UNIVERSITÄT
Allgemeine Vertragsbedingungen für Werk- und freie Dienstverträge
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Geltung
Die AVB werden für alle Werk- und freien Dienstverträge, die von der Alpen-Adria-Universität Klagenfurt (Uni) mit Auftragnehmern/freien Dienstnehmern (Auftragnehmer) abgeschlossen werden, Vertragsinhalt soweit die Vertragsparteien nicht ausdrücklich schriftlich eine Abänderung vereinbaren. Eventuell bestehende Allgemeine Geschäfts- oder Vertragsbedingungen vom Auftragnehmer finden keine Anwendung. Sie gelten auch dann nicht, wenn die Uni bei Vertragsabschluss nicht ausdrücklich deren Geltung ausschließt. Solchen Vertragsbedingungen wird bereits hier widersprochen. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden zu diesen AVB sind möglich, bedürfen jedoch der Schriftform und gelten immer nur für den einzelnen Vertrag/Auftrag. Allgemeine Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden zu den AVB für alle zukünftigen Verträge sind nicht möglich.
Der Auftragnehmer erklärt, die AVB genau gelesen und verstanden zu haben und ihnen vollinhaltlich zuzustimmen.
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Leistung
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, ausschließlich die in der Tätigkeitsbeschreibung, einer dem Vertrag angefügten Leistungsbeschreibung oder in seinem Angebot beschriebene Leistung sorgfältig zu schaffen, sodass sie der Absicht und den Anforderungen der Uni entspricht. Die Leistung ist spätestens zum vertraglich vereinbarten Erfüllungszeitpunkt im fertigen und brauchbaren Zustand zu übergeben. Wurden Zwischenberichte oder Zwischenergebnisse vorgesehen, sind diese zum vereinbarten Zeitpunkt vorzulegen. Mit der Ablieferung des Werkes überträgt der Auftragnehmer das uneingeschränkte Eigentum, sofern im Vertrag nicht ausdrücklich schriftlich eine andere Vereinbarung getroffen wurde, an die Uni.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich auch, wiederholt Änderungen, Umgestaltungen oder sonstige Bearbeitungen vorzunehmen, sofern es von der Uni verlangt wird, ohne dass daraus eine zusätzliche Forderung gegen die Uni entsteht. Über die Abnahme entscheidet ausschließlich die Uni.
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Informationspflicht
Sobald dem Auftragnehmer irgendwelche Umstände erkennbar werden, die eine vertragsgemäße Erfüllung des Auftrages in Frage stellen können, hat er die Uni unverzüglich schriftlich über diese Umstände zu benachrichtigen.
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Entgelt/Honorar
Durch das im Vertrag genannte Entgelt bzw. Honorar sind sämtliche aufgrund dieses Vertrages dem Auftragnehmer entstehende Arbeit und Mühe einschließlich der dabei anfallenden Kosten, insbesondere Büro- und Materialkosten, Kosten für die erforderlichen Vervielfältigungen, Fahrt- und Reisekosten sowie Kosten für das vom Auftragnehmer unmittelbar in Entlohnung zu nehmende und für die Ausführung des Werkes zu verwendende Personal einschließlich aller daraus resultierenden steuerlichen und sozialen Lasten sowie eine eventuell anfallende Umsatzsteuer abgegolten.
Ergänzungen kleineren Umfanges, Klarstellungen oder die Teilnahme an Besprechungen zum Gegenstand dieses Auftrages, die die Uni verlangen sollte, sind im Rahmen des vereinbarten Entgelts/Honorars zu erbringen.
Als Ergänzungen kleineren Umfanges sind solche zu verstehen, die insgesamt nicht mehr als 10 v.H. des vereinbarten Entgelts/Honorars verursachen.Das Entgelt/Honorar wird nach Unterzeichnung des Vertrages in der dort beschriebenen Art und Weise zur Zahlung fällig und immer erst nach Vorlage einer den Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes entsprechenden und vollständig ausgefüllten und unterfertigten Honorarnote ausbezahlt.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich ausdrücklich, eventuell zuviel erhaltene Beträge, wie Honorare, Vergütungen etc. der Uni unaufgefordert zurückzuzahlen.
Das Entgelt/Honorar ist eine Pauschalvergütung, mit der sämtliche Rechte des Auftragnehmers abgegolten und Nachforderungen ausgeschlossen sind.
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Versteuerung des Entgelts/Honorars; Melde- und Versicherungspflicht
Der Auftragnehmer erklärt, dass er die von der Uni als Entgelt/Honorar erhaltenen Beträge dem zuständigen Finanzamt zwecks Berechnung der entsprechenden Steuer bekannt geben wird.
Der Auftragnehmer bestätigt, dass er von der Uni auf die Melde- und Versicherungspflicht bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) hingewiesen wurde und der SVA das erhaltene Entgelt/Honorar zwecks Berechnung der entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge bekannt geben wird.
Wenn der Auftragnehmer ein ausländischer Staatsbürger und/oder Devisenausländer ist, so nimmt er zur Kenntnis, dass, sofern zwischen dem jeweiligen Staat und Österreich ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, nach welchem das ihm zufallende Entgelt bzw. die ihm zufallenden Honorare in Österreich ohne Abzug der gemäß § 99 Einkommensteuergesetz vorgesehenen Abzugsteuer ausbezahlt werden können, dies erst dann von der Uni vorgenommen werden kann, wenn er dies beantragt, eine Ansässigkeitsbescheinigung des Wohnsitzfinanzamtes (bei Einkünften unter € 10.000,– pro Kalenderjahr reicht eine vom Auftragnehmer unterzeichnete Erklärung) neuesten Datums vorlegt oder diese bereits der Uni vorgelegt hat. Andernfalls erfolgt der in § 99 Einkommensteuergesetz vorgesehene Abzug.
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Nutzungsrechte
Die zur Schaffung des beauftragten Werkes erforderliche gute Mitarbeit des Auftragnehmers begründet kein (Mit-)Urheberrecht. Der Auftragnehmer verzichtet hiermit auf die Geltendmachung allfälliger diesbezüglicher Rechte gegenüber der Uni. Sollte auf Seiten des Auftragnehmers dennoch (Mit-) Urheberschaft am beauftragten Werk entstehen, gelten folgende Regelungen als ausdrücklich vereinbart:
Der Auftragnehmer räumt der Uni an dem in diesem Vertrag bezeichneten Werk die ausschließlichen territorial und zeitlich unbeschränkten Werknutzungsrechte ein. Die Rechtseinräumung erstreckt sich auch auf die zukünftigen dem Auftragnehmer nach nationaler oder internationaler Gesetzgebung zukommenden Rechte.Die Uni ist daher insbesondere ausschließlich berechtigt, aber nicht verpflichtet, das Werk in jeder ihr geeignet erscheinenden Art und in jedem Verfahren und Format in beliebiger Menge zur vervielfältigen und diese Vervielfältigungen im In- und Ausland entgeltlich und unentgeltlich in jeder beliebigen Weise zu verbreiten. Die Uni ist weiters berechtigt, das Werk in jeder ihr erforderlich erscheinenden Weise zu bearbeiten, insbesondere zu kürzen, zu teilen, in fremde Sprache zu übersetzen, einen andern Titel für das Werk zu bestimmen bzw. diesen zu ändern.
Die Uni ist berechtigt, das Werk im In- und Ausland öffentlich vorzutragen, vorzuführen, das Werk der Öffentlichkeit drahtlos oder drahtgebunden zur Verfügung zu stellen, es zu vervielfältigen und zu verarbeiten.
Die Uni ist weiters berechtigt, die oben angeführten Rechte ganz oder teilweise entgeltlich oder unentgeltlich an Dritte zu übertragen oder diesen Werknutzungsbewilligungen einzuräumen.
Die Übertragung dieser Rechte ist mit der Pauschalvergütung mit abgegolten.
Die Uni ist nicht zur Ausübung der ihr übertragenen Rechte verpflichtet. Der Auftragnehmer verzichtet für die Dauer von drei Jahren die Vereinbarung betreffend das Werknutzungsrecht wegen Nichtausübung vorzeitig aufzulösen. Sollte die Uni nach Ablauf von drei Jahren mit der Verwertung bzw. Verarbeitung noch nicht begonnen haben, wird das eingeräumte Werknutzungsrecht in eine Werknutzungsbewilligung auf unbegrenzte Zeit umgewandelt.
Sollten an diesem Auftrag noch andere natürliche oder juristische Personen beteiligt sein, verpflichtet sich der Auftragnehmer mit diesen Personen Vereinbarungen, die sicherstellen, dass die Uni über das ausschließliche Verfügungsrecht für die zur Vertragserfüllung erforderlichen Rechte verfügt, abzuschließen.
Die Übertragung sämtlicher in diesem Punkt genannten Rechte ist mit dem vereinbarten Entgelt/Honorar mit abgegolten.
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Erfindungen
Führt die Tätigkeit des Auftragnehmers zu einer neuen Erfindung, die patent- oder lizenzfähig ist, so hat der Auftragnehmer die Uni hievon unverzüglich zu verständigen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich in diesem Fall, alles zu unterlassen, was der Patentierbarkeit dieser Erfindung schädlich sein könnte. Der Auftragnehmer hat durch Vereinbarungen mit den am Auftrag beteiligten Personen sowie allfällig beauftragten Dritten bzw. Subunternehmern den Erwerb der Rechte sicherzustellen.
Die Uni wird dem Auftragnehmer binnen zwei Monaten ab dem Tag der Verständigung von der Erfindung schriftlich mitteilen, ob sie die Erfindung in Anspruch nimmt, widrigenfalls sämtliche Rechte an der Erfindung dem Auftragnehmer zustehen.
Die Uni ist berechtigt, die oben angeführten Rechte ganz oder teilweise, entgeltlich oder unentgeltlich, an Dritte zu übertragen.
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Rechtsgarantien
Sollte es zur Übertragung von Nutzungsrechten an die Uni kommen (Pkt. 6 der AVB), erklärt der Auftragnehmer ausdrücklich, dass er alleiniger Urheber des Werkes ist, über alle nach diesem Vertrag bezeichneten Rechte allein und ausschließlich verfügungsberechtigt ist und über diese Rechte bisher noch in keiner Weise verfügt hat, auch nicht durch Einräumung von einfachen Werknutzungsbewilligungen.
Sollte der Auftragnehmer im Werk urheberrechtlich geschützte Beiträge anderer Autoren verwendet haben, so verpflichtet er sich, der Uni eine genaue Liste mit Namen und Adressen dieser Autoren sowie eventuell berechtigter Verlage zu übermitteln und der Uni die Erlaubnis der Verwendung dieser Beiträge durch die Werkberechtigten schriftlich nachzuweisen.
Der Auftragnehmer garantiert, dass durch die Inanspruchnahme der dem Auftragnehmer eingeräumten Rechte keine gesetzlichen, insbesondere strafgesetzlichen Normen verletzt werden.
Falls der Auftragnehmer eine der hier demonstrativ angeführten Verpflichtungen verletzt oder die Uni wegen der vertragsgemäßen Ausübung der hier beschriebenen Rechte von irgendwelchen Dritten in Anspruch genommen wird, so verpflichtet sich der Auftragnehmer die Uni schad- und klaglos zu halten. Dazu zählen auch die Kosten der Rechtsverteidigung. -
Verschwiegenheitspflichten
Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Geheimhaltung aller Daten, Fakten und Betriebsgeheimnisse, die ihm im Zusammenhang mit der Erbringung der gegenständlichen Leistung zugänglich gemacht werden. Diese Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflichten gelten auch für die Zeit nach Beendigung, bei vorzeitiger Auflösung oder Stornierung des Vertrages. Der Auftragnehmer hat diese vertrauliche Behandlung durch die am Auftrag beteiligten Personen sowie allfällig beauftragte Dritte sicherzustellen. Unterlässt der Auftragnehmer die Überbindung der Geheimhaltungspflichten, so haftet er für alle Schäden.
Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – sei es durch Zeitablauf, sei es durch vorzeitige Vertragsauflösung oder Stornierung – hat der Auftragnehmer das gesamte von der Uni erhaltene Material (z.B. Dokumente, Kopien, Beschreibungen, Papiere etc.) unaufgefordert zurückzugeben.
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Haftung/Gewährleistung
Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre. Treten gewährleistungspflichtige Mängel auf, wird der Auftragnehmer diese unverzüglich beheben, sofern die Uni nicht sofort Preisminderung verlangt. Kommt der Auftragnehmer seiner Pflicht zur Mängelbehebung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach oder ist die Ergänzung mangelhaft, kann die Uni nach ihrer Wahl die Mängel auf Kosten des Auftragnehmers beheben lassen, Preisminderung begehren oder bei wesentlichen Mängeln vom Vertrag zurücktreten.
Die Haftung für Schadenersatz richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Mitglieder von Arbeitsgemeinschaften haften solidarisch.
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Subunternehmer
Der Auftragnehmer ist berechtigt den gesamten Auftrag oder Teile davon an Subunternehmer zu übertragen. Der Auftragnehmer haftet für das Verschulden aller Subunternehmer, deren er sich zur Erfüllung seiner Vertragspflichten bedient, im gleichen Umfang wie für eigenes Verschulden. Es entsteht keine Vertrags- oder sonstige Beziehung zwischen der Uni und den Subunternehmern. Für den Fall, dass ein Subunternehmer die Uni in irgendeiner Angelegenheit in Anspruch nimmt, wird die Uni durch den Auftragnehmer schad- und klaglos gehalten.
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Zession
Die Verpfändung, Anweisung und Zession von Rechten aus dem Vertrag ist unzulässig und der Uni gegenüber unwirksam. Unmittelbare Überweisungen an Gläubiger des Auftragnehmers erfolgen daher nicht.
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Rücktritt
Die Uni ist berechtigt sofort vom Vertrag zurückzutreten,
- wenn über das Vermögen des Auftragnehmers das Konkursverfahren eröffnet wird oder die Eröffnung des Konkursverfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgelehnt wird. Das Rücktrittsrecht kann unbefristet bis zur Beendigung der Leistung geltend gemacht werden;
- wenn der Auftragnehmer mit der vereinbarten Leistung in Verzug gerät. Ist das Werk vereinbarungsgemäß in Teilen zu erbringen und ist der Auftragnehmer nur mit einer Teilleistung in Verzug, kann der Rücktritt nur hinsichtlich der einzelnen Teilleistung oder aller noch ausstehenden Teilleistungen erklärt werden. Die Rücktrittserklärung hat in jedem Fall eine angemessene Nachfristsetzung zu enthalten und bleibt nur rechtswirksam, wenn der Auftragnehmer auch innerhalb dieser Nachfrist die rückständige Leistung (Teilleistung) nicht ordnungsgemäß erbracht hat;
- wenn Umstände vorliegen, die eine zeitgerechte Erfüllung des Auftrages offensichtlich unmöglich machen, sofern nicht die Uni diese selbst zu vertreten hat;
- wenn der Auftragnehmer unmittelbar oder mittelbar einem Organ der Uni, das mit dem Abschluss oder der Abwicklung des Vertrages befasst ist, für dieses oder einen Dritten einen Vermögensvorteil anbietet, verspricht oder gewährt;
- wenn der Auftragnehmer selbst oder eine von ihm zu Erfüllung des Auftrages herangezogene Person die Verschwiegenheitspflichten oder sonstige Pflichten dieses Vertrages verletzt;
- wenn der Auftragnehmer – sind es mehrere, auch nur einer von ihnen – stirbt oder die Eigenberechtigung verliert;
- wenn eine wesentliche Vertragsverletzung vorliegt. Eine solche ist insbesondere jede Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen, wenn sie nachhaltig und trotz schriftlicher Abmahnung erfolgt;
- wenn der Auftragnehmer Handlungen gesetzt hat die der Uni Schaden zuzufügen, insbesondere wenn er mit anderen Unternehmungen/Institutionen für die Uni nachteilige, gegen die guten Sitten oder gegen den Grundsatz des Wettbewerbes verstoßende Abreden getroffen hat.
Erklärt die Uni nach diesen Bestimmungen den Rücktritt vom Vertrag, so verliert der Auftragnehmer jeden Anspruch auf das vereinbarte Entgelt, soweit er nicht bereits eine für die Uni verwertbare Teilleistung erbracht hat. Soweit ein Anspruch auf das Entgelt nicht besteht, hat der Auftragnehmer der Uni bereits geleistete Zahlungen unverzüglich zuzüglich einer Verzinsung in der Höhe von 4 vH über dem jeweils geltenden Basiszinssatz p.a. rückzuerstatten.
Soweit dem Auftragnehmer am Eintritt eines Rücktrittsgrundes ein Verschulden trifft, hat der Auftragnehmer auch die durch eine allfällige Weitergabe des Auftrages an einen Dritten erwachsenden Mehrkosten zu ersetzen, soweit diese nicht bereits in einem pauschalierten Schadenersatz Deckung finden. -
Stornierung
Die Uni ist berechtigt den Vertrag jederzeit zu stornieren. Liegt ein Rücktrittsgrund gem. Pkt. 13 nicht vor, hat die Uni dem Auftragnehmer jedoch in diesem Fall die nachgewiesenen Barauslagen zu ersetzen und einen den bisherigen Arbeitsaufwand des Auftragnehmers entsprechenden Teil des Honorars zu bezahlen.
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Mehrere Auftragnehmer
Sofern mehrere Auftragnehmer vorhanden sind, haften diese der Uni für die Erfüllung aller Verpflichtungen aus diesem Vertrag solidarisch.
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Verzugsfolgen
Sollte der Auftragnehmer die vereinbarte Leistung nicht zum vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort abliefern oder ist die von ihm erbrachte Leistung nicht den getroffenen Vereinbarungen gemäß ausgeführt oder aus anderen vom Auftragnehmer grob fahrlässig herbeigeführten Gründen für die Uni unbrauchbar (z.B.: wenn die Leistung mangelhaft oder nicht vollständig fertig gestellt wurde), hat der Auftragnehmer der Uni eine Konventionalstrafe bis zu 100 vH des Ausarbeitungshonorars zu bezahlen. Die Konventionalstrafe wird fällig, sobald der Auftragnehmer aus den oben genannten Gründen in Verzug gerät und nicht nachweisen kann, dass er den Verzug nicht zu vertreten hat. Der Nachweis eines Schadens ist nicht erforderlich. Der Uni steht es dabei frei auf diese Konventionalstrafe zu verzichten und vom Auftragnehmer den vollen Ersatz des eingetretenen Schadens zu verlangen.
Die Haftung für Schadenersatz des Auftragnehmers bleibt durch diese Bestimmung unberührt. -
Schriftlichkeit/Salvatorische Klausel
Neben diesen Bestimmungen gibt es keine mündlichen Nebenabreden. Eventuell vor Vertragsabschluss bestehende mündliche Nebenabreden verlieren mit Unterzeichnung des Vertrages ihre Wirksamkeit. Sämtliche Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der schriftlichen Form. Ebenso bedarf ein einvernehmliches Abgehen des Gebotes der Schriftlichkeit der Schriftform.
Sollte(n) eine oder mehrere Bestimmung(en) dieser AVB gegen geltendes Recht verstoßen oder unwirksam bzw. undurchsetzbar sein, beeinträchtigt dies nicht die Gültigkeit, Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen. Die Vertragsparteien werden sich in einem solchen Fall bemühen die ungültige, unwirksame oder undurchsetzbare Bestimmung durch eine gültige, wirksame oder durchsetzbare Bestimmung zu ersetzen, die dem Zweck der zu ersetzenden Bestimmung möglichst nahe kommt.
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Überschriften
Die in den einzelnen Punkten verwendeten Überschriften dienen ausschließlich der besseren Orientierung. Es kommt ihnen kein rechtlicher Inhalt zu. Sie können insbesondere nicht zur Auslegung des Vertrages herangezogen werden.
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Vertragsausfertigungen
Die Verträge jedenfalls in zwei Ausfertigungen hergestellt, wovon eine dem Auftragnehmer übermittelt wird und eine an der Uni verbleibt. Bei Bedarf kann auch ein drittes Originalexemplar für die jeweilige Organisationseinheit der Uni ausgestellt werden.
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Gerichtsstand/Anzuwendendes Recht
Es gilt ausschließlich österreichisches Recht. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist Klagenfurt. Die Uni kann nach ihrer Wahl auch beim allgemeinen Gerichtsstand des Auftragnehmers klagen.
Klagenfurt, 14. November 2006