STUDIUM
Förderungsstipendium
Studierenden ordentlicher Studien der Universität Klagenfurt können zur Förderung wissenschaftlicher Arbeiten (Diplom-, Masterarbeit oder Dissertation) Förderungsstipendien zuerkannt werden.
Zweck des Förderungsstipendiums ist die finanzielle Hilfestellung bei der Anfertigung wissenschaftlicher Abschlussarbeiten, die mit überdurchschnittlich hohen finanziellen Belastungen verbunden sind.
Ausschreibung 2024
Bewerbungsfristen:
8. April 2024 bis einschließlich 26. April 2024
7. Oktober 2024 bis einschließlich 25. Oktober 2024
Die vollständigen Bewerbungsunterlagen können ausschließlich in elektronischer Form eingereicht werden: ulrike [dot] eder [at] aau [dot] at
Kontakt:
Mag. Ulrike Eder-Jele
Raum: Z.1.23
Telefon: +43 463 2700 1006
Nach Ende der Einreichfrist können ausnahmslos keine Anträge mehr akzeptiert werden.
Rechtliche Voraussetzungen für die Gleichstellung von Ausländer:innen und Staatenlosen.
Bitte beachten Sie die FAQ – häufig gestellten Fragen.
FAQs zum Förderungsstipendium
Für welche wissenschaftlichen Arbeiten kann ein Förderungsstipendium beantragt werden?
Der Antrag auf Zuerkennung eines Förderungsstipendiums kann nur für wissenschaftliche Arbeiten gestellt werden, die noch nicht abgeschlossen sind. Dem Antrag ist der Nachweis beizulegen, dass die wissenschaftliche Arbeit mit überdurchschnittlich hohen finanziellen Belastungen verbunden ist. Diese sind in einer detaillierten Kostenaufstellung (=Aufschlüsselung der Kosten des Vorhabens) darzulegen. Die Plausibilität der Kostenaufstellung ist durch die Betreuerin/den Betreuer zu bestätigen. Außerdem sind die Antragsteller/innen zur Angabe von beantragten Förderungen von anderer Stelle verpflichtet.
Beachten Sie bei der Planung Ihres Vorhaben und Ihrer Kosten unbedingt die Frist für die Vorlage des Abschlussberichtes!
Abschlussbericht: Die Bewerberin/der Bewerber ist verpflichtet, spätestens drei Monate nach Abschluss und Einreichung der geförderten Arbeit einen Bericht über die widmungsgemäße Verwendung des Förderungsstipendiums sowie die Originalbelege der Rechnungen in der Höhe der Fördermittel vorzulegen.
Unabhängig davon hat die Vorlage des Berichtes bei Diplom- und Masterarbeiten jedenfalls innerhalb eines Jahres bzw. bei Dissertationen jedenfalls innerhalb von 2 Jahren nach der Zuerkennung des Stipendiums zu erfolgen. 25 % der zugesagten Förderung werden bis zur Vorlage des Berichtes inkl. der Rechnungsbelege zurückbehalten.
Beachten Sie bitte Folgendes
- Kostenabweichungen: Sollten der Bericht und die Rechnungen von der ursprünglichen Kostenaufstellung abweichen, ist dies von der Stipendiatin/dem Stipendiaten nachvollziehbar zu begründen. Außerdem ist bei Kostenabweichungen eine begründete Stellungnahme der Betreuerin/des Betreuers vorzulegen.
- Rückzahlung nicht verbrauchter Mittel: Wenn die tatsächlich angefallenen Kosten die ursprünglich veranschlagten Kosten unterschreiten, ist der Differenzbetrag rückzuerstatten bzw. kommen die einbehaltenen 25 % der zugesagten Förderung entsprechend verringert zur Auszahlung.
- Verlust von Nachweisen/Rechnungsbelegen: Im Fall des Verlusts einzelner Rechnungsbelege sind die Gründe dafür von der/dem Studierenden glaubhaft zu machen. Ggf. kann von einer Rückzahlung abgesehen werden.
- Nichterfüllung der Berichtspflicht: Bei Nichterfüllung oder nicht ausreichender Erfüllung der Verpflichtung zur Berichtslegung (z. B. unvollständige oder falsche Angaben, fehlende Rechnungsbelege) ist der gesamte Förderungsbetrag zurückzuzahlen.
Verlängerung der Anspruchsdauer gemäß COVID-19-Studienförderungsverordnung
Für die Berechnung der Anspruchsdauer bleibt das Sommersemester 2020 außer Betracht (§ 3 Abs. 1 COVID-19-Studienförderungsverordnung – C-StudFV).
Welche Kosten sind förderungsfähig?
Förderungsfähige Kosten (zwischen € 750,– und € 3.600,–) sind beispielsweise:
- Reise- und Übernachtungskosten sowie Kongressgebühren für die Teilnahme an themenspezifischen Fachtagungen oder Kongressen
- Kosten für Literaturanschaffung: Fachliteratur und einschlägige Fachzeitungen/-zeitschriften die nicht an der UB Klagenfurt, über Fernleihe oder online verfügbar sind
- Kosten für empirische Untersuchungen
- Reise- und Übernachtungskosten für einen Forschungsaufenthalt
- Reisekosten: Kosten für Bahnfahrten 2. Klasse und Flüge in der Economy Class; Kosten für öffentliche Verkehrsmittel (z. B. um zum Bahnhof oder Flughafen zu gelangen oder bei Forschungsaufenthalten, um vor Ort Interviewpartner/innen, Bibliotheken, Forschungseinrichtungen etc. zu erreichen)
Das amtliche Kilometergeld kann nicht geltend gemacht werden!
- Nächtigungskosten im regional angemessenen Ausmaß (Übernachtung im Hotel ohne Verpflegung; Beleg erforderlich)
Welche Kosten werden nicht gefördert?
Folgende Kosten werden nicht gefördert:
- Lebenshaltungskosten (z.B. Lebensmitteleinkäufe oder Restaurantbesuche)
- Tag-/Nachtdiäten (auch nicht im Ausland), Nächtigungen ohne Beleg
- Kosten für die Nutzung des Privat-PKW – Ausnahme: Wenn für die Anfahrt zu Orten, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln schwer/nicht erreichbar sind, die Verwendung eines Privatfahrzeugs erforderlich ist, müssen genaue Fahrtaufzeichnungen geführt werden (Vorlage eines Fahrtenbuchs). Die Antragstellerin/Der Antragsteller muss die Notwendigkeit gesondert begründen, und die Betreuerin/der Betreuer muss diese bestätigen. Die Fahrtkosten werden auch in diesem Fall auf der Basis der (fiktiven) Kosten für die Bahnfahrt 2. Klasse gefördert.
- Mitfahrgelegenheiten bei Privatpersonen
- Wohnungsmietfortzahlungen (während eines Auslandsaufenthaltes)
- Anschaffung von Büchern und Zeitschriften, die in der UB Klagenfurt, an einem Institut, über die Fernleihe entlehnbar oder online verfügbar sind
- Reisekosten vom Wohnort zum Studienort
- Büromaterialien
- Anschaffungskosten für Gegenstände mit mehrjähriger Nutzungsdauer, die im Eigentum der Stipendiatin/des Stipendiaten bleiben (z. B. Laptop, PC, Tablet, Drucker, Kamera, Diktiergerät, Reisekoffer; ev. Ausnahmen siehe unten)
- Drucken und Binden der wissenschaftlichen Arbeit
- Provider- oder Onlinegebühren für die Nutzung des privaten Internet zu Studienzwecken
- Handy- bzw. Telefonkosten
- Kosten für ein professionelles Lektorat
- Publikationskosten
Welche Kosten werden bedingt gefördert?
Folgende Kosten werden nur bedingt gefördert:
- Hard- und Software (nur wenn eine fachspezifische Begründung für die Notwendigkeit der Anschaffung von der Betreuerin/dem Betreuer vorliegt)
- Mietkosten bei einem längerfristigen Forschungsaufenthalt (Vorlage eines offiziellen Mietvertrags)
- Kopien (besondere Begründung nötig), z. B. Umfrage auf der Basis von Fragebögen (dem Antrag ist ein Muster beizulegen); Kopien von themenrelevanter Fachliteratur, die dringend benötigt wird, aber nicht entlehnbar ist.
Wann wird über die Zuerkennung des Förderungsstipendiums entschieden?
Die Bewerberinnen und Bewerber werden nach erfolgter Prüfung und Entscheidung (ca. Anfang Dezember) umgehend per E-Mail informiert.
Vor diesem Zeitpunkt bitten wir, von Telefon- und E-Mail-Anfragen bezüglich der Entscheidung Abstand zu nehmen.
Quicklinks
Informationen für
Adresse
Universitätsstraße 65-67
9020 Klagenfurt am Wörthersee
Austria
+43 463 2700
uni [at] aau [dot] at
www.aau.at
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