Kredite stunden – unter welchen gesetzlichen Rahmenbedingungen?

Die COVID-19-Pandemie macht auch vor dem Finanzmarkt nicht halt. Auf diese „neue Normalität“ reagierte der österreichische Gesetzgeber binnen kürzester Zeit mit einer Vielzahl von Maßnahmen. Eine davon ist das Kreditmoratorium, das die Situation der Kreditnehmer lindern soll. Die Zeitschrift für Finanzmarktrecht lädt dazu zu einem virtuellen Roundtable. Johannes Stabentheiner, Abteilungsleiter in der Zivilrechtssektion des BMJ, sowie Bernhard Koch, Leiter der Abteilung Legal Services Domestic RBI, diskutieren darüber, welche Vorteile, Auslegungsfragen und Herausforderungen diese Maßnahme mit sich bringt (Mittwoch, 13. Mai 2020, 17:30 Uhr, Anmeldung und Informationen hier). „Damit widmen wir uns einem hochaktuellen Thema, das einmal mehr zeigt, dass rechtliche Rahmenbedingungen und ökonomische Überlegungen Zwillingsschwestern sind“, sagt Olaf Riss vom Institut für Rechtswissenschaften an der Universität Klagenfurt und Mitherausgeber der Zeitschrift für Finanzmarktrecht (ZFR). Wir haben mit ihm über das Kreditmoratorium vorab gesprochen.

Warum ist das Thema „Kreditmoratorium“ für Sie als Rechtswissenschaftler interessant?

Einer meiner Forschungsschwerpunkte ist das Finanzmarktrecht. Dazu gehören alle Arten von Bankgeschäften, und vor allem auch das Kredit- und Finanzierungsgeschäft. Derzeit haben wirtschaftliche Verhältnisse enorme Wirkungen auf Rechtsverhältnisse. Die diversen Maßnahmen der Bundesregierung zur Bekämpfung der Covid-Pandemie bewirken, dass viele Teilnehmer am Wirtschaftsverkehr, seien das jetzt Unternehmer*innen oder Private, Liquiditätsengpässe haben. Sie können daher ihre laufenden Verbindlichkeiten nicht mehr bedienen. Das kann ganz gravierende rechtliche Folgen nach sich ziehen. Besonders heikel ist das bei Kreditverbindlichkeiten, und zwar sowohl bei privaten Haushalten als auch bei Unternehmen. Können Kreditnehmer*innen ihre Kreditraten nämlich nicht pünktlich bedienen, droht ihnen, dass die Bank den Kredit kündigt. Dann wir der gesamte noch aushaftende Kreditsaldo sofort fällig, und es droht ein Insolvenzverfahren. Um diese Misere zu lindern, hat der Gesetzgeber auf vielen verschiedenen Ebenen reagiert. Eine der Maßnahmen war eine vorübergehende Stundung für fällige Kreditraten. Das ist das so genannte Kreditmoratorium.

Das Gesetz sieht vor, dass die Rückzahlung von Kreditraten zeitlich nach hinten verschoben wird. Für einen Laien klingt das ganz einfach. Warum ist die Frage dennoch komplex?

Die Regelungstechnik – oder man könnte auch sagen: die Therapie –, die der Gesetzegber anwendet, ist an sich simpel und daher effektiv: Zahlungspflichten eines Verbrauchers oder Kleinstunternehmers aus Krediten werden für drei Monate gestundet, wenn der Verbraucher bzw. Kleinstunternehmer den Kredit in Zeiten vor Corona aufgenommen hat. Der Teufel liegt aber wie so oft im Detail. Die Stundung setzt noch zwei weitere Umstände voraus: Erstens betrifft sie nur Zahlungen, die im 2. Quartal 2020 fällig sind. Und zweitens ist erforderlich, dass der Kreditnehmer „aufgrund der durch die Ausbreitung der COVID-19-Pandemie hervorgerufenen außergewöhnlichen Verhältnisse Einkommensausfälle hat, die dazu führen, dass ihm die Erbringung der geschuldeten Leistung nicht zumutbar ist.“ Es stellt sich hier also gleich die Frage: Wann ist es mir nicht mehr zumutbar, die Kreditrate zu bezahlen? Wenn man sich das Gesetz genau ansieht, fällt außerdem auf, dass diese Wirkungen, also das Moratorium, nur bei Krediten von Verbrauchern und Kleinstunternehmern eingreifen. Alle anderen Arten von Finanzierungsgeschäften sind ausgenommen, also etwa auch Leasingverträge. Und ebenso müssen alle anderen Unternehmen weiter ihre Kreditraten bezahlen. Diese Differenzierung wirft natürlich die Frage auf, ob das sachlich gerechtfertigt ist. Wenn ich ein kleiner Unternehmer bin, dann bin ich eigentlich genauso betroffen wie ein Privater. Außerdem kann man sich fragen: Warum gilt das nur für Kredite, warum nicht auch für Leasingverträge? Es macht demnach also einen Unterschied, ob man den Autokauf über einen Kredit oder über einen Leasingvertrag finanziert. Das Gesetz behandelt diese ganz vergleichbaren Fälle unterschiedlich. Warum eigentlich? Viele Rechtwissenschaftler*innen fragen sich daher , ob es hier nicht geboten wäre, gleiche Fälle auch gleich zu behandeln, also die Stundung für die Kreditraten auch beim Leasingvertrag anzuwenden; wir nennen das eine Analogie.

Mit dem Kreditmoratorium greift der Gesetzgeber in vorhandene Verträge ein. Gibt es eine solche Situation häufiger?

Uns Jurist*innen beschäftigten solche Situationen immer wieder: Wie weit und unter welchen Voraussetzungen darf der Gesetzegeber in schon bestehende Rechtspositionen eingreifen? Das ist eine Frage an der Schnittstelle von verschiedenen Rechtsgebieten: Hier treffen Privatrecht einerseits Verfassungsrecht andererseits aufeinander. In einem gewissen Ausmaß erlaubt unsere Rechtsordnung auch den Eingriff in das Eigentum; man spricht dabei von Enteignung. Ebenso muss es daher möglich sein, in bestehende Vertragspositionen einzugreifen. Voraussetzung ist aber immer, dass der Eingriff erforderlich und verhältnismäßig ist. Nehmen wir als Beispiel Mietverträge: In Österreich existieren zahlreiche Mietverträge, die in der Zwischenkriegszeit oder sogar vor dem Ersten Weltkrieg geschlossen wurden. Für diese Verträge gilt aber in wesentlichen Bereichen das heutige Mietrechtsgesetz aus dem Jahr 1982. Die neue Rechtsschicht legt sich also über schon bestehende alte Verträge.

Ist der Effekt ähnlich einschneidend wie die aktuelle Situation?

Eingriffe des Gesetzgebers in bestehende Verträge sind keineswegs neu, wie viele Beispiele zeigen. Ich denke aber, dass wir das in dieser Intensität in Österreich noch nicht erlebt haben.

 

Zur Person

Olaf Riss ist Professor für Privatrecht am Institut für Rechtswissenschaften der Universität Klagenfurt. Seine Forschungsschwerpunkte liegen im Finanzmarktrecht und Bankvertragsrecht, im AGB-Recht und Verbraucherrecht, im Sachenrecht, Kreditsicherungsrecht und Insolvenzrecht, im Immobilien- und Bestandrecht, in der Rechtsvergleichung, im Erbrecht sowie im Beweisrecht.

Olaf Riss | Foto: privat