STUDIUM
Studienbeitrag
Um Ihr Studium fortsetzen zu können, müssen Sie jedes Semester den vorgeschriebenen Studienbeitrag bzw. den ÖH-Beitrag fristgerecht einzahlen.
Zahlungsfristen
Wintersemester: bis 31. Oktober
Sommersemester: bis 31. März
Vor Beginn der Zulassungsfrist erhalten Sie eine E-Mail mit den zahlungsrelevanten Informationen an Ihre edu.aau.at-E-Mail-Adresse.
Die zahlungsrelevanten Informationen
- Höhe des Beitrages
- Zahlungsreferenz
- IBAN/BIC
können Sie im Studierendenportal auf Ihrer Visitenkarte beim Punkt Studienbeitrag unter „Studienbeitragsdaten anzeigen“ abrufen und den Beitrag mittels eines Zahlungsvorganges Ihrer Wahl überweisen.
Informationen zum Studienbeitrag
Wie hoch ist der Studienbeitrag?
Studierende, die entweder die beitragsfreie Zeit überschritten haben oder auf Grund ihrer Staatszugehörigkeit oder auf Grund eines außerordentlichen Studiums beitragspflichtig sind, müssen jedes Semester den Studienbeitrag einzahlen.
Der Studienbeitrag beläuft sich auf 363,36 € pro Semester bzw. für Drittstaatsangehörige auf 726,72 € pro Semester. Neben dem Studienbeitrag ist auch der ÖH-Beitrag inkl. Versicherung zu zahlen (24,70 Euro pro Semester ab WS 2024/25). Dadurch ergibt sich ein Gesamtbeitrag von 388,06 bzw. 751,42 € pro Semester.
Frist für die Meldung der Fortsetzung des Studiums:
Sommersemester: 31.03.
Wintersemester: 31.10.
Wer muss den Studienbeitrag bezahlen?
Sie müssen den Studienbeitrag bezahlen, wenn Sie
- die beitragsfreie Zeit (Regelstudiendauer + zwei Toleranzsemester) überschritten haben
- auf Grund Ihrer Staatszugehörigkeit beitragspflichtig sind
- ein außerordentliches Studium (Besuch einzelner Lehrveranstaltungen, Studium für die Gleichwertigkeit) betreiben
Wer ist vom Studienbeitrag befreit?
Folgende Gruppen von ordentlichen Studierenden sind während der Regelstudiendauer + zwei Toleranzsemester (beitragsfreie Zeit) befreit:
- EU/EWR-Bürger:innen
- Studierende, denen in Österreich aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren sind, wie InländerInnen (z.B. Schweiz, Konventionsflüchtlinge)
- Studierende mit Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“
- Studierende, die in die Personengruppenverordnung fallen
- Nicht-EU/EWR-Bürger:innen mit einem anderen Aufenthaltstitel als „Studierender“
- Studierende aus den am wenigsten entwickelten Staaten („Least Developed Countries“) studieren weiterhin beitragsfrei. (Nähere Informationen hierzu, siehe Webseite der OECD)
Wie ist die beitragsfreie Zeit definiert?
Die beitragsfreie Zeit umfasst die Regelstudiendauer eines Studiums bzw. Studienabschnittes inklusive zweier Toleranzsemester pro Studium bzw. pro Studienabschnitt.
Das bedeutet zum Beispiel:
Für ein 6-semestriges Bachelorstudium bzw. ein 6-semestriges Doktoratsstudium ist der Studienbeitrag erst ab dem 9. Semester, für ein Masterstudium ab dem 7. Semester zu entrichten.
Wie wird die Semesteranzahl ermittelt?
Bei der Ermittlung der Semesteranzahl werden alle gemeldeten Semester pro Studium berücksichtigt. Bei einzelnen Studienarten sind zusätzlich Semester aus Vorstudien zu berücksichtigen.
- Bei Doktoratsstudien werden zusätzlich alle Semester mit derselben ersten Kennzahl unabhängig vom Dissertationsvorhaben summiert. Lautet die erste Kennzahl „794“ oder „796“ erfolgt die Semesterzählung unter Bezugnahme auf die erste und zweite Kennzahl.
- Bei Masterstudien werden nur die Semester des betrachteten Studiums bei gleicher erster und zweiter Studienkennzahl berücksichtigt.
- Bei Bachelorstudien werden nur die Semester des betrachteten Studiums bei gleicher erster und zweiter Studienkennzahl berücksichtigt.
- Bei Diplomstudien sind auch Semester aus Vorstudien aus demselben Fachbereich zu berücksichtigen. Bei Lehramtsstudien ist die Semesteranzahl pro Unterrichtsfach zu ermitteln (inklusive der Erweiterungsstudien gemäß §§ 54 b und 54 c UG).
- Bei Erweiterungsstudien gemäß § 54 a UG erfolgt die Semesterzählung unter Bezugnahme auf die erste und zweite Kennzahl.
Erlass des Studienbeitrages
Es gibt zahlreiche Gründe für den Erlass oder die Rückerstattung des Studienbeitrages (z.B. Kinderbetreuungspflichten/andere gleichartige Betreuungspflichten). Überprüfen Sie, ob ein Grund auf Sie zutrifft und stellen Sie gegebenenfalls einen entsprechenden Antrag.
Sowohl der „Antrag auf Erlass“ als auch der „Antrag auf Rückerstattung des Studienbeitrages“ muss innerhalb einer bestimmten Frist online im Studierenden-Portal unter „Meine Anträge“ gestellt werden.
Welche Erlasstatbestände gibt es?
Allgemeine Erlasstatbestände
Der Studienbeitrag ist ordentlichen Studierenden insbesondere in folgenden Fällen zu erlassen:
- Mobilität
für die Semester, in denen Sie nachweislich Studien- oder Praxiszeiten im Rahmen von transnationalen EU-, staatlichen oder universitären Mobilitätsprogrammen absolvieren werden (§ 92 Abs. 1 Z 1 UG). - Verpflichtendes Studium im Ausland
für die Semester, in denen Sie auf Grund verpflichtender Bestimmungen im Curriculum Studien im Ausland absolvieren werden (§ 92 Abs. 1 Z 2 UG). - Kooperationsvertrag
für ausländische Studierende gemäß § 92 Abs. 1 Z 3 UG, deren zuletzt besuchte ausländische postsekundäre Bildungseinrichtung mit der österreichischen Universität bzw. mit österreichischen Universitäten ein universitäres Partnerschaftsabkommen abgeschlossen hat, welches auch den gegenseitigen Erlass des Studienbeitrages vorsieht. - für ausländische Studierende
gemäß § 92 Abs. 1 Z 3 a UG aus den am wenigsten entwickelten Ländern („Least Developed Countries“) gemäß der „DAC List of ODA Recipients„, welche vom Ausschuss für Entwicklungshilfe (DAC) der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) erstellt wird.
Besondere Erlasstatbestände
Diese Erlasstatbestände können von ordentlichen Studierenden, denen der Studienbeitrag vorgeschrieben wird, auf Antrag innerhalb einer festgelegten Frist online im Studierenden-Portal unter „Meine Anträge“ geltend gemacht werden.
Eines der folgenden Kriterien muss zutreffen:
- EU/EWR-Bürger:innen
- Studierende, denen in Österreich aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren sind, wie InländerInnen (z.B. Konventionsflüchtlinge, SchweizerInnen)
- Studierende mit Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“
- Studierende, die in die Personengruppenverordnung fallen
- Nicht-EU/EWR-Bürger:innen mit einem anderen Aufenthaltstitel als „Studierender“
- Krankheit / Schwangerschaft
Diesen Erlasstatbestand können Sie geltend machen, wenn Sie innerhalb eines beitragspflichtigen Semesters mehr als zwei Monate durch Krankheit oder Schwangerschaft am Studium gehindert sind.
Nachweis:
Bestätigung Facharzt
Bei Vorliegen der entsprechenden Nachweise kann der Erlass für längstens zwei aufeinanderfolgende Semester gewährt werden. Nach Ablauf dieser zwei Semester ist eine wiederholte Antragstellung möglich, sofern ein Erlasstatbestand geltend gemacht werden kann. - Kinderbetreuung/andere gleichartige Betreuungspflichten
Diesen Erlasstatbestand können Sie geltend machen, wenn Sie durch Kinderbetreuungspflichten von Kindern bis zum 7. Geburtstag oder einem allfälligen späteren Schuleintritt ODER durch andere gleichartige Betreuungspflichten am Studium gehindert sind.
Nachweis bei Kinderbetreuung: Aktuelle Meldebestätigungen des Kindes und der/des Studierenden (die angegebenen Adressen müssen übereinstimmen und die Meldebestätigungen dürfen nicht älter als ein Monat sein), Geburtsurkunde des Kindes und eidesstattliche Erklärung der/des Studierenden, dass das Kind überwiegend von ihr bzw. ihm betreut wird, bei allfälligem späteren Schuleintritt Bestätigung des Schulamtes.
Nachweis bei Pflege von Angehörigen: Bescheid über die Pflegestufe bzw. ärztliche Bestätigung über den Pflegebedarf; Nachweis des Verwandtschaftsgrades (Urkunden) und eidesstattliche Erklärung der/des Studierenden, dass die/der Angehörige überwiegend von ihr bzw. ihm betreut wird.
Bei Vorliegen der entsprechenden Nachweise kann der Erlass für längstens zwei aufeinanderfolgende Semester gewährt werden. Nach Ablauf dieser zwei Semester ist eine wiederholte Antragstellung möglich, sofern ein Erlasstatbestand geltend gemacht werden kann. - Behinderung
Diesen Erlasstatbestand können Sie geltend machen, sofern eine Behinderung von mindestens 50% festgestellt ist.
Nachweis: Behindertenpass des Bundessozialamtes oder des Sozialministeriumservices; Pflegegeldbescheid oder fachärztliches Gutachten.
Diesen Erlasstatbestand können auch außerordentliche Studierende geltend machen. Bei Vorliegen der entsprechenden Nachweise kann der Erlass für die gesamte Studiendauer gewährt werden. - Studienbeihilfe
Diesen Erlasstatbestand können Sie geltend machen, wenn Sie im vergangenen Semester Studienbeihilfe gemäß dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992 i. d.g.F., bezogen haben oder im laufenden Semester beziehen.
Nachweis: Bescheid der Studienbeihilfenbehörde.
Bei Vorliegen der entsprechenden Nachweise kann der Erlass für längstens zwei aufeinanderfolgende Semester gewährt werden. Nach Ablauf dieser zwei Semester ist eine wiederholte Antragstellung möglich, sofern ein Erlasstatbestand geltend gemacht werden kann.
Der Erlasstatbestand Erwerbstätigkeit wurde vom VfGH per 30.06.2018 aufgehoben.
Weitere Erlasstatbestände der Universität Klagenfurt
- Begabte Schüler:innen
Schüler:innen, die vom ÖAD Young Science nominiert und für ein außerordentliches Studium zum Besuch von Lehrveranstaltungen an der Universität Klagenfurt zugelassen werden, sind von der Entrichtung des Studienbeitrages für höchstens zwei Semester zu befreien.
Ein weiterer Erlass kann unter der Voraussetzung eines positiven Studienerfolges von mindestens vier Semesterstunden gewährt werden (Mitteilungsblatt vom 20. April 2005). - Outgoing-Mobilitäten
Ordentlichen Studierenden, die gem. § 92 Abs. 1 Z 1 UG in einem oder mehreren Semestern Studien oder Praxiszeiten im Rahmen von transnationalen EU-, staatlichen oder universitären Mobilitätsprogrammen im Ausland innerhalb der studienbeitragsfreien Zeit des jeweiligen Studiums absolviert haben, ist der Studienbeitrag im ersten Semester nach Ablauf der studienbeitragsfreien Zeit des jeweiligen Studiums auf Antrag zu erlassen. Ein derartiger Studienbeitragserlass kann nur einmal geltend gemacht werden.
Gilt nur für outgoing-Mobilitäten, die ab dem Wintersemester 2016/17 absolviert werden. Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an studienbeitrag [at] aau [dot] at.
Fristen für die Beantragung eines Erlasstatbestandes
Die Frist für die Antragstellung endet für das jeweilige Wintersemester am 31. Oktober bzw. für das jeweilige Sommersemester am 31. März.
Den Antrag auf Erlass des Studienbeitrages stellen Sie online im Studierenden-Portal unter „Meine Anträge“.
Kann der Antrag auf Erlass des Studienbeitrages nicht rechtzeitig bis zum 31. Oktober bzw. 31. März gestellt werden oder treten Erlasstatbestände wie Krankheit oder eine Betreuungspflicht von Kindern später innerhalb des beitragspflichtigen Semesters ein, so haben die Studierenden zunächst den Studienbeitrag zu entrichten, können jedoch für das Wintersemester bis zum nächstfolgenden 28./29. Februar, für das Sommersemester bis zum nächstfolgenden 30. September unter Vorlage der oben genannten Nachweise einen Antrag auf Erlass stellen.
Sofern der Erlass des Studienbeitrages durch unvollständige oder unwahre Angaben maßgebender Tatsachen schuldhaft veranlasst oder erschlichen wird, ist, unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit, der doppelte Studienbeitrag zu entrichten.
Rückerstattung des Studienbeitrags
Der Antrag auf Rückerstattung kann nur elektronisch in Ihrem Studierenden-Portal erfolgen. Unter „Meine Anträge“ können Sie den „Antrag auf Rückerstattung des Studienbeitrages“ einreichen.
Ein Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Wintersemester ist bis zum nächstfolgenden 28./29. Februar, für das Sommersemester bis zum 30. September zulässig.
Studierende aus Drittstaaten, die aufgrund von besonderen Studienleistungen den Studienbeitrag rückerstattet bekommen möchten, finden die nötigen Unterlagen unter Rückerstattung von Studienbeiträgen an Studierende aus Drittstaaten
Voraussetzungen:
(1) Sie haben Anspruch auf Rückerstattung, wenn der Beitrag einbezahlt wurde und
- Sie einen zu hohen Studienbeitrag eingezahlt haben.
- Sie den vorgeschriebenen Studienbeitrag entrichtet haben, dieser jedoch auf Grund des verspäteten Einlangens keine Fortsetzungsmeldung bewirken konnte.
- Sie einen unvollständigen Studienbeitrag entrichtet haben und dadurch die Zulassung an der Universität Klagenfurt verloren haben.
- Sie den vorgeschriebenen Studienbeitrag entrichtet haben, jedoch in Folge für das betreffende Semester ein Erlasstatbestand wirksam wurde.
- Sie den vorgeschriebenen Studienbeitrag entrichtet haben und noch vor dem 31. Oktober des betreffenden Wintersemesters bzw. vor dem 31. März des betreffenden Sommersemesters die Eigenschaft einer bzw. eines beitragspflichtigen Studierenden verloren haben,
a) wegen eines Studienabschlusses, der auf Grund des Fortwirkens der Fortsetzungsmeldung des Vorsemesters auch ohne Beitragszahlung für das aktuelle Semester möglich gewesen wäre,
b) wegen eines Studienabbruchs, sofern für das unmittelbar vorangegangene Semester eine Fortsetzungsmeldung vorliegt,
c) wegen eines Studienabbruchs, sofern Sie im aktuellen Semester noch zu keiner Prüfung angetreten sind und keine wissenschaftliche Arbeit zur Beurteilung eingereicht wurde.
(2) Wenn Sie gleichzeitig auch andere Universitäten besucht haben, müssen Sie anlässlich der Antragstellung auf Rückerstattung nachweisen, dass auch an diesen Universitäten die Zulassung zu allen mit Beitragspflicht verbundenen Studien bereits vor dem 31. Oktober des betreffenden Wintersemesters bzw. vor dem 31. März des betreffenden Sommersemesters erloschen war.
(3) Sie haben keinen Anspruch auf Rückerstattung, wenn Sie im betreffenden Semester einen Studienzuschuss gemäß § 52c StudFG beziehen bzw. bezogen haben.
(4) Wenn Ihnen nur der ÖH-Beitrag, aber kein Studienbeitrag vorgeschrieben wurde, müssen Sie den Antrag auf Rückerstattung direkt bei der ÖH stellen. Der ÖH-Beitrag bleibt nicht an der Universität, sondern wird an die ÖH weitergeleitet, weshalb der Beitrag von der ÖH rückerstattet wird.
Zuständigkeit/Beurkundung:
Der Antrag auf Rückerstattung wird von der Studien- und Prüfungsabteilung verarbeitet. Wenn der Antrag den formalen Kriterien entspricht, wird dieser von der Studien- und Prüfungsabteilung für die Quästur zur Überweisung freigegeben. Die Überweisung erfolgt durch die Quästur.
Als Bestätigung der Durchführung des Antrages erhalten Sie eine E-Mail. Während der Bearbeitung des Antrages können Sie den Bearbeitungsfortgang im Studierenden-Portal einsehen.
Rechtsfolgen/Auswirkungen:
Bei positiver Erledigung des Antrages wird Ihnen der zuerkannte Betrag an das von Ihnen angegebene Konto (IBAN/BIC) überwiesen.
Bei negativer Erledigung erhalten Sie eine E-Mail mit einer begründeten Ablehnung Ihres Antrages.
(Informationsstand vom: 07.06.2022)
Rückerstattung von Studienbeiträgen an Studierende aus Drittstaaten
Rechtliche Grundlagen
Bestimmungen zum Studienbeitrag finden Sie im Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002 i.d.g.F.
Zuständigkeit
Quicklinks
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Universitätsstraße 65-67
9020 Klagenfurt am Wörthersee
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uni [at] aau [dot] at
www.aau.at
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