§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Karl Popper Foundation Klagenfurt“ und hat seinen Sitz in Klagenfurt. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung. Seine Tätigkeit ist nicht auf die Erzielung von Gewinnen gerichtet. Der Wirkungsbereich erstreckt sich auf Österreich.
§ 2 Zweck des Vereins
Die Vereinigung hat das Ziel, wissenschaftliche Vorträge und Symposien zu veranstalten und die Universität Klagenfurt bei der wissenschaftlichen Auswertung des Bibliotheksnachlasses von Karl Popper zu unterstützen, den Kontakt zwischen den mit der Philosophie Karl Poppers befassten Institutionen und Persönlichkeiten des akademischen Lebens zu fördern und dabei die Grundsätze der Offenheit und der Toleranz sowie der Bedachtnahme auf qualifizierte Kritik zu wahren. Insbesondere soll dabei auf die aktuellen Entwicklungen des geistigen Lebens und die Dynamik der gesellschaftlichen Probleme Bedacht genommen werden; mit Hinblick auf diese Zielsetzungen ist der Vereinigung die Förderung der nachrückenden akademischen Generation aufgetragen. Ein Ziel der Vereinigung ist es auch, durch das regelmäßige Abhalten wissenschaftlicher Veranstaltungen einen wichtigen Beitrag zum kulturellen Leben der Landeshauptstadt, des Bundeslandes Kärnten wie auch Österreichs in der europäischen Landschaft zu leisten.
§ 3 Tätigkeiten des Vereins
Zur Erfüllung der Vereinsziele hält die „Karl Popper Foundation Klagenfurt“ regelmäßig Veranstaltungen ab und gibt eine Schriftenreihe heraus. Außerdem halten Mitglieder des Vorstandes Kontakt zu verschiedenen verwandten Institutionen.
§ 4 Organe des Vereins
1. Mitgliederversammlung
2. Vorstand
3. Präsident/in
4. Geschäftsführer/in
5. Finanzprüfer/innen
6. Schiedsgericht
7. Beirat
§ 5 Mitgliederversammlung
Alle eingetragenen Mitglieder des Vereins sind nach Möglichkeit jährlich, zumindest aber alle vier Jahre zur ordentlichen Mitgliederversammlung einzuladen. Die Mitgliederversammlung wird durch den/die Präsident/in und im Falle seiner/ihrer Verhinderung durch den/die Vizepräsidenten/in geleitet. Sollten Präsident/in und Vize-Präsident/in verhindert sein, beauftragt der/die Präsident/in ein anderes Vorstandsmitglied oder den/die Geschäftsführer/in mit der stellvertretenden Leitung der Mitgliederversammlung. Mindestens 1/10 der Mitglieder kann vom Leitungsorgan die Einberufung einer ao. Mitgliederversammlung verlangen.
Die Mitgliederversammlung muss schriftlich einberufen werden. Die Einladung dazu ist unter Bekanntgabe der Tagesordnung 14 Tage vor dem Termin per Post, Fax oder E-Mail zu versenden. In dringenden Fällen ist eine Abstimmung durch schriftlichen Umlaufbeschluss zulässig.
Beschlüsse werden, sofern dieses Statut es nicht ausdrücklich anders regelt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Versammlungsleiter/in. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Statuten ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 9/10 erforderlich.
Es steht den Mitgliedern frei, spätestens vier Tage vor der Mitgliederversammlung bei der Geschäftsführung schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung zu beantragen. Der/Die Versammlungsleiter/in hat die Ergänzung zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
Der Mitgliederversammlung bleibt vorbehalten
– die Wahl des Vorstandes
– die Wahl des/der Präsident/in und seiner Stellvertreter/innen
– die Wahl der Finanzprüfer/innen
– die Wahl des Schiedsgerichtes
– Änderungen der Satzungen
– die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
– der Beschluss über die Auflösung des Vereins.
Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidat/inn/en, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige/diejenige, der/die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl erfolgt ein weiterer Wahlgang. Falls auch hierbei keine Stimmenmehrheit erreicht wird, entscheidet das von dem/der Versammlungsleiter/in zu ziehende Los.
§ 6 Vorstand
Dieser führt die Geschäfte dieser Vereinigung und besteht aus maximal elf Mitgliedern. Dem Vorstand gehören der/die Präsident/in, ein/e oder mehrere Vizepräsident/inne/n, der/die Finanzreferent/in, der/die Schriftführer/in sowie weitere aus dem Kreis der Mitglieder gewählte oder kooptierte Personen an.
Der Vorstand bestimmt den/die Geschäftsführer/in und ist zu allen Entscheidungen berechtigt, welche nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Seine Funktionsperiode beträgt vier Jahre.
Der Vorstand ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt, sich über schriftliche oder mündliche Mitteilung an den/die Geschäftsführer/in von Personen ihres Vertrauens fallweise vertreten zu lassen. Die Beschlussfassung des Vorstandes erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Präsident/in. Vorstandssitzungen werden von dem/der Geschäftsführer/in unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich einberufen.
Die Funktion eine Vorstandsmitglieds erlischt außer durch Ablauf der Funktionsperiode durch Beendigung der Vereinsmitgliedschaft, durch Enthebung und durch Rücktritt. Eine Funktionsenthebung des Vorstands oder einzelner Mitglieder des Vorstands durch die Mitgliederversammlung ist jederzeit möglich.
§ 7 Präsident/in
Der/die Präsident/in der Vereinigung gibt dem Vorstand und im Besonderen dem/r Geschäftsführer/in, welche/r über seinen Vorschlag bestimmt oder abberufen wird, die Richtlinien vor. Bei Stimmengleichheit obliegt ihm/ihr die endgültige Entscheidung. Er/Sie kann im Falle seiner/ihrer Verhinderung ein Mitglied des Vorstandes mit seiner/ihrer Vertretung betrauen. Der/Die Präsident/in vertritt den Verein nach außen.
§ 8 Geschäftsführer/in
Der/die Geschäftsführer/in ist in den Organen Vorstand und Mitgliederversammlung mit beratender Stimme vertreten. Der/die Geschäftsführer/in kann mit einem Sondervertrag für die Vereinigung tätig werden und ist dem/der Präsidenten/in und dem Vorstand berichtspflichtig. Er/Sie hat mit der gebotenen Sorgfalt die Arbeit der Vereinigung zu organisieren, das Mitgliederbuch zu führen und die Beschlüsse zu protokollieren sowie deren Umsetzung vorzunehmen.
Der/die Geschäftsführer/in hat jährlich einen Bericht über seine/ihre Tätigkeiten vorzulegen, in welchem sowohl durchgeführte wie auch geplante Aktivitäten darzustellen sind. Dieser Bericht ist dem Vorstand zur Kenntnis zu bringen und von diesem zu genehmigen.
Der/die Geschäftsführer/in legt dem Vorstand eine Geschäftsordnung vor. Mit dieser werden die finanziellen Abwicklungen, die Zeichnungsberechtigung sowie die Arbeitsweise der Vereinigung festgeschrieben. Die Geschäftsordnung wird mit einfacher Mehrheit beschlossen und tritt am Tag nach Beschlussfassung in Kraft.
§ 9 Finanzprüfer/innen
Die Finanzprüfer/innen werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren bestellt. Den Finanzprüfer/inne/n sind vom Vorstand der Jahresabschluss und die Rechnungen zur Prüfung vorzulegen.
Mit Mitgliederversammlung hat über die Entlastung des Vorstandes und der übrigen Organe zu befinden.
§ 10 Schiedsgericht
Die Wahl des Schiedsgerichtes, das aus drei Vereinsmitgliedern besteht, erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren.
Dem Schiedsgericht obliegt die Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis.
Die Schiedsrichter/innen wählen aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n. Das Schiedsgericht entscheidet mit einfacher Mehrheit der Stimmen, wobei auch der/die Vorsitzende mitzustimmen hat. Die Entscheidung kann nicht angefochten werden, doch hat der Vorstand das Recht, die ihm wichtig erscheinenden Fälle des Schiedsgerichtes durch die Mitgliederversammlung überprüfen zu lassen.
§ 11 Beirat
Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass zur Ergänzung der Tätigkeit der Vereinigung, besonders auf wissenschaftlichem Gebiet, ein Beirat gebildet wird.
Dazu ist vom Vorstand eine Geschäftsordnung auszuarbeiten. Über diese Geschäftsordnung und über die Mitglieder des Beirates entscheidet nach Anhörung des Vorstandes die Mitgliederversammlung.
§ 12 Ehrenpräsidentschaft
Sollte es der Vorstand der Vereinigung für zweckmäßig erachten, kann über den Vorschlag des/der Präsidenten/in die Mitgliederversammlung eine um das Ansehen von Sir Karl Popper besonders verdiente Persönlichkeit des öffentlichen Lebens, der internationalen Wirtschaft etc. zum/zur Ehrenpräsidenten/in der Vereinigung akklamieren.
§ 13 Mitglieder
Mitglieder der Vereinigung können natürliche oder juristische Personen, öffentlich-rechtliche Körperschaften usw. sein. Mit der Mitgliedschaft erklären sie sich bereit, dem Zweck der Vereinigung zu dienen. Die Mitgliedschaft erfolgt nach schriftlicher Beitrittserklärung und Abstimmung durch den Vorstand. Sie haben aktives sowie passives Wahlrecht bei der Mitgliederversammlung.
Aus gewichtigen Gründen kann der Vorstand eine Mitgliedschaft ablehnen und den Ausschluss eines Mitgliedes vornehmen (sh. § 15).
§ 14 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht, an der jährlichen Mitgliederversammlung gemäß § 5 teilzunehmen. Sie haben die Pflicht, die Ziele des Vereines nach Maßgabe der vorliegenden Statuten zu unterstützen.
§ 15 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch Tod, bei juristischen Personen und öffentlich-rechtlichen Körperschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, ferner durch freiwilligen Austritt, der jederzeit möglich und dem Vorstand per Einschreiben mitzuteilen ist, oder durch Ausschluss. Der Ausschluss erfolgt aus gewichtigen Gründen durch Vorstandsbeschluss (§ 12). Als gewichtige Gründe gelten im Besonderen:
– Verhaltensweisen des Mitglieds, die den zwingenden Schluss auf Schädigung des Ansehens des Vereins zulassen;
– Verhaltensweisen des Mitglieds oder Zugehörigkeit des Mitglieds zu Vereinigungen, die die Zielsetzungen und Aktivitäten des Vereins (explizit) zu unterbinden trachten;
– weltanschauliche Unverträglichkeit (nachweisbare Verbreitung rechts- oder linksradikaler Werthaltungen durch das Mitglied bzw. Zugehörigkeit des Mitglieds zu einer rechts- oder linksradikalen Vereinigung).
Der Vorstand ist verpflichtet, dem Mitglied vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur mündlichen und schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der Beschluss ist dem Mitglied per Einschreiben zuzustellen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Beschwerde bei der Mitgliederversammlung einlegen. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses per Einschreiben beim Vorstand einzureichen. Der Vorstand hat die Beschwerde der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.
§ 16 Mittelaufbringung
Die zur Erfüllung des Vereinszweckes erforderlichen Mittel sollen durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Subventionen, Erlöse aus wissenschaftlichen Publikationen, Veranstaltungen usw. aufgebracht werden.
Die Mitgliederversammlung kann gem. § 5 der Statuten Jahresbeiträge für ordentliche und fördernde Mitglieder nach Höhe und Fälligkeit festsetzen und die Geschäftsführung mit der Einhebung der Jahresbeiträge beauftragen. Sie kann jedoch auch auf die Festsetzung und Einhebung von Jahresbeiträgen für ordentliche Mitglieder verzichten und den Vorstand dazu ermächtigen, die Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge fördernder Mitglieder im Einzelfall zu verhandeln. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Beitragszahlung grundsätzlich befreit.
§ 17 Auflösung des Vereines
Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen Vereinszweckes fällt das Vereinsvermögen den Eigentümern des Bibliotheksnachlasses von Karl Popper (Universität Klagenfurt, Land Kärnten) zu dessen Erhaltung und daher für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung zu.
§ 18 Inkrafttreten
Diese Vereinsstatuten treten mit 30. Juni 2006 in Kraft. Die Mitgliederversammlung nach diesen Statuten ist innerhalb eines Jahres einzuberufen, bis dahin üben die nach den bisherigen Statuten bestellten Organe ihre Funktion weiter aus.
Stand: Klagenfurt, 8. Juni 2006