STUDIUM
Studienzeitverlängerung
Voraussetzungen
Gem. § 8 Abs. 2 Teil B Satzung der Universität Klagenfurt, „kann“ der/die Studienrektor:in „in besonderen Härtefällen“ die Frist für den Abschluss eines auslaufenden Studiums auf Antrag der Studierenden erstrecken.
Ein „besonderer Härtefall“ im Sinne des § 8 Abs. 2 Teil B Satzung der Universität Klagenfurt liegt nur dann vor, wenn zum einen ein „außergewöhnlicher“ Grund vorliegt, der den fristwahrenden Studienabschluss verhindert, und zum anderen, wenn dieser „außergewöhnliche“ Grund vorübergehenden Charakter hat, der die Dauer von maximal einem Semester nicht übersteigt.
Eine Genehmigung wird nur dann erteilt, wenn der Studienabschluss innerhalb der beantragten Frist wahrscheinlich ist. Eine Studienzeitverlängerung um insgesamt mehr als zwei Semester ist laut Satzung ausgeschlossen.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Studienzeitverlängerung besteht nicht.
Zuständigkeit
Allgemeine Informationen und Fristen für die Antragstellung
Anträge auf Studienzeitverlängerung sind elektronisch (Studierendenaccount – Meine Anträge) zu stellen. Ferner erfolgt die gesamte Korrespondenz ausschließlich über Ihren Uni-Account.
Der Antrag auf Studienzeitverlängerung muss spätestens drei Wochen vor Ablauf der Frist im Studienrektorat einlangen. Das bedeutet, Sie müssen, falls Ihr Studium am 31. Oktober 2025 endet, den elektronischen Antrag auf Fristverlängerung spätestens bis zum 10. Oktober 2025, 24:00 Uhr, stellen. Sollte Ihr Studium nur mehr bis 31. März 2026 studierbar sein, ist der elektronische Antrag bis längstens 10. März 2026, 24:00 Uhr zu stellen.
Ein Antrag kann frühestens mit Beginn des letzten als studierbar ausgewiesenen Semesters und nur für die Dauer von einem Semester gestellt werden. Da der Studienfortschritt als eines der Kriterien für die Entscheidung herangezogen wird, empfehlen wir, den Antrag erst wenige Monate vor Ablauf der Frist zu stellen. Ein Folgeantrag um ein weiteres Semester ist in Ausnahmefällen möglich, sofern ein signifikanter Studienfortschritt vorgewiesen werden kann.
Fallfrist: Später einlangende Anträge werden ausnahmslos nicht mehr behandelt.
Achtung: Eine aufrechte Betreuungszusage für Ihre Master- bzw. Diplomarbeit endet automatisch mit Ende der Studierbarkeit und bewirkt keine Studienzeitverlängerung!
Die Genehmigung einer Studienzeitverlängerung bedeutet keine Befreiung von der Entrichtung des vorgeschriebenen Studienbeitrages bzw. ÖH-Beitrages! (https://www.aau.at/studium/studienorganisation/studienverlauf/studienbeitrag/)
Verlängerungsvoraussetzungen und einzureichende Dokumente
Das Vorliegen eines besonderen Härtefalles ist begründet glaubhaft zu machen. Ein besonderer Härtefall liegt vor, wenn ein „außergewöhnlicher“ Grund mit vorübergehendem Charakter den fristwahrenden Studienabschluss verhindert. Darunter fällt z.B. Leistung eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes; Schwangerschaft; Erkrankung, die nachweislich am Studienfortschritt hindert; Kinderbetreuungspflichten, andere Betreuungspflichten, die den Kinderbetreuungspflichten gleichartig sind; Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres oder sonstige außergewöhnliche Gründe.
Zur Bestätigung müssen entsprechende Dokumente mit dem Antrag hochgeladen werden.
Berufstätigkeit gilt nicht als Härtefall, sofern nicht zwingende und nicht vorhersehbare Veränderungen vorliegen.
Für Masterstudien muss ein aufrechtes Betreuungsverhältnis (genehmigte wissenschaftliche Arbeit – e-Antrag: Ansuchen um Betreuung einer Masterarbeit) bestehen. Bei der zweiten Verlängerung muss eine Stellungnahme des/der Betreuer:in zum aktuellen Stand der Masterarbeit elektronisch eingereicht werden.
Eine Genehmigung wird nur dann erteilt, wenn der Studienabschluss innerhalb der beantragten Frist wahrscheinlich ist, d.h. dass der Erfüllungsgrad des elektronischen Prüfungsbuches (ePB) einen hohen Wert aufweisen muss.
Bitte beachten Sie auch etwaige Richtlinien für Ihr auslaufendes Studium.
Richtlinien zu Studienzeitverlängerungen
Für Studierende des auslaufenden Bachelorstudiums Lehramt Sekundarstufe Allgemeinbildung Curriculum 2017 in der Fassung 2018 – studierbar bis 30. September 2024 – gilt folgende Richtlinie über die Voraussetzungen einer Studienzeitverlängerung!
Für Studierende der auslaufenden Masterstudien
– Erwachsenen- und Berufsbildung, SKZ: 847, Version 09W
– Schulpädagogik, SKZ: 545, Version 09W
– Sozial- und Integrationspädagogik, SKZ: 846, Version 09W – studierbar bis 31. Oktober 2024 – gilt folgende Richtlinie über die Voraussetzungen einer Studienzeitverlängerung!
Für Studierende des auslaufenden Masterstudiums Medien, Kommunikation und Kultur, SKZ: 841, Version 09W – studierbar bis 31. Oktober 2024 – gilt folgende Richtlinie über die Voraussetzungen einer Studienzeitverlängerung!
Für Studierende des auslaufenden Masterstudiums Information and Communications Engineering (ICE), UL 066 488, Version: 15W, studierbar bis 31. März 2025 – gilt folgende Richtlinie über die Voraussetzngen einer Studienzeitverlängerung!
Für Studierende des auslaufenden Masterstudiums Wirtschaft und Recht (UL 066 909, Version: 12W) – studierbar bis 31. Oktober 2025 – gilt folgende Richtlinie über die Voraussetzung einer Studienzeitverlängerung!
Für Studierende des auslaufenden Masterstudiums Angewandte Betriebswirtschaft (UL 066 918, Version 12W) – studierbar bis 31. März 2026 – gilt folgende Richtlinie über die Voraussetzung einer Studienzeitverlängerung!
Zuständigkeit / Beurkundung
Sobald der Antrag auf Verlängerung von dem/der Studienrektor:in genehmigt wird, erfolgt eine automatische Aktualisierung des Fristendes Ihres Studiums auf Ihrer Visitenkarte.
Rechtsfolgen / Auswirkungen
Im Fall der Genehmigung eines Antrages auf Studienzeitverlängerung haben Sie die Möglichkeit Ihr Studium bis zum Ende der Frist fortzusetzen und abzuschließen.
Wurde das Ende der Frist mit einem Wintersemester festgesetzt, so ist das Studium fristgerecht abgeschlossen, wenn alle gemäß Curriculum geforderten Leistungen spätestens bis zum 31. März des darauffolgenden Jahres positiv beurteilt wurden.
Wurde das Ende der Frist mit einem Sommersemester festgesetzt, so ist das Studium fristgerecht abgeschlossen, wenn alle gemäß Curriculum geforderten Leistungen spätestens bis zum 31. Oktober desselben Jahres positiv beurteilt wurden.
Im Falle des Lehramtsstudiums BA und MA Sekundarstufe ist das Studium mit dem Sommersemester fristgerecht abgeschlossen, wenn alle gemäß Curriculum geforderten Leistungen spätestens bis zum 30. September desselben Jahres positiv beurteilt wurden.
Eine Beurlaubung bewirkt keine Verlängerung dieser Frist.
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Universitätsstraße 65-67
9020 Klagenfurt am Wörthersee
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+43 463 2700
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