STUDIUM
Nostrifizierung
Zuständigkeit
Formulare
FAQs
Unter welchen Voraussetzungen ist eine Nostrifizierung notwendig / zulässig?
Eine Nostrifizierung ist nur dann zulässig, wenn der/die Antragsteller:in nachweist, dass die Nostrifizierung für die Berufsausübung oder für die Fortsetzung der Ausbildung des/der Antragsteller:in zwingend erforderlich ist (z.B. Arzt/Ärztin, nichtärztliche Gesundheitsberufe, Kindergartenpädagoge/Kindergartenpädagogin, Lehrer/in, Psychologe / Psychologin etc.). Der Nachweis eines konkreten Arbeitsplatzes oder eines in Aussicht gestellten Arbeitsplatzes ist für die Nostrifizierung irrelevant und wird bei der Prüfung des Antrages nicht berücksichtigt.
Innerhalb der Europäischen Union (EU) bzw. des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sowie der Schweiz ist der Zugang zu einer Reihe von akademischen Berufen durch eigene Richtlinien geregelt, die den Angehörigen dieser Staaten einen unmittelbaren Berufszugang ermöglichen. In diesen Fällen ist eine Nostrifizierung nicht notwendig und daher auch nicht möglich.
EINE NOSTRIFIZIERUNG IST DEMNACH NICHT ZULÄSSIG:
- ausschließlich zum Zwecke der Führung des entsprechenden österreichischen akademischen Grades
- für die Zulassung zu einem weiterführenden Studium (Master- / Magisterstudium, Doktorats- oder PhD-Studium)
Wo finde ich die rechtlichen Grundlagen zur Nostrifizierung?
- § 90 Universitätsgesetz https://www.ris.bka.gv.at
- § 20 Abs. 3 Satzung der AAU Teil B: Studienrechtliche Bestimmungen
- Verordnung der Studienrektorin bzw. des Studienrektors gemäß Satzung, Teil B, § 20 Abs. 3
An welcher Universität ist der Nostrifizierungsantrag zu stellen?
Die Nostrifizierung kann an jeder Universität beantragt werden, an der ein vergleichbares österreichisches Studium eingerichtet ist. In vielen Fällen kommen daher mehrere Universitäten in Betracht. An welcher Universität der Antrag gestellt wird, bleibt der Wahl des/der Antragsteller:in überlassen. Die Studienangebote an der AAUK finden Sie auf der Website. Zu beachten ist allerdings, dass derselbe Nostrifizierungsantrag nicht gleichzeitig an mehreren Universitäten gestellt werden darf. Und ein Antrag ist auch dann unzulässig, wenn derselbe Antrag bereits einmal zurückgezogen wurde.
Wer entscheidet über den Antrag auf Nostrifizierung?
Über die Nostrifizierung entscheidet das für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen in erster Instanz zuständige Organ gemäß § 19 Abs. 2 Z 2 UG. An der Universität Klagenfurt ist dies der/die Studienrektor:in.
Welche Nachweise müssen beim Antrag auf Nostrifizierung vorgelegt werden?
Für einen Antrag auf Nostrifizierung sind folgende Unterlagen und Nachweise vorzulegen:
- Antragsformular
- Reisepass (samt Kopie);
- Nachweis, dass gem. § 90 Abs. 1 UG 2002 die Nostrifizierung des ausländischen Grades zwingend für die Berufsausübung oder die Fortsetzung der Ausbildung des Antragstellers/der Antragstellerin in Österreich erforderlich ist (z. B. für PsychologInnen etc.);
- Geburtsurkunde und allfällige Urkunden über Namensänderungen (z.B. Heiratsurkunde), wenn die Studiennachweise auf einen früheren Namen lauten;
- Nachweis über den Status/die Qualität der anerkannten ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, wenn diese/r für die Studienrektorin/den Studienrektor nicht außer Zweifel steht;
- Nachweise über die an der anerkannten ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung abgelegten Studien, absolvierten Prüfungen und approbierten wissenschaftlichen Arbeiten, wenn die erbrachten Studienleistungen der Studienrektorin/dem Studienrektor nicht ohnehin bekannt sind (Studienblatt, Studienplan, Studienführer, Prüfungszeugnisse);
- Ein Exemplar der Diplom- bzw. Masterarbeit oder der Dissertation und/oder eine kurze Inhaltsangabe in deutscher Sprache;
- Urkunde, die als Nachweis der Verleihung des ausländischen akademischen Grades oder – wenn ein solcher nicht zu verleihen war – als Nachweis des ordnungsgemäßen Abschlusses des aus- ländischen Studiums ausgestellt wurde (im Original);
- Nachweis über die Bezahlung der Nostrifizierungstaxe (dieTaxe in Höhe von € 150 ist im Voraus zu entrichten).
Alle Dokumente sind im Original oder als beglaubigte Kopien vorzulegen. Fremdsprachigen Urkunden sind beglaubigte deutsche Übersetzungen beizuschließen. Die Urkunden über die Verleihung des akademischen Grades bzw. über den Studienabschluss sind im Original vorzulegen.
Die Verpflichtung zur Vorlage einzelner Unterlagen ist nachzusehen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass deren Beibringung innerhalb einer angemessenen Frist unmöglich oder mit übergroßen Schwierigkeiten verbunden ist (insbesondere Probleme politischer Flüchtlinge werden berücksichtigt), und die vorgelegten Unterlagen für eine Entscheidung ausreichen.
An wen kann ich mich wenden, wenn ich mich wegen der Nostrifizierung informieren oder individuell beraten lassen möchte?
Für allgemeine Fragen, Beratung und Informationen zur Nostrifizierung steht Ihnen das Studienrektorat gerne zur Verfügung. Bitte setzen Sie sich bereits vor einer Antragstellung per Mail (stud_re [at] aau [dot] at) mit dem Studienrektorat in Verbindung. Auskünfte über die Erfolgschancen eines Antrages können allerdings im vorhinein nicht gegeben werden.
Ist eine Vorprüfung meines Antrages auf Nostrifizierung möglich?
Nein. Im Rahmen eines Nostrifizierungsverfahrens ist ein umfangreiches und aufwändiges Ermittlungsverfahren durchzuführen. Es ist daher nicht möglich, vorab über die Erfolgschancen eine, und schon gar nicht eine verbindliche Auskunft zu geben.
Wie läuft das Nostrifizierungsverfahren ab?
Das Ermittlungsverfahren wird von dem/der Studienrektor:in durchgeführt. Es wird unter Berücksichtigung des Curriculums bzw. des Studienplans, welches bzw. welcher zum Zeitpunkt des Antrags an der Universität Klagenfurt gültig ist, geprüft, ob das ausländische Studium in Bezug auf das Ergebnis der Gesamtausbildung gleichwertig ist. Maßgebende Kriterien dieser Überprüfung sind Inhalt, Umfang und Anforderungen jenes österreichischen Studiums, mit dessen Abschluss die Gleichwertigkeit beantragt wird. Hierbei ist auch eine stichprobenartige Überprüfung der Kenntnisse in einzelnen Fächern bzw. Modulen zulässig. Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, werden dem/der Antragsteller:in die Ablegung von Prüfungen und/oder die Anfertigung einer wissenschaftlichen Arbeit per Bescheid vorgeschrieben. Im Bescheid wird eine angemessene Frist für die Ablegung dieser Ergänzungen festgelegt. Während dieser Frist wird der/die Antragsteller:in an der Universität Klagenfurt als außerordentliche:r Studierende:r zum Studium zugelassen.
Der/die Studienrektor:in spricht die Nostrifizierung mittels Bescheid aus.
Im Bescheid wird festgelegt, welchem österreichischen Studienabschluss der ausländische Studienabschluss entspricht und welchen österreichischen akademischen Grad der/die Antragsteller:in an Stelle des ausländischen akademischen Grades auf Grund der Nostrifizierung führen darf.
Die Ausfertigung des Bescheides wird auf der Originalurkunde, die als Nachweis des ausländischen Studienabschlusses vorgelegt wurde, vermerkt.
BESONDERE VERFAHREN
- Besondere Verfahren gibt es für bestimmte Studienabschlüsse aus Bosnien-Herzegowina, Italien, Kroatien, Liechtenstein, Mazedonien, Serbien und Montenegro, Slowenien sowie von päpstlichen Universitäten. Hier ist das Anerkennungsverfahren für bestimmte Studienrichtungen auf Grund besonderer Abkommen vereinfacht. Auskunft hierzu erteilt ENIC NARIC AUSTRIA, Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft. Tel.: (0043/1) 531 20/5921, E-Mail: naric [at] bmbwf [dot] gv [dot] at
Wie ist die Vorgehensweise, wenn ein Nostrifizierungsbescheid mit Auflagen ausgestellt wird?
Personen, die einen gültigen Nostrifizierungsbescheid mit Auflagen haben, d.h. Prüfungen ablegen und/oder eine wissenschaftliche Arbeit anfertigen müssen, müssen eine Zulassung als außerordentliche Studierende beantragen, um die Auflagen erfüllen zu können. Dies ist als Erstanmeldung Online durchzuführen, sofern sie noch nie an der Universität Klagenfurt studiert oder bereits einmal die Erstanmeldung Online durchgeführt haben.
Da es sich um ein außerordentliches Studium handelt, ist die Zulassung zum Studium unter Vorlage des Nostrifizierungsbescheides, des Reisepasses (oder Personalausweises bzw. amtlichen Lichtbildausweises mit Staatsbürgerschaftsnachweis) bis zum Ende der jeweiligen Nachfrist eines Semesters in der Studienabteilung möglich (im Sommersemester bis 30.04. im Wintersemester bis 30.11.). Des Weiteren ist ein Studienbeitrag zu entrichten.
Wie lange dauert das Nostrifizierungsverfahren?
Die Bearbeitung erfolgt innerhalb von drei Monaten. Jede Art der Aufforderung zur Nachbesserung unterbricht den Fristenlauf.
Welche Kosten fallen für die Nostrifizierung an?
Die Nostrifizierungstaxe beträgt derzeit € 150,00 und ist im Voraus zu entrichten. Sie verfällt, wenn der Antrag auf Nostrifizierung abgewiesen oder zurückgezogen wird und kann nicht mehr rückerstattet werden.
Bankdaten
Raiffeisenlandesbank Kärnten
IBAN AT65 3900 0000 0251 5013
BIC RZKTAT2K
Verwendungszweck Nostrifizierung
Wird die Ablegung von Prüfungen und/oder die Anfertigung einer wissenschaftlichen Arbeit vorgeschrieben, so ist bis zur vollständigen Ablegung dieser Leistungen der Studienbeitrag zu bezahlen.
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Universitätsstraße 65-67
9020 Klagenfurt am Wörthersee
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+43 463 2700
uni [at] aau [dot] at
www.aau.at
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