren Sie sich daher frühzeitig über geltende Fristen.
- Dokumentation: Sammeln Sie alle relevanten Beweise und dokumentieren Sie Vorfälle sorgfältig, um Ihre Ansprüche zu untermauern.
Es ist ratsam, sich von spezialisierten Stellen oder Rechtsanwälten beraten zu lassen, um den für Ihre Situation passenden Weg zu finden und Ihre Rechte effektiv durchzusetzen.
Welche Möglichkeit habe ich als Zeug:in?
Wenn Sie Zeug:in einer Belästigung werden, bieten Sie Ihre Hilfe an. Klären Sie gemeinsam mit der betroffenen Person, welche Art der Unterstützung sie sich wünscht. Wichtig ist, dass Sie nichts gegen den Willen der Person unternehmen. Sie können sich selbst an Beratungsstellen wenden, um Ihre Möglichkeiten als Zeug:in zu klären. Im Rahmen des Beratungsgesprächs müssen Sie jedoch die Anonymität der beteiligten Personen wahren und mit den Informationen vertraulich umgehen.
Was muss ich als Führungsperson tun?
Als Leitungs- und Führungsperson unterliegen Sie als Vertreter:in der Universität der Fürsorgepflicht der Arbeitgeberin (§ 18 Angestelltengesetz) sowie den Pflichten des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, wonach Sie für das Unterlassen von angemessener Abhilfe haften. Sie müssen im Rahmen Ihrer Dienstpflicht aktiv werden. Dies bedeutet, dass alle notwendigen Maßnahmen ergriffen werden müssen, um die belästigte Person vor weiteren Belästigungen zu schützen. Auch hier kann Sie der AKG beratend unterstützen.
Dokumente
Informationsbroschüre des AKG und des UZF*GD – Grenzen setzen
Weiterführende Informationen für Lehrveranstaltungen: Sexuelle Belästigung (DE und EN)
Mobbing
Begriff aus sozialwissenschaftlicher Perspektive
Allgemeines
Aus sozialwissenschaftlicher Perspektive ist Mobbing (engl. bullying) ein Prozess, der durch negative kommunikative Handlungen gegen eine Person gekennzeichnet ist. Dieser Prozess wiederholt sich in regelmäßigen oder unregelmäßigen Abständen und findet über einen längeren Zeitraum hinweg statt.
Ziel von Mobbingattacken ist es, die Betroffenen
- zu entwürdigen,
- auszugrenzen,
- in ein Machtungleichgewicht zu bringen oder ein solches auszunutzen,
- zu diskriminieren,
- die psychische, physische und soziale Gesundheit zu schädigen oder
- vom Arbeitsplatz bzw. Studienplatz zu verdrängen.
Mobbing ist daher auch als physische oder psychische Gewalt zu sehen. Mobbing kann am Arbeitsplatz und im Studium am Campus auftreten oder im digitalen Raum (Cybermobbing). Je nach Ebene können auch unterschiedliche Begriffe für das Phänomen Mobbing verwendet werden:
- Mobbing (Universitätsangehörige auf gleicher Ebene gehen gegeneinander vor)
- Bossing (Mitarbeitende werden von ihren Vorgesetzten gemobbt) und
- Staffing (Mitarbeitende mobben ihre Vorgesetzten).
Bossing und Staffing gelten sinngemäß auch für die Beziehung zwischen Studierenden und Lehrenden.
Sozialwissenschaftliche Erklärungsansätze
Strukturelle Faktoren
- Hierarchien und Wettbewerbsdruck in Unternehmen begünstigen Mobbing.
- Soziale Ausschlussmechanismen in Gruppen können Mobbing verstärken
Soziale Identitätstheorie
- Menschen neigen dazu, Gruppen zu bilden und Außenseiter abzuwerten.
- Mobbing kann als Mittel zur Sicherung der Gruppenzugehörigkeit dienen.
Normen und soziale Akzeptanz
- In Kulturen mit hohem Konkurrenzdruck oder Machtdynamiken wird Mobbing oft geduldet.
- Schweigende Mitläufer:innen (Bystander-Effekt) tragen zur Eskalation bei.
Begriff aus rechtlicher Perspektive
Begriff aus rechtlicher Perspektive
Es gibt in Österreich keinen umfassenden gesetzlichen Tatbestand des Mobbings. Es müssen daher andere Möglichkeiten gefunden werden, um sich rechtlich zu wehren. Das können bspw. Fürsorgepfichtverletzungen oder der allgemeine Schadenersatz sein, sofern ein Schaden eingetreten ist. Damit sind die rechtlichen Möglichkeiten vorrangig zivilrechtlicher Natur. Die Gerichte halten sich beim Mobbing in der Regel an die sozialwissenschaftliche Definition. Eine Definition aus der sozialwissenschaftlichen Perspektive findet sich auch in § 5 Abs 4 des Gleichstellungsplans der Universität (Satzung Teil E/III). Somit ist an der Universität Klagenfurt auch rechtlich klar definiert, was Mobbing ist. Die Satzung fordert darüber hinaus die Universitätsangehörigen nicht nur auf Mobbing zu unterlassen sondern auch, es zu unterbinden. (→ Gewaltschutz)
Einzelne Handlungen im Zuge des Mobbings können aber auch strafrechtlich relevant sein. Beispielsweise können die Straftatbestände „Körperverletzung“, „Sachbeschädigung“, „Widerrechtlicher Zugriff auf ein Computersystem“, „Fortdauernde Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems“ etc. verwirklicht werden.
Psychosoziale Aspekte
Psychische Erschöpfung und chronische Belastung
Mobbing zieht sich meist über längere Zeit – das zermürbt.
Depressive Symptome und Angststörungen
Viele Betroffene entwickeln Schlafprobleme, Nervosität, Traurigkeit oder psychosomatische Beschwerden.
Sozialer Rückzug
Freundschaften, Kollegialität oder Beteiligung am Campusleben gehen verloren.
Gefahr von Studien- oder Arbeitsplatzaufgabe
Nicht wenige Betroffene sehen keinen anderen Ausweg als den Rückzug aus dem universitären Umfeld.
Beispiele aus dem Universitätsalltag
Mobbing kann sich in vielen Bereichen der Universität zeigen. Hier einige Beispiele:
- Ein wissenschaftlicher Mitarbeiter wird von seiner Vorgesetzten systematisch vor Kollegen bloßgestellt und für Fehler verantwortlich gemacht, die er nicht begangen hat.
- Eine Studentin wird von einer Gruppe von Kommiliton:innen in Chats beleidigt und absichtlich aus Arbeitsgruppen ausgeschlossen.
- Ein Lehrender ignoriert bewusst einen Studierenden im Seminar, antwortet nicht auf seine Fragen und bewertet seine Arbeiten übermäßig streng.
- Eins Verwaltungsmitarbeiter:in wird von Kolleg:innen gemieden und bekommt bewusst widersprüchliche Informationen zu Aufgaben.
Diese Formen von Mobbing können gravierende psychische und berufliche Folgen haben – von Stress und Angstzuständen bis hin zu ernsthaften gesundheitlichen Problemen.
FAQ
Was ist der Hintergrund von Mobbing?
Mobbing ist mehr als ein Konflikt. Von Mobbing wird gesprochen, wenn eine systematische Feindseligkeit am Arbeits- oder Studienplatz vorliegt, mit dem Ziel die betroffene Person aus dem Arbeits- oder Studienleben auszustoßen. Mobbing ist durch folgende Eigenschaften gekennzeichnet:
- konfliktbelastete bzw. feindliche Kommunikation am Arbeitsplatz (Worte, Gesten, Gesprächsverweigerung)
- regelmäßige Angriffe auf eine Person über längere Zeit
- persönliche und unfaire Angriffe, die eine dauernde deutliche Unterlegenheit der betroffenen Person mit sich bringen
Was bedeutet Cyber-Mobbing?
Cyber-Mobbing wird auch Cyber-Stalking genannt und befindet sich an der Schnittstelle zwischen Mobbing und Stalking. Im Strafgesetzbuch ist es unter dem Tatbestand „Fortdauernde Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems“ gemäß § 107c StGB verboten.
Bin ich vor Mobbing geschützt?
Mobbing ist in jedem Fall eine Form psychischer Gewalt. Es gibt mehrere rechtliche Schritte, die Sie bei Mobbing einleiten können. An sich hat die Universität als Arbeitgeberin eine Fürsorgepflicht (für Arbeitnehmer:innen nach § 18 Angestelltengesetz). Der Schutz vor Mobbing ist nicht ausdrücklich geregelt und daher nicht mit dem Schutz vor Diskriminierung und Belästigung zu vergleichen. Besonders wichtig ist, dass es keine Beweislasterleichterung gibt, weshalb bei rechtlichen Schritten jede Voraussetzung bewiesen werden muss. In der Regel wird es um Schadenersatz gehen, daher ist nachzuweisen, dass es einen Schaden gibt. Das kann zwar auch ein Körperschaden sein und damit Schmerzengeld als Sonderform von Schadenersatz bedeuten, aber es ist dann auch nachzuweisen, dass tatsächlich ein Schaden an der physischen oder psychischen Gesundheit erfolgt ist.
Was kann ich in Fällen von Mobbing tun?
- Interne Klärung: Falls Sie am am Arbeitsplatz oder im Studium Mobbing erleben, sollten Sie zunächst das Gespräch mit Ihrer:Ihrem Vorgesetzten oder der Lehrveranstaltungsleitung suchen, um eine Lösung zu finden.
- Beratung einholen: Der AKG bietet kostenlose Beratung und Unterstützung für Betroffene von Diskriminierung an. Wir informiert über Ihre Rechte und mögliche weitere Schritte. Ebenso können Sie sich an den zuständigen Betriebsrat oder die ÖH wenden. → Anlaufstellen
- Interne Maßnahmen: Die Universität als Arbeitgeberin kann Maßnahmen setzen und im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht muss sie das auch tun. Das kann von Mediation bis hin zu Versetzungen oder Entlassungen reichen. Das ist aber individuell im Einzelfall zu beurteilen.
- Gerichtliche Schritte: Sie haben das Recht, vor Gericht Schadenersatz zu fordern.
Was sollte ich in Fällen von Mobbing noch beachten?
- Fristen beachten: Viele rechtliche Schritte erfordern schnelles Handeln. Informieren Sie sich daher frühzeitig über geltende Fristen.
- Dokumentation: Sammeln Sie alle relevanten Beweise und dokumentieren Sie Vorfälle sorgfältig, um Ihre Ansprüche zu untermauern.
Es ist ratsam, sich von spezialisierten Stellen oder Rechtsanwälten beraten zu lassen, um den für Ihre Situation passenden Weg zu finden und Ihre Rechte effektiv durchzusetzen.
Stalking
Begriff aus sozialwissenschaftlicher Perspektive
Allgemeines
Stalking bezeichnet aus sozialwissenschaftlicher Sicht das wiederholte und unerwünschte Verfolgen, Belästigen oder Überwachen einer Person, wodurch diese sich bedroht oder eingeschränkt fühlt. Es kann sowohl offline als auch online (Cyberstalking) auftreten und erstreckt sich oft über lange Zeiträume.
Merkmale von Stalking
- Wiederholtes und gezieltes Verhalten (z. B. unerwünschte Anrufe, Nachrichten, Verfolgung).
- Eingriff in die Privatsphäre und Kontrolle über das Opfer.
- Gefühl der Bedrohung oder Angst beim Opfer.
Sozialwissenschaftliche Erklärungsansätze
Macht- und Kontrolltheorie
- Stalking ist oft Ausdruck eines Machtgefälles oder Besitzanspruchs, besonders in Ex-Partnerschaften (z. B. nach Trennungen).
- Gesellschaftliche Geschlechterrollen können Stalking verstärken (z. B. Kontrolle über eine Frau nach einer Trennung).
Soziale Identität und Zurückweisung
- Manche Stalker können Zurückweisung nicht akzeptieren und versuchen, durch Kontrolle Nähe zu erzwingen.
- In sozialen Gruppen kann Stalking als Form von sozialer Dominanz oder Einschüchterung dienen.
Technologischer Wandel und Cyberstalking
- Digitale Medien erleichtern Überwachung (z. B. Social Media, GPS-Tracking).
- Cyberstalking verstärkt die soziale Kontrolle und erschwert die Abgrenzung.
Begriff aus rechtlicher Perspektive
Strafrecht
Stalking ist ein umgangssprachlicher Begriff. In Österreich ist vor allem die strafrechtliche Behandlung des Themas durch § 107a Strafgesetzbuch, Tatbestand der „beharrlichen Verfolgung“, bekannt. Zu bestrafen ist demnach, eine Person, die eine andere in einer Weise beharrlich verfolgt, die geeignet ist, ihre physische und/oder psychische Unversehrtheit und Sicherheit zu bedrohen und sie in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen.
Beharrliche Verfolgung liegt dann vor, wenn zumindest eine der folgenden Vorgehensweisen das Opfer unzumutbar beeinträchtigt und das Verhalten über längere Zeit hindurch fortgesetzt wird:
Die Person
- sucht die räumliche Nähe der betroffenen Person,
- stellt mithilfe von Telekommunikation oder durch sonstige Kommunikationsmittel oder durch Dritte den Kontakt zur Person her,
- bestellt unter Verwendung der persönlichen Daten der Person Waren oder Dienstleistungen in dessen Namen,
- bewegt unter Verwendung der persönlichen Daten der Person Dritte dazu, mit der Person Kontakt aufzunehmen.
Zivilrecht
Auch zivilrechtlich ist dieses Thema jedoch geregelt. So kann die betroffene Person sich mit einer einstweiligen Verfügung schützen.
Psychosoziale Aspekte
Anhaltende Angst und Kontrollverlust
Betroffene fühlen sich überwacht, verfolgt und dauerhaft bedroht.
Hypervigilanz (ständige Alarmbereitschaft)
Häufige Folge ist ein Leben im „Dauerstressmodus“.
Beeinträchtigung der Bewegungsfreiheit
Menschen meiden bestimmte Orte, Veranstaltungen oder Kontakte.
Traumatische Reaktionen
In schweren Fällen kann Stalking posttraumatische Belastungssymptome auslösen (z. B. Flashbacks, Panikattacken).
Beispiele aus dem Universitätsalltag
Wiederholtes Auftauchen am Arbeitsplatz oder Hörsaal
Eine Person erscheint regelmäßig unangekündigt vor dem Büro oder Seminarraum einer anderen, obwohl sie mehrfach gebeten wurde, das zu unterlassen.
Unerwünschte Nachrichten über verschiedene Kanäle
Eine Studierende erhält über Wochen hinweg E-Mails, Social-Media-Nachrichten und SMS von einem Mitstudierenden, der sie privat treffen will – obwohl sie das klar abgelehnt hat.
Verfolgen auf dem Campus
Ein Mitarbeiter bemerkt, dass er nach Vorlesungen oder aus dem Büro immer von derselben Person beobachtet oder verfolgt wird – auch in der Bibliothek oder Mensa.
Überwachung durch Online-Aktivitäten
Eine Lehrende stellt fest, dass eine Person ständig ihre Aktivitäten auf sozialen Netzwerken kommentiert, ihr Bewegungsprofil anhand von geteilten Inhalten nachvollzieht und sie sogar zu Veranstaltungen begleitet, zu denen sie öffentlich eingeladen hat.
Kontaktaufnahme über Dritte
Nach einer Trennung kontaktiert eins ehemaliges Partner:in fortlaufend Kolleg:innen der betroffenen Person, um Informationen über deren Tagesablauf oder Aufenthaltsort zu erhalten.
Geschenke, Briefe oder persönliche Gegenstände
Immer wieder werden ohne Einverständnis Geschenke im Postfach, vor dem Büro oder sogar zu Hause abgelegt – mit dem Ziel, die Nähe zu erzwingen.
FAQ
Was muss ich noch über Stalking wissen?
- Stalking kann digitale und analoge Formen annehmen (siehe unten).
- Es ist nicht immer sofort als „Gefahr“ erkennbar, da es oft harmlos beginnt.
- Entscheidend ist die Wiederholung und die Wirkung auf die betroffene Person – nicht die Absicht der stalkenden Person.
- Sexuelle Belästigung kann mit Stalking einhergehen, ist aber ein eigenständiger Tatbestand.
Was bedeutet Cyber-Stalking?
Was kann ich als betroffene Person tun?
Handeln Sie schnell. Machen Sie der Person einmal und unmissverständlich klar, dass Sie keinen Kontakt wollen. Im Idealfall setzen Sie diese Handlung im Beisein von Zeug:innen. Im Anschluss ignorieren Sie die Person (soweit möglich) konsequent. Dokumentieren Sie jede Kontaktaufnahme und sichern Sie Beweise (WhatsApp-Nachrichten, SMS, Einträge in soziale Netzwerke, Briefe, etc.). Informieren Sie Ihr privates und berufliches Umfeld, dass Sie „gestalkt“ werden und wenden Sie sich an die Anlaufstellen der Universität sowie an das Gewaltschutzzentrum Kärnten.
Wenn Sie Beratung wünschen, sehen Sie sich unsere Beratungsangebote an oder informieren Sie sich über weitere Anlaufstellen.
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