Stellungnahme zum Sozialarbeits-Bezeichnungsgesetz 2024 – insbesondere zu den Voraussetzungen für die Berufsbezeichnung „Sozialpädagogin“ und „Sozialpädagoge“
Am 30.Mai 2024 übermittelte die Leitung der Sektion Sozialpädagogik der Österreichischen Gesellschaft für Forschung und Entwicklung im Bildungswesen (ÖFEB) eine Stellungnahme zum Sozialarbeits-Bezeichnungsgesetz 2024 an Bundesminister Dipl. Sozialarbeiter Johannes Rauch, Bundesministerium für Soziales, Gesundheit und Pflege, an Bundesminister Dr. Polaschek, Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung, an den Vorstand des Österreichischen Berufsverbands der Sozialen Arbeit (OBDS) sowie an die österreichische gesellschaft für soziale arbeit (ogsa).
In der Stellungnahme wird erörtert, dass Absolvent:innen von Master-Studiengängen mit Schwerpunkt Sozialpädagogik ohne weitere Auflagen die Berufsbezeichnung „Sozialpädagogin“ und „Sozialpädagoge“ führen können sollten, wenn sie vorher einen Bachelor in „Erziehungs- und Bildungswissenschaft“ bzw. „Pädagogik“ erworben haben. Dafür müssen Perspektiven und die Ausbildungstradition der akademischen Sozialpädagogik im Rahmen des Sozialarbeits-Bezeichnungsgesetz 2024 berücksichtigt werden. Dies ist notwendig, um den Bedarf an qualifizierten Fachkräften im Sozialsektor zu decken und die Durchlässigkeit des österreichischen Bildungssystems zu gewährleisten.
Stellungnahme der ÖFEB Sektion Sozialpädagogik_SozBez.G 2004_MaI 2024