Liber sextus decretalium
Erlassen von Papst Bonifaz VIII (1294-1303)
mit Glosse des Johannes Andreae (um 1270-1348)
Straßburg: Heinrich Eggestein, um 1470/72
Die älteste Inkunabel der UB mit Initialen in Gold und Farben und Titelzierleiste.
Die Blattzählung ist noch nicht gedruckt sondern handschriftlich eingetragen.
Bereits Rotdruck für Überschriften und Kapitelanfänge.
Die oft recht komplizierten Ligaturen und Abbreviaturen, die man in den Handschriftentexten entwickelt hatte, um Platz einzusparen, werden hier noch in eigenen Lettern abgebildet.
Der Liber Sextus von 1298 war der dritte Teil des Corpus Iuris Canonici, einer mittelalterlichen Sammlung römisch-katholischen Kirchenrechts, die offizielle, authentische, einheitliche, universale und ausschließliche Sammlung päpstlichen Rechts, daher exklusiv verbindlich und von eminenter Bedeutung.
Vorbesitzer: vermutlich Stift Ossiach
Signatur der UB: IN III 12801
Pappeinband mit Lederrücken
19. Jh.
Register
Rubrizierungen noch händisch
Textbeginn mit Initiale in Gold und Farben, Kapitelanfang in Rotdruck,
Lombarde (=Anfangsbuchstabe in der Höhe von 4 Zeilen) händisch rubriziert
Ausschnitt: Aufwändige und komplizierte Lettern für Ligaturen und Abkürzungen
Glossen- und Rotdruck
Lombarden und Seitenzählung (85) händisch eingetragen
Die Lombarden fehlen noch, sie wurden nie ausgeführt
4-Spaltendruck in verschieden großen Typen für Haupttext und Glosse
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