Diskriminierung
Kontakt
Ansprechstelle für Fälle des Verdachts auf Diskriminierung oder Belästigung ist der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen.
E-Mail: AKG [dot] buero [at] aau [dot] at
Tel.: +43 463 2700 8610
Das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG) unterscheidet zwischen unmittelbarer und einer mittelbaren Diskriminierung:
- Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund ihres Geschlechtes oder eines anderen im Gesetz genannten Grundes in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.
- Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen, die einem Geschlecht oder anderen im Gesetz genannten Gruppen angehören, gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Zieles angemssen und erforderlich.
- Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung einer Person zu diskriminierenden Handlungen vor.
Als Diskriminierung ist jede benachteiligende Differenzierung (unterschiedliche Behandlung) zu verstehen, die ohne sachliche Rechtfertigung vorgenommen wird.
Schutz vor Diskriminierung
Schutzmerkmale (gemäß Universitätsgesetz 2002 und Bundes-Gleichbehandlungsgesetz)
- Geschlecht,
- ethnische Zugehörigkeit,
- Religion oder Weltanschauung,
- Alter oder
- sexuelle Orientierung.
Diskriminierungsverbot im Zusammenhang mit einem Studium
Der Schutz vor Diskriminierung gilt an der Universität selbstverständlich auch für Studierende sowie für Studienwerberinnen bzw. Studienwerber.
Sie dürfen im Zusammenhang mit ihrem Studium nicht unmittelbar und nicht mittelbar diskriminiert werden
- auf Grund des Geschlechtes,
- der ethnischen Zugehörigkeit,
- der Religion oder der Weltanschauung,
- des Alters oder
- der sexuellen Orientierung.
Insbesondere gilt dies:
- bei der Zulassung zum ordentlichen oder außerordentlichen Studium,
- beim Zugang zu Lehrveranstaltungen mit Teilnahmebeschränkung,
- bei der Anmeldung zu Prüfungen,
- bei der Durchführung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen,
- bei der Beurteilung des Studienerfolges,
- bei der Festlegung des Themas und der Betreuung der Bakkalaureats-, Magisteriums-/Diplomarbeit oder Dissertation und
- bei der Einräumung der Möglichkeit zur Benützung der facheinschlägigen Einrichtungen der Universität.
Für Studierende, Studienwerberinnen bzw. Studienwerber sind sinngemäß auch die jeweiligen Bestimmungen des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes zur Belästigung anzuwenden.
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