UNIVERSITÄT
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Universität Klagenfurt
1. Allgemeines
Mit der Auftragsannahme akzeptiert der Auftragnehmer ausdrücklich die AGB der AAU. Die Geltung von AGB des Auftragnehmers wird ausdrücklich ausgeschlossen. Nebenabreden und Änderungen der AGB bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit jedenfalls einer schriftlichen Einverständniserklärung der AAU. Stillschweigen der AAU gilt nicht als Zustimmung oder Annahmeerklärung.
2. Subunternehmer
Der Auftragnehmer hat Teile der Leistungen, die er an Subunternehmer weiterzugeben beabsichtigt, unverzüglich bekannt zu geben und die jeweils in Frage kommenden Unternehmer zu nennen. Die Weitergabe des Teilauftrages ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der AAU zulässig.
Der Auftragnehmer garantiert die Einhaltung sämtlicher Vertragspflichten aus dem mit der AAU geschlossenen Vertrag durch die jeweiligen Subunternehmer im Falle der Weitergabe eines Teilauftrages. Für allfällige Verstöße hat er die AAU vollkommen schad- und klaglos zu halten.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Zahlungen der AAU an Subunternehmer als schuldbefreiend anzuerkennen. Für Schäden die von einem Subunternehmer des Auftragnehmers verursacht werden, haftet der Auftragnehmer neben dem Subunternehmer zur ungeteilten Hand.
Allfällige Eigentumsvorbehalte und AGB von Subunternehmern werden nicht anerkannt.
3. Warnpflicht
Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen Bestellungen, Weisungen oder Beistellungen (z.B. Materialien, Pläne, etc.) der AAU oder gegen Leistungen anderer Vertragspartner der AAU, hat er diese Bedenken der AAU unverzüglich und rechtzeitig schriftlich mitzuteilen und gleichzeitig Verbesserungsvorschläge zu erstatten. Mit der Ausführung dieser Verbesserungsvorschläge darf erst nach schriftlicher Zustimmung der AAU begonnen werden. Nimmt der Auftragnehmer diese Warnpflicht nicht wahr, haftet er für die Folgen seiner Unterlassung.
Die Prüf- und Warnpflicht besteht während der gesamten Dauer der Vertragserfüllung bis zur Übernahme durch die AAU.
4. Angebote/Annahme
Lieferungen (Versand und Zustellung) haben frei von allen Spesen auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers an die jeweils angeführte Empfangsstelle der AAU zu erfolgen.
Die Warenannahme erfolgt ausschließlich in der Poststelle (Raum Z.0.16) und zu folgenden Öffnungszeiten:
Mo-Do 08:00-12:00 Uhr und 12:30-14:00 Uhr
Fr 08:00-12:00 Uhr
Die Gefahr geht erst mit Übernahme durch die AAU auf diese über.
Lieferungen und Leistungen, die der Auftragnehmer ohne Vertrag oder abweichend vom Vertrag ausführt, werden nur dann vergütet, wenn sie von der AAU nachträglich schriftlich genehmigt werden. Geschieht das nicht, sind diese Lieferungen oder Leistungen zu beseitigen. Andernfalls kann dies auf Kosten des Auftragnehmers geschehen. Der Auftragnehmer hat der AAU diesbezüglich zu haften.
Es ist bei Liefer- und Leistungsaufträgen vom Auftragnehmer / von der Auftragnehmerin ein vollständig ausgefülltes und firmenmäßig unterfertigtes Kreditorenstammdatenblatt an die Universität (per Mail an: rechnung [at] aau [dot] at ) zu übermitteln. Solange die Retournierung nicht erfolgt, kann aus Gründen des internen Kontrollsystems kein Kreditorenstamm in der Buchhaltung angelegt werden und somit auch keine Zahlung erfolgen.
5. Verpackung, Umweltschutz
Angefallene Altstoffe und Restmaterialien sind vom Auftragnehmer unverzüglich auf eigene Kosten zu entsorgen.
6. Verzug der Leistung
Bei Verzug der Leistung ist die AAU berechtigt, unter Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Darüberhinausgehende Schadenersatzansprüche der AAU, insbesondere für die der AAU erwachsenen Nachteile und Mehrkosten, die durch eine Ersatzbeauftragung oder durch Verspätung entstehen, bleiben unberührt.
7. Vertragsstrafe
Die AAU ist berechtigt, bei Verzug oder der Nichterfüllung oder der nicht gehörigen Erfüllung unabhängig von Schaden oder Verschulden neben der Vertragserfüllung und unbeschadet weiterer Schadenersatzansprüche eine Vertragsstrafe von 1% pro Woche Verzug, jedoch maximal 20% des Auftragswertes einzubehalten.
8. Rücktritt vom Vertrag
Die AAU kann – abgesehen von den Bestimmungen der §§ 918 ff ABGB – bis zur Vollendung der Leistung in folgenden Fällen jederzeit den sofortigen Rücktritt vom Vertrag erklären:
- bei Vorliegen von Verzug unter Setzung einer einmaligen angemessenen Frist zur Nachholung;
- wenn über den Auftragnehmer ein Insolvenzverfahren anhängig ist bzw. eröffnet wird oder die Eröffnung mangels kostendeckenden Vermögens abgelehnt wird ;
- wenn Umstände vorliegen, die die ordnungsgemäße Erfüllung des Auftrags unmöglich machen, soweit der Auftragnehmer diese zu vertreten hat;
- wenn der Auftragnehmer oder einer seiner Vertreter Personen, die auf Seiten der AAU mit dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind, mittelbar oder unmittelbar irgendwelche Vorteile verspricht oder gewährt bzw. Nachteile unmittelbar androht;
- wenn der Auftragnehmer Handlungen gesetzt hat, um der AAU in betrügerischer Absicht Schaden zuzufügen, insbesondere, wenn er mit anderen Unternehmen für die AAU nachteilige, gegen die guten Sitten oder gegen den Grundsatz des Wettbewerbes verstoßende Abreden getroffen hat;
- wenn der Auftragnehmer wesentliche Bestimmungen des Vertrages bzw. sonstige gesetzliche Bestimmungen verletzt;
- wenn der AAU aufgrund eines sonstigen Verhaltens des Auftragnehmers oder ihm zurechenbarer Personen die Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann.
Im Falle eines Rücktritts der AAU hat der Auftragnehmer nur Anspruch auf die Vergütung der bereits erbrachten Leistung, soweit diese für die AAU nützlich und brauchbar sind. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, bei einem Rücktritt der AAU vom Vertrag eine Entschädigung zu verlangen.
Trifft den Auftragnehmer ein Verschulden am Eintritt des Rücktrittsgrundes, so hat er der AAU die durch eine allfällige Weitergabe des Auftrages an einen Dritten erwachsenden Mehrkosten zu ersetzen.
9. Gewährleistung
Die Gewährleistungsfrist beträgt für unbewegliche Sachen 3 Jahre, für bewegliche Sachen 2 Jahre. Bei innerhalb der Gewährleistungsfrist angezeigten Mängeln wird vermutet, dass sie zum Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Übergabe bereits vorhanden waren. Der Auftragnehmer hat für alle innerhalb des Gewährleistungszeitraumes auftretenden Mängel einzustehen und verzichtet ausdrücklich auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
Innerhalb der Gewährleistungsfrist gerügte Mängel sind vom Auftragnehmer innerhalb von 14 Tagen bzw. angemessener Nachfrist auf seine Kosten zu beheben (Verbesserung oder Austausch). Das Recht auf Ersatz des durch die Verspätung der Mängelbehebung bewirkten Schadens bleibt davon unberührt. Die Rügeverpflichtung gemäß §§ 377ff UGB entfällt. Die Anerkennung der Mangelhaftigkeit durch den Auftragnehmer (z.B. durch schriftliche Verbesserungszusage) unterbricht die Gewährleistungsfrist für diesen Mangel.
Kommt der Auftragnehmer der Aufforderung zur Mängelbeseitigung innerhalb der von der AAU gesetzten angemessenen Frist nicht nach, kann die AAU wahlweise die Mängel auf Kosten des Auftragnehmers ohne Einholung von Kostenangeboten beheben oder beheben lassen, Wandlung begehren oder vom Vertrag zurücktreten. Allfällig erforderliche Transporte gehen zu Lasten des Auftragnehmers.
Die Gewährleistungs-, Garantie- und Schadenersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.
Bei Behebung von wesentlichen Mängeln beginnt die ursprüngliche Gewährleistungsfrist für den gesamten Vertragsgegenstand neu zu laufen, bei Behebung von unwesentlichen Mängeln beginnt die ursprüngliche Gewährleistungsfrist für diesen Teil des Vertragsgegenstandes neu zu laufen.
10. Schadenersatz
Hat der Auftragnehmer oder eine für ihn tätig werdende Person (wie z.B. Subunternehmer, Lieferant u.ä.) der AAU schuldhaft einen Schaden zugefügt, hat die AAU Anspruch auf Schadenersatz wie folgt:
- bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit auf Ersatz des positiven Schadens und des entgangenen Gewinns (volle Genugtuung);
- bei leichter Fahrlässigkeit auf Ersatz des positiven Schadens;
- immer auch auf Ersatz von Folgeschäden.
Der Auftragnehmer hat zu beweisen, dass ihn an der Verletzung einer vertraglichen oder gesetzlichen Verpflichtung kein Verschulden trifft.
11. Rechnungen
Rechnungen sind spätestens 1 Monat nach vollständiger Vertragserfüllung zu übermitteln. Eine verspätete Einreichung verzögert in gleichem Ausmaß die Bezahlung.
Auf den Rechnungen, den Belegen über erbrachte Leistungen und beim sonstigen diesbezüglichen Schriftverkehr sind die Bestellnummer und die Geschäftszahl des Bestellscheines anzugeben. Rechnungen ohne diese Angaben werden retourniert und lösen keinerlei Fristen oder Ansprüche aus.
Des Weiteren haben die Rechnungen den Rechnungsmerkmalen gemäß § 11 UStG zu entsprechen.
Leistungsbedingungen und Vorbehalte auf Rechnungen und Lieferbelegen (Lieferschein u. dgl.), die den Bedingungen der Bestellung bzw. den AGB der AAU widersprechen, sind ungültig. Dennoch enthaltene Vorbehalte werden nicht berücksichtigt.
Alle Rechnungen (auch bei elektronischer Übermittlung) sind ausschließlich an folgende Adresse zu übermitteln:
Postalische Rechnung: Alpen-Adria-Universität Klagenfurt, Quästur, Universitätsstraße 65-67, 9020 Klagenfurt;
Elektronische Rechnung: rechnung [at] aau [dot] at.
Rechnungen per Fax werden nicht akzeptiert.
Die zur Prüfung notwendigen Unterlagen wie Lieferscheine, Stundennachweise sind beizulegen.
Streitigkeiten über Rechnungen berechtigten den Auftragnehmer keinesfalls zur Leistungsunterbrechung und/oder Leistungseinstellung.
12. Zahlungen
Zahlungs- und Skontofristen beginnen mit Eingang der ordnungsgemäß gelegten Rechnung an die AAU, frühestens jedoch mit vollständiger Vertragserfüllung.
Mit der Bezahlung der Schlussrechnung durch die AAU sind sämtliche Forderungen aus dem Auftragsverhältnis abgegolten. Nachforderungen durch den Auftragnehmer können danach nicht mehr geltend gemacht werden.
13. Preise
Die vereinbarten Preise sind Festpreise zuzüglich einer allfälligen gesetzlichen Umsatzsteuer und beinhalten alle Kosten und Nebenkosten für die erforderlichen, termin- und vertragsgemäßen Lieferungen und Leistungen, auch wenn notwendige Einzelheiten in der Leistungsbeschreibung nicht erwähnt, aber aufgrund der Umstände technisch notwendig oder vorhersehbar oder üblich sind.
Liegen Lieferungen grenzüberschreitender Einfuhrgeschäfte entweder aus Drittländern oder auch Länder der EU zugrunde, trägt der Auftragnehmer die alleinige Verantwortung für die ordnungsgemäße Verzollung, Zollabwicklung und Umsatzsteuererklärung. Bei Lieferanten aus dem EU-Raum sind die Umsatzsteueridentifikationsnummern (UID-Nr.) immer anzugeben. Die Verrechnung von Mehrkosten aus der Erhöhung des Wechselkurses bei Leistungen aus dem Ausland ist unzulässig.
14. Aufrechnungsverbot
Der Auftragnehmer kann Gegenforderungen nicht aufrechnen.
15. Rechtsnachfolge
Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag seitens des Auftragnehmers bedarf der ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung durch die AAU.
16. Sonstiges
Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle Daten und Informationen im Zusammenhang mit einem Vertrag geheim zu halten, insbesondere alle Wahrnehmungen und Unterlagen, die zur geschäftlichen Geheimsphäre gehören. Die Vertraulichkeit ist schon vor Beginn des Vertragsverhältnisses zu wahren und bleibt nach Beendigung des Vertragsverhältnisses bestehen.
Will der Auftragnehmer mit diesem Vertragsverhältnis werben oder darüber publizieren, so bedarf es der schriftlichen Zustimmung seitens der AAU.
Der Auftragnehmer haftet der AAU dafür, dass sämtliche Lieferungen und Leistungen frei von gewerblichen Schutzrechten bzw. Rechten Dritter sind. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die AAU diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.
Sollten einzelne Bestimmungen der AGB der AAU unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel der ursprünglichen Bestimmung am Nächsten kommt. Im Zweifel gilt die unwirksame Bestimmung als durch eine solche wirksame Bestimmung ersetzt.
17. Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand
Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Verträgen, auf die diese AGB Anwendung finden, inklusive aller Streitigkeiten über das wirksame Zustandekommen eines Vertrages ist ausnahmslos nur österreichisches Recht unter Ausschluss aller Weiterverweisungen auf ausländisches Recht anzuwenden. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. Gerichtsstand ist das sachlich zuständige Gericht in Klagenfurt.
Steuernummern der Alpen-Adria-Universität Klagenfurt
UID Nummer: ATU 37868802
EORI Nummer: ATEOS1000019137
Steuernummer beim Finanzamt Klagenfurt: 309/6849
Bankverbindung für den allgemeinen Geschäftsverkehr
Raiffeisenlandesbank Kärnten
IBAN: AT42 3900 0000 0251 5039
BIC: RZKTAT2K