UNIVERSITÄT
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Erbringung von Forschungsleistungen und wissenschaftlichen Dienstleistungen
-
Geltungsbereich
- Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im folgenden kurz AGB) gelten für alle Dienstleistungen im Bereich von Wissenschaft, Forschung Entwicklung und Innovation, die die AAU für einen Auftraggeber durchführt.
- Mit der Auftragsannahme akzeptiert der Auftraggeber ausdrücklich die AGB der AAU. Die Geltung von AGB des Auftraggebers wird ausdrücklich ausgeschlossen.
- Nebenabreden und Änderungen von Bestimmungen der AGB bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit jedenfalls einer schriftlichen Einverständniserklärung der AAU. Stillschweigen der AAU gilt nicht als Zustimmung oder Annahmeerklärung.
- Sollten einzelne Bestimmungen der AGB der AAU unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel der ursprünglichen Bestimmung am Nächsten kommt. Im Zweifel gilt die unwirksame Bestimmung als durch eine solche wirksame Bestimmung ersetzt.
- Sämtliche in den AGB enthaltenen Bezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.
-
Angebot, Auftragserteilung
- Art und Umfang der vereinbarten Leistung und Einzelheiten des Auftrags ergeben sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag oder Angebot und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
- Änderungen und Ergänzungen des Angebotes oder der einzelvertraglichen Vereinbarung, einschließlich des Abgehens vom Schriftformgebot, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, wobei eine Übermittlung per Telefax oder per E-Mail jedenfalls nicht ausreichend ist.
- Die Angebotsunterlagen bleiben im Eigentum der AAU. Jede weitere Nutzung und Übernahme von Angebotsinhalten durch den Auftraggeber oder allfällige eingebundene Dritte ist daher nur mit Zustimmung der AAU zulässig. Im Ablehnungsfall sind die Angebotsunterlagen jedenfalls zurückzustellen und jedwede Nutzung der Angebotsinhalte durch den Auftraggeber ist unzulässig.
- Die Auftragsleistungen gelten mit der schriftlichen Abnahmeerklärung des Auftraggebers als vollständig erbracht. Erfolgt seitens des Auftraggebers binnen acht Wochen nach nachweislicher Abgabe des Auftragswerkes (Endbericht) keine Stellungnahme, gilt die Abnahme als erteilt.
-
Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, die AAU bei der Auftragsdurchführung zu unterstützen und sämtliche erforderliche Unterlagen und Informationen der AAU so zeitgerecht zur Verfügung zu stellen, sodass die AAU die Arbeiten ohne Zeitverlust durchführen kann. Ein durch eine mangelhafte oder nicht zeitgerechte Mitwirkung des Auftraggebers entstehender Schaden oder Zusatzaufwand hat der Auftraggeber zu tragen.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, die AAU bei der Auftragsdurchführung zu unterstützen und sämtliche erforderliche Unterlagen und Informationen der AAU so zeitgerecht zur Verfügung zu stellen, sodass die AAU die Arbeiten ohne Zeitverlust durchführen kann. Ein durch eine mangelhafte oder nicht zeitgerechte Mitwirkung des Auftraggebers entstehender Schaden oder Zusatzaufwand hat der Auftraggeber zu tragen.
-
Leistungsänderungen, Leistungsstörungen
- Wird im Zuge der Auftragserbringung eine Leistung erforderlich, die im Auftrag bzw. Angebot nicht vorgesehen ist, so wird die AAU den Auftraggeber unverzüglich schriftlich informieren. Wird die Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit dieser Leistung festgestellt, wird einvernehmlich die erforderliche Auftragsänderung unter gleichzeitiger Vereinbarung der entsprechenden Vergütung festgelegt.
- Änderungsverlangen auf Wunsch des Auftraggebers wird die AAU nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Ressourcen und gegen entsprechende Erhöhung des Entgelts (sofern dies kalkulationsmäßig begründet ist) und Adaptierung des Zeitplans durchführen. Dies gilt gleichermaßen für eine durch den Auftraggeber mitgeteilte Detaillierung des Auftrags, die eine Leistungsänderung beinhaltet.
- Sobald der AAU irgendwelche Umstände erkennbar werden, die eine vertragsgemäße Erfüllung des Auftrages in Frage stellen können, hat sie den Auftraggeber unverzüglich schriftlich über diese Umstände zu benachrichtigen. Über die weitere Vorgehensweise entscheiden die Vertragsparteien gemeinsam.
-
Fristen
- Ein Arbeits-und Zeitplan ist in der einzelvertraglichen Regelung bzw. im Angebot zu vereinbaren.
- Bei einer von der AAU nicht zu vertretenden Überschreitung (z.B. höhere Gewalt) des Arbeits-und Zeitplans ist nach Punkt 4.3 vorzugehen.
- Bei einer von der AAU zu vertretenden Überschreitung des Arbeits-und Zeitplans ist der Auftraggeber verpflichtet der AAU eine Nachfrist für die Erbringung der Leistung von mindestens 30 Tagen einzuräumen. Eine Haftung der AAU für Folgeschäden innerhalb dieser Nachfrist ist ausgeschlossen.
-
Nutzungs- und Verwertungsrechte, Erfindungen
Die AAU und der Auftraggeber haben bei urheberrechtlich geschützten Werken und Leistungen der AAU, die im Zuge der Auftragsdurchführung entstehen, vor Leistungsbeginn eine schriftliche Vereinbarung über die Nutzungs- und Verwertungsrechte zu treffen. Wird eine solche schriftliche Vereinbarung nicht getroffen, so verbleiben die Nutzungs- und Verwertungsrechte bei der AAU und steht dem Auftraggeber lediglich eine weltweite, unwiderrufliche, nicht-exklusive Lizenz zu.
- Führt die Tätigkeit der AAU an dem gegenständlichen Forschungsauftrag zu einer neuen Erfindung, die patent- oder lizenzfähig ist, so hat die AAU den Auftraggeber darüber unverzüglich zu verständigen. Die AAU und der Auftraggeber verpflichten sich in diesem Fall, alles zu unterlassen, was der Patentierbarkeit dieser Erfindung schädlich sein könnte. Vorbehaltlich anderer Regelungen im Einzelvertrag oder im Angebot stehen sämtliche Rechte an der Erfindung der AAU zu. Für die Abtretung der Rechte an einer Erfindung an den Auftraggeber ist vom Auftraggeber eine angemessene marktübliche Vergütung zu leisten. Der Auftraggeberhat die AAU für die Zahlung allfälliger Erfindervergütungen allerdings schad- und klaglos zu halten, soweit die Erfindervergütung bei der AAU aufgrund einer marktunkonformen Verwertung dieser schutzrechtsfähigen Erfindung gegenüber dem Auftraggeber anfällt.
- Die AAU bleibt in jedem Fall berechtigt, sämtliche Ergebnisse für Forschungs- und Lehrzwecke unentgeltlich zu nutzen und erhält in diesem Umfang eine unentgeltliche, weltweite, unwiderrufliche nicht-exklusive Lizenz.
-
Publikationen
- Der Auftraggeber anerkennt die Aufgabe der AAU und ihrer Mitarbeiter zur laufenden Veröffentlichung von Art, Gegenstand und Ergebnissen ihrer Forschungstätigkeit. Die AAU und ihre Mitarbeiter haben das Recht, die Ergebnisse, die im Rahmen der Auftragsdurchführung entstehen, in Form wissenschaftlicher Publikationen unter Berücksichtigung von 6.2. selbstständig zu publizieren.
- Bei Vorliegen von besonderer zu berücksichtigender Gründe seitens des Auftraggebers können einzelvertraglich Beschränkungen der Veröffentlichung geregelt werden. In keinem Fall darf jedoch die Durchführung, der Abschluss und die studienrechtliche Beurteilung von akademischen Arbeiten (z.B. Diplomarbeiten, Dissertationen) behindert werden. Allfällige Veröffentlichungssperren von akademischen Arbeiten sind nur auf begründeten Antrag auf Basis der einschlägigen Bestimmungen des österreichischen Universitätsgesetzes möglich (§ 86 UG).
-
Vergütung
- Die Höhe der Vergütung und deren Auszahlung bzw. die Festlegung eines Zahlungsplans ist einzelvertraglich zu regeln, wobei unter Berücksichtigung des gesamten Vertragsinhaltes und insbesondere der Rechteeinräumung bzw. des Rechteüberganges gem. Punkt 6 ein marktübliches Entgelt im Sinne der Ziffern 25 und 26 des Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (2014/C198/01) zu vereinbaren ist. Sollte durch eine zur Beihilfenkontrolle berufene Europäische Behörde oder ein zur Beihilfenkontrolle berufenes Europäisches Gericht in einem etwaigen Beihilfenkontrollverfahren festgestellt werden, dass entgegen der obigen Vorgaben die Vergütung zu gering ist und damit eine verbotene Beihilfe enthält, so verpflichtet sich der Auftraggeber das diesbezüglich von der Behörde bzw. vom Gericht festgestellte Beihilfenäquivalent samt Zinsen an die AAU zu leisten.
- Die Leistungen werden grundsätzlich ohne Umsatzsteuer in Rechnung gestellt. Stellt sich zu einem späteren Zeitpunkt heraus, dass die Leistung oder Teile der Leistung der Auftragnehmerin doch umsatzsteuerpflichtig sind, ist die Auftragnehmerin dazu berechtigt, die Umsatzsteuer nachträglich in Rechnung zu stellen. Die Auftraggeberin erklärt sich zur Nachentrichtung der Umsatzsteuer bereit. Dies gilt auch für bereits vergangene Zeiträume. Die Auftraggeberin verzichtet in diesem Zusammenhang unwiderruflich und unbefristet auf den Einwand der Verjährung.
- Bei Zahlungsverzug ist die AAU berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten über dem von der Österreichischen Nationalbank veröffentlichen Basiszinssatz verrechnen. Die AAU ist berechtigt dem Auftraggeber sämtliche durch den Zahlungsverzug entstehenden Kosten zu verrechnen.
- Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, mit Gegenforderungen aufzurechnen. Im Falle der Mangelhaftigkeit der Leistung ist er berechtigt das Entgelt bis zur Höhe des Dreifachen der voraussichtlichen Kosten der Mängelbehebung zurückzuhalten.
- Nutzungsrechte an Ergebnissen und sonstige Eigentumsrechte, die dem Auftraggeber einzelvertraglich eingeräumt werden, gehen erst nach vollständiger Bezahlung durch den Auftraggeber auf diesen über.
-
Gewährleistung
- Die AAU wird den Auftrag auf Grundlage der anerkannten Regeln mit jener Sorgfalt durchführen, die nach dem ihr bei Ausführung bekannten Stand der Wissenschaft und Technik sinnvoll erscheint, und sich um das Erreichen des Projektzieles und der angestrebten Ergebnisse bemühen, ohne dabei eine weitergehende Garantie, Haftung oder Gewähr für das Erreichen des Projektzieles und der angestrebten Ergebnisse oder deren industrieller und wirtschaftlicher Verwertbarkeit zu übernehmen.
- Entspricht die Leistung der AAU nach Art Inhalt oder Umfang objektiv nicht der Vereinbarung, hat der Auftragnehmer nur das Recht Verbesserung oder Nachtrag der fehlenden Leistung zu verlangen. Andere Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen.
- Die Ansprüche auf Verbesserung bzw. Nachtrag werden von der AAU innerhalb angemessener Frist, erfüllt. Ein Anspruch auf Verspätungsschäden kann innerhalb dieser Frist nicht geltend gemacht werden.
- Die Gewährleistungsfrist beträgt 3 Monate ab Abnahme der Leistung.
- Die aufgetretenen Mängel sind vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
- Die Mangelhaftigkeit zum Zeitpunkt der Übergabe ist vom Auftraggeber zu beweisen. Die Vermutungsregelung des § 924 ABGB wird ausgeschlossen.
-
Haftung
- Die AAU haftet nicht bei Vorliegen von leichter Fahrlässigkeit, mit Ausnahme für Personenschäden. Die Haftung der AAU ist mit der Höhe der Auftragssumme beschränkt.
- Die AAU übernimmt keine Haftung oder Gewähr dafür, dass die erarbeiteten Ergebnisse im Rahmen dieses Auftrages frei von Rechten Dritter sind. Die AAU verpflichtet sich, den Auftraggeber gegebenenfalls über die der AAU bereits bekannten oder während des Auftrags bekannt werdenden und bestehenden Schutzrechten Dritter, die für den Auftrag relevant sind, unverzüglich zu informieren.
- Die AAU übernimmt keine Haftung für Schäden, die im Zusammenhang mit der Verwendung von bereits bestehenden Schutzrechten oder Ergebnissen bei dem Auftraggeber oder einem Dritten entstehen.
- Schadenersatzansprüche verjähren 6 Monate ab Beendigung des Auftrags.
-
Vorzeitige Vertragsbeendigung/Kündigung
- Das Auftragsverhältnis kann von jedem Vertragspartner aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung aufgelöst werden.
- Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Vertragspartner gegen wesentliche Bestimmungen des Auftrages verstößt, wenn ein für den Auftrag wesentlicher Mitarbeiter nicht mehr zur Verfügung steht oder wenn die AAUnicht mehr in der Lage ist den Vertragsgegenstand zu erbringen.
- Bei Kündigung der Vereinbarung aus wichtigem Grund wird die AAUdie bis dahin aufgelaufenen Kosten ermitteln. Sofern diese nicht durch die bis dahin geleisteten Zahlungen abgedeckt sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, den Differenzbetrag binnen 6 Wochen der AAU zu überweisen. Eine Rückzahlung bereits von der AAU widmungsgemäß verbrauchter Beträge ist ausgeschlossen.
- Die AAU behält sich vor, im Fall der Kündigung durch den Auftraggeber eine Stornogebühr zu verrechnen, die einzelvertraglich festgesetzt werden kann.
- Der Auftraggeber nimmt mit dem Vertragsabschluss zur Kenntnis, dass die von der AAU erbrachten Leistungen von dieser nur unter der Voraussetzung erbracht werden, dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine reine Nebentätigkeit handelt, die mit dem Betrieb der AAU als Forschungseinrichtung unmittelbar verbunden und dafür erforderlich ist bzw. in untrennbarem Zusammenhang mit der nichtwirtschaftlichen Haupttätigkeit der AAU steht und umfänglich begrenzt ist, sodass die Voraussetzungen der Ziffer 20 des Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (2014/C198/01) für die Nichtanwendung des Beihilfenrechts vorliegen. Sollte es sich nach Vertragsabschluss herausstellen, dass diese bei Vertragsabschluss zugrunde gelegte Voraussetzung nicht oder nicht mehr zutrifft, so ist die AAU berechtigt das Auftragsverhältnis mit sofortiger Wirkung zur Auflösung zu bringen. Der Vertrag ist ex tunc rückabzuwickeln und damit die bereits erbrachten Leistungen zurückzustellen. Ein wie auch immer gearteter Schadenersatzanspruch oder eine wie auch immer geartete Entschädigung ist ausgeschlossen.
-
Gerichtsstand, anwendbares Recht
- Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Verträgen, auf die diese AGB Anwendung finden, inklusive aller Streitigkeiten über das wirksame Zustandekommen der AGB ist ausnahmslos nur österreichisches Recht unter Ausschluss aller Weiterverweisungen auf ausländisches Recht anzuwenden. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
- Ausschließlicher Gerichtsstand ist das sachlich zuständige Gericht in Klagenfurt.
Stand: 20.2.2018