Mit Erkenntnis vom 3. März 2020 (UA 1/2020) hat der Verfassungsgerichtshof die Rechtswidrigkeit des Beschlusses des Geschäftsordnungsausschusses des Nationalrates vom 22. Jänner 2020, mit dem das Verlangen eines Viertels der Mitglieder des Nationalrates auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses „betreffend mutmaßliche Käuflichkeit der türkis-blauen Bundesregierung (Ibiza-Untersuchungsausschuss)“ für teilweise unzulässig erklärt wird, festgestellt.
https://www.vfgh.gv.at/medien/Ibiza-U-Ausschuss.de.php
Prof. Baumgartner vom Institut für Rechtswissenschaften sieht diese Entscheidung kritisch.
Der Gerichtshof nimmt zwar an, dass eine Mehrheit im Geschäftsordnungsausschuss ohne Zustimmung der Abgeordneten, die das Verlangen unterstützt haben, einzelne Teile des Untersuchungsgegenstandes aus Gründen ihrer Unzulässigkeit streichen und diesen somit einschränken darf (Rz 188). Zugleich wird aber behauptet, dass „Streichungen, die materiell Änderungen sind“, verfassungsrechtlich ausgeschlossen seien (Rz 190). Es bleibt allerdings unerfindlich, wie Teile eines Textes (des Verlangens auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses) gestrichen werden sollen, ohne dass es zu einer „materiellen Änderung“ dieses Textes kommt.