STUDIUM
Leistungsstipendium
Leistungsstipendien für das Studienjahr 2023/2024
Das Leistungsstipendium nach dem Studienförderungsgesetz dient der Anerkennung hervorragender Studienleistungen und wird einmal im Jahr für Studierende an der Universität Klagenfurt ausgeschrieben. Berücksichtigt werden alle Leistungen, die im Studienjahr 2023/2024 erbracht werden (das ist der Zeitraum 1. Oktober 2023 bis 30. September 2024 – es zählt das im Zeugnis angegebene Beurteilungsdatum.) Ein Leistungsstipendium darf 750 Euro nicht unterschreiten und 1500 Euro nicht überschreiten.
Die Bewerbungsfrist für das Leistungsstipendium des Studienjahres 2023/2024: 1. Oktober bis einschließlich 31. Oktober 2024
Die Bewerbung erfolgt ausnahmslos online über das Studierendenportal.
Ausschreibung für das Studienjahr 2023/2024
Nach Ende der Einreichfrist können ausnahmslos keine Anträge mehr entgegengenommen werden.
Die Bewerber:innen werden nach erfolgter Prüfung und Entscheidung per E-Mail (spätestens im Jänner 2025) informiert.
Vor diesem Zeitpunkt bitten wir, von Telefon- und E-Mail- Anfragen bezüglich der Entscheidung Abstand zu nehmen.
Bitte beachten Sie die FAQ – häufig gestellten Fragen.
FAQs zum Leistungsstipendium
Wie kann ich mich für das Leistungsstipendium bewerben?
Bitte füllen Sie Ihre Bewerbung online aus. Sie finden die Anwendung dazu in Ihrem Studierendenportal unter „meine Anträge“.
Wie viele ECTS-AP sind für das Leistungsstipendium mindestens nötig?
Es zählen alle Leistungen im Zeitraum von 1. Oktober 2023 bis 30. September 2024. Maßgeblich ist das Prüfungs- bzw. Beurteilungsdatum.
Bei Doppel‐ und Mehrfachstudien kann der Antrag nur für ein Studium gestellt werden, es werden alle Leistungen zusammengezählt.
Die Zuerkennung eines Leistungsstipendiums basiert auf zwei Säulen:
- die Mindestanforderung beim Leistungsstipendium für die Aufnahme in die Wertung sind 60 ECTS-AP an Studienleistungen, davon mindestens 52 ECTS-AP mit Noten von 1-4. Es können maximal 8 ECTS-AP mit MET (mit Erfolg teilgenommen) herangezogen werden, um die Mindestgrenze von 60 ECTS-AP zur erreichen. Es gilt ein Gesamtnotendurschnitt aller im Studienjahr 2023/2024 erworbenen ECTS-AP (Noten 1-5) von nicht schlechter als 2.0.
- Die Ermittlung des gewichteten Notendurchschnitts für die Reihung erfolgt erstens durch das Heanziehen der besten 52 ECTS-AP mit Noten 1-4 und zweitens mittels aller erworbenen Noten 1-5 im Berichtszeitraum für den gewichteten Gesamtnotendurchschnitt.
Wird meine Bachelorarbeit berücksichtigt?
Ja, die Note der Bachelorarbeit fließt in den Gesamtnotendurchschnitt ein.
Wie wird meine Masterarbeit / Diplomarbeit berücksichtigt?
Masterarbeiten und Diplomarbeiten werden entsprechend ihrem Curriculum und den am Studienerfolgsnachweis angeführten ECTS-AP berücksichtigt, sofern sie mit „Sehr Gut“ beurteilt sind.
Sollten Sie kein „Sehr Gut“erhalten haben, jedoch ausreichend weitere Leistungen erbracht haben – kann der Antrag trotzdem geplant werden.
Wie wird meine Dissertation berücksichtigt?
Die im Leistungszeitraum abgeschlossene Dissertation muss mit „sehr gut“ beurteilt sein.
Verlängerung der Anspruchsdauer gemäß COVID-19-Studienförderungsverordnung
Für die Berechnung der Anspruchsdauer bleibt das Sommersemester 2020 außer Betracht (§ 3 Abs. 1 COVID-19-Studienförderungsverordnung – C-StudFV).
D.h. dieses Semester wird bei der Anspruchsdauer nicht mitgezählt.
Wie wird der Notendurchschnitt berechnet?
Es zählen alle Prüfungsleistungen, die im Zeitraum von 1. Oktober 2023 bis 30. September 2024 erworben wurden.
Bei Doppel‐ und Mehrfachstudien werden alle Leistungen zusammengezählt. Ihren berechneten Notendurchschnitt finden Sie am Ende der Auswertung.
Die Ermittlung des gewichteten Notendurchschnitts für die Reihung erfolgt erstens durch das Heranziehen der besten 52 ECTS-AP mit Noten 1-4 und zweitens mittels aller erworbenen Noten 1-5 im Berichtszeitraum für den gewichteten Gesamtnotendurchschnitt.
Auslandssemester
Auslandssemester verlängern die Anspruchsdauer entsprechend.
Die Zuständigkeit für Anerkennung von Prüfungen, die Sie an einer anderen in‐ oder ausländischen Universität abgelegt haben, liegt bei der Studien- und Prüfungsabteilung:
Reichen Sie Ihr Ansuchen um Anerkennung von Leistungen fristgerecht ein, damit die von Ihnen an anderen Universitäten erworbenen Leistungen in Ihrem Prüfungsbuch aufscheinen. Einen entsprechenden Button finden Sie in Ihrem Studierendenportal.
Den Anerkennungsbescheid können Sie auch hochladen und die ECTS manuell eintragen.
Wie werden Leistungen bei Lehramtsstudierenden im Entwicklungsverbund Süd-Ost berücksichtigt?
Für ein Leistungsstipendium an der Universität Klagenfurt können Sie sich bewerben, wenn Sie an der Universität Klagenfurt hauptzugelassen sind, eine „Mitbelegung“ ist unzureichend. In diesem Fall können Sie sich an der Bildungseinrichtung, bei der Sie im Verbund hauptzugelassen sind, um ein Leistungsstipendium bewerben.
Die Leistungen, die Sie bei Verbundpartnern erbracht haben, scheinen in Ihrem Studienbuch auf.
Fachprüfungen
Bitte laden Sie den Nachweis hoch und erfassen Sie die ECTS manuell.
Die Leistungen aus dem Entwicklungsverbund Süd-Ost scheinen auch nach Zuordnung im Studienbuch nicht auf der Eingabemaske „Leistungsstipendium“ auf.
Beim Online-Antrag haben Sie am Ende der Notentabelle die Möglichkeit, Leistungen hinzuzufügen. Laden Sie dazu zusätzlich den entsprechenden Nachweis hoch.
Wird die ÖH‐Tätigkeit für das Leistungsstipendium berücksichtigt?
Ja, am Ende der Notentabelle haben Sie die Möglichkeit, die Leistungen, die Sie als Studierendenvertreter:in im maßgeblichen Zeitraum für das Leistungsstipendium erbracht haben hinzuzufügen. Laden Sie den entsprechenden Nachweis (Formular ÖH-Tätigkeit) hoch.
Sind nicht EU Bürger für das Leistungsstipendium anspruchsberechtigt?
Drittstaatsangehörige sind österreichischen Staatsbürger:innen gleichgestellt, sofern sie
- das Recht auf Daueraufenthalt in Österreich haben, also sich mindestens fünf Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Inland aufhalten (Nachweis: Daueraufenthaltskarte-EU), oder
- Familienangehörige von Unionsbürger:innen sind, die in Österreich Wanderarbeit-nehmer:innen oder selbständig Erwerbstätige sind (Nachweis: Geburtsurkunde bzw. Heiratsurkunde, Reisepass des Familienangehörigen und Versicherungsdatenauszug des Sozialversicherungsträgers), oder
- Familienangehörige von österreichischen Staatsbürger:innen sind (Nachweis: Geburtsurkunde bzw. Heiratsurkunde und Staatsbürgerschaftsnachweis des Familienangehörigen).
- Zur Förderung besonderer Studienleistungen für nicht gleichgestellte Studierende aus Drittstaaten siehe bitte: https://www.aau.at/studium/studienorganisation/studienverlauf/studienbeitrag/#toggle-id-6
Staatenlose sind österreichischen Staatsbürger:innen unter den gleichen Voraussetzungen
gleichgestellt, wie sie für Drittstaatsangehörige gelten. (Nachweis: Reisepass, Bescheid).
Flüchtlinge im Sinne des Artikels 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,
BGBI. Nr. 55/1955, sind österreichischen Staatsbürger:innen gleichgestellt. (Nachweis: Flüchtlingsstatus (Reisepass, Bescheid)).
Eine in der Studienabteilung erfasste Gleichstellung gilt als Nachweis.
Wann wird über die Zuerkennung des Leistungsstipendiums entschieden?
Die Bewerber:innen werden nach erfolgter Prüfung und Entscheidung per E-Mail (spätestens im Jänner 2024) informiert.
Vor diesem Zeitpunkt bitten wir, von Telefon- und E-Mail- Anfragen bezüglich der Entscheidung Abstand zu nehmen.
Warum habe ich kein Stipendium erhalten? Sie erfüllen alle Voraussetzungen, haben aber trotzdem kein Stipendium erhalten.
Für eine Reihung aller Bewerbungen werden sowohl die Gesamt-ECTS-AP-Zahl, als auch der erreichte Notendurchschnitt als Kriterien herangezogen.
Ausgehend von dieser Reihung erfolgt je nach den vom Ministerium zur Verfügung stehenden Mitteln die Vergabe der Stipendien.
In welcher Höhe wird das Leistungsstipendium zuerkannt?
Es sollen so viele Studierende wie möglich ein Stipendium erhalten. Deshalb wird grundsätzlich das Mindeststipendium in Höhe von € 750,– vergeben. Nur für außergewöhnliche Leistungen und nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mitteln kann eine höhere Summe zuerkannt werden.
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Universitätsstraße 65-67
9020 Klagenfurt am Wörthersee
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+43 463 2700
uni [at] aau [dot] at
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