Aufsichtsbehördliches Verfahren durch den Bundesminister eingeleitet
Auf Anregung des Rektors Heinrich C. Mayr hat der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung ein aufsichtsbehördliches Verfahren gemäß § 45 Universitätsgesetz eingeleitet.
Daher ist die Durchführung der dem aufsichtsbehördlichen Verfahren zugrundeliegenden Beschlüsse bis zu dessen Abschluss unzulässig. Ein in diesem Zeitraum dennoch ergehender Bescheid in dem durch den Universitätsrat eingeleiteten Abberufungsverfahren wäre von Nichtigkeit bedroht.
Die Dauer des aufsichtsbehördlichen Verfahrens ist derzeit nicht abschätzbar und hängt von den durch die beiden Parteien vorgebrachten Sachverhalte und der sich daraus für das Bundesministerium ergebenden Prüfungserfordernis ab. Das aufsichtsbehördliche Verfahren wird durch einen Bescheid oder die Mitteilung des Bundesministers, dass keine aufsichtsbehördlichen Maßnahmen ergriffen werden, abgeschlossen.