UNIVERSITÄT
Das Team der Karl Popper Foundation Klagenfurt wünscht
eine besinnliche Adventszeit, ein gesegnetes Weihnachstfest, erholsame Feiertage und
freut sich auf ein Wiedersehen bei einer Veranstaltung 2025!
UNIVERSITÄT
Corinna Mick
Telefon: 0676 83556679
E-Mail: kp-f [at] aau [dot] at
Die Karl Popper Foundation Klagenfurt ist ein kleiner gemeinnütziger Verein mit Sitz an der Alpen-Adria-Universität Klagenfurt. Wir versuchen, im Rahmen unseres bescheidenen Budgets interessante und wissenschaftlich fundierte Veranstaltungen durchzuführen.
Das Team der Karl Popper Foundation Klagenfurt wünscht
eine besinnliche Adventszeit, ein gesegnetes Weihnachstfest, erholsame Feiertage und
freut sich auf ein Wiedersehen bei einer Veranstaltung 2025!
Präsidentin:
Univ.-Prof.in Dr.in Friederike Wall
1. Vizepräsident:
Dr. Thomas Hainscho
2. Vizepräsident:
Em.Univ.-Prof. Dr. Reinhard Neck
Finanzreferent:
Dkfm. Walter Groier
Rechtsreferent:
Univ.-Prof. Dr. Johannes Heinrich
Weitere Vorstandsmitglieder:
Univ.-Prof. Dr. Volker Gadenne
LH Dr. Peter Kaiser
Mag. Wilfried Kammerer
VR Assoc. Prof. Dr. Jan Steinbrener (ad functionam)
Mag.a Lydia Zellacher (ad functionam)
Geschäftsführung:
Daniela Czell
Assoc. Prof. Dipl.Vw. Dr. Volker Munz, M.A. (Vorsitz)
em. Univ.-Prof. Dr. Volker Gadenne
Dr. Thomas Hainscho
Univ.-Prof.in DIin Dr.in Barbara Kaltenbacher
Univ.-Prof.in Dr.in Maria Kronfeldner
Univ.-Prof.in Dr.in Martina Merz
ao. Univ.-Prof. i.R. Dr. Josef Mitterer
em. Univ.-Prof. Dr. Reinhard Neck
Prof. Dr. Ulrich Pöschl
Univ.-Prof. MMag. Dr. Harald Stelzer
Univ.-Prof.in Dr.in Friederike Wall
Geschäftsordnung des Vereins
§ 1 Protokoll
Der/Die Geschäftsführer/in bereitet die Mitgliederversammlung vor, versendet die Einladungen, protokolliert die Beschlüsse der Mitgliederversammlung in seiner/ihrer Eigenschaft als Schriftführer/in des Vereins gem. § 8 der Statuten und sorgt im Auftrag des Vorstands für die Umsetzung der Beschlüsse. Der/Die Geschäftsführer/in hat die von ihm/ihr in seiner/ihrer Eigenschaft als Schriftführer/in gezeichneten Protokolle dem/der Präsident/in zur Gegenzeichnung vorzulegen und an die Mitglieder zu versenden.
§ 2 Projektkonzeption und -umsetzung
Dem/r Geschäftsführer/in und dem/r Präsidenten/in obliegt die Erarbeitung sämtlicher Vorhaben und Projekte des Vereins, wobei der/die Präsiden/in vor allem für die konzeptionellen Vorgaben und der/die Geschäftsführer/in für deren praktischen Umsetzung zuständig ist.
§ 3 Projektprüfung und -genehmigung
Der/Die Geschäftsführer/in legt, sofern der/die Präsident/in dies nicht selbst zu tun wünscht, dem Vorstand die Projekte und Vorhaben des Vereins zur Beurteilung vor. Dem Vorstand obliegt es, die Durchführung der Projekte und Vorhaben sowie die zur Durchführung der Projekte und Vorhaben erforderlichen finanziellen Mittel zu genehmigen. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Präsident/in. Der/Die Geschäftsführer/in, der/die zugleich Schriftführer/in des Vereins ist, protokolliert die Beschlüsse des Vorstands und nimmt deren Umsetzung vor und wird bei der Umsetzung von dem/der Präsidenten/in unterstützt.
Der Vorstand entscheidet darüber, welche Projekte und Vorhaben dem wissenschaftlichen Beirat vorgelegt werden. Der Beirat übt ausschließlich beratende Funktion aus. Er beurteilt die wissenschaftliche Arbeit des Vereins im Allgemeinen und die Veranstaltungstätigkeit bzw. die ihm zur Vorlage gebrachten Veranstaltungs- und Projektkonzepte im Besonderen und spricht aufgrund seiner Beurteilungen Empfehlungen an den Vorstand aus. Der Vorstand hat nach Anhörung des/der Präsidenten/in darüber zu befinden, ob den Empfehlungen Folge geleistet wird. (Siehe Geschäftsordnung für den wissenschaftlichen Beirat.)
§ 4 Geschäftsabwicklung
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 5 Haushaltsplan und Mittelaufbringung
Der/Die Geschäftsführer/in ist für die Erstellung des jährlichen Haushaltsplans, die Projektkalkulationen sowie die Aufbringung der für einen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb und die Durchführung der geplanten Aktivitäten erforderlichen finanziellen Mittel zuständig.
§ 6 Buchhaltung und Jahresabschluss
Der/Die Geschäftsführer/in ist für die sorgfältige Belegsammlung als Grundlage für eine ordnungsgemäße Buchhaltung verantwortlich. Der Jahresabschluss ist den Rechnungsprüfer/inne/n zur Prüfung vorzulegen.
§ 7 Geschäftsbericht
Der/Die Geschäftsführer/in hat dem Vorstand jährlich einen Geschäftsbericht vorzulegen, der eine Darstellung der durchgeführten Aktivitäten, eine Jahresabrechnung und eine Vorschau auf die geplanten Aktivitäten umfasst. Der Geschäftsbericht bedarf der Genehmigung durch den Vorstand und ist von diesem der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen.
§ 8 Zahlungsverkehr
Alle Geldgeschäfte werden ausschließlich über das Bankkonto des Vereins abgewickelt. Die Führung einer Handkassa ist nicht vorgesehen. Die im Zuge des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs anfallenden Ausgaben werden, sofern es sich um Barauslagen handelt, als Spesen abgerechnet. Die Auszahlung von Akontobeträgen, die den Spesen im Zuge der Spesenabrechnung gegen verrechnet werden, ist möglich. Zur Abrechnung von Spesen berechtigt sind der/die Geschäftsführer/in, sofern ihm/ihr im Zuge einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung Auslagen entstehen, Vereins- und Vorstandsmitglieder, sofern ihnen im Auftrag der Mitgliederversammlung bzw. des Vorstands Auslagen entstehen und der/die Präsident/in, der Ehrenpräsident/in und die Beiräte, sofern ihnen im Rahmen akkordierter Tätigkeit für den Verein Auslagen entstehen.
§ 9 Zeichnungsberechtigung
Die Bankzeichnungsberechtigung, d.h. die Berechtigung zur Abwicklung von Geldgeschäften über das Bankkonto des Vereins ist nach dem „Vier-Augen-Prinzip“ geregelt. Bankzeichnungsberechtigt sind je 2 Personen aus dem Personenkreis der Zeichnungsberechtigten (derzeit: Präsident, Finanzreferent, Bibliotheksdirektor/in, Geschäftsführerin).
Stand: Klagenfurt, 8. Juni 2006
Statuten des Vereins
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Karl Popper Foundation Klagenfurt“ und hat seinen Sitz in Klagenfurt. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung. Seine Tätigkeit ist nicht auf die Erzielung von Gewinnen gerichtet. Der Wirkungsbereich erstreckt sich auf Österreich.
§ 2 Zweck des Vereins
Die Vereinigung hat das Ziel, wissenschaftliche Vorträge und Symposien zu veranstalten und die Universität Klagenfurt bei der wissenschaftlichen Auswertung des Bibliotheksnachlasses von Karl Popper zu unterstützen, den Kontakt zwischen den mit der Philosophie Karl Poppers befassten Institutionen und Persönlichkeiten des akademischen Lebens zu fördern und dabei die Grundsätze der Offenheit und der Toleranz sowie der Bedachtnahme auf qualifizierte Kritik zu wahren. Insbesondere soll dabei auf die aktuellen Entwicklungen des geistigen Lebens und die Dynamik der gesellschaftlichen Probleme Bedacht genommen werden; mit Hinblick auf diese Zielsetzungen ist der Vereinigung die Förderung der nachrückenden akademischen Generation aufgetragen. Ein Ziel der Vereinigung ist es auch, durch das regelmäßige Abhalten wissenschaftlicher Veranstaltungen einen wichtigen Beitrag zum kulturellen Leben der Landeshauptstadt, des Bundeslandes Kärnten wie auch Österreichs in der europäischen Landschaft zu leisten.
§ 3 Tätigkeiten des Vereins
Zur Erfüllung der Vereinsziele hält die „Karl Popper Foundation Klagenfurt“ regelmäßig Veranstaltungen ab und gibt eine Schriftenreihe heraus. Außerdem halten Mitglieder des Vorstandes Kontakt zu verschiedenen verwandten Institutionen.
§ 4 Organe des Vereins
1. Mitgliederversammlung
2. Vorstand
3. Präsident/in
4. Geschäftsführer/in
5. Finanzprüfer/innen
6. Schiedsgericht
7. Beirat
§ 5 Mitgliederversammlung
Alle eingetragenen Mitglieder des Vereins sind nach Möglichkeit jährlich, zumindest aber alle vier Jahre zur ordentlichen Mitgliederversammlung einzuladen. Die Mitgliederversammlung wird durch den/die Präsident/in und im Falle seiner/ihrer Verhinderung durch den/die Vizepräsidenten/in geleitet. Sollten Präsident/in und Vize-Präsident/in verhindert sein, beauftragt der/die Präsident/in ein anderes Vorstandsmitglied oder den/die Geschäftsführer/in mit der stellvertretenden Leitung der Mitgliederversammlung. Mindestens 1/10 der Mitglieder kann vom Leitungsorgan die Einberufung einer ao. Mitgliederversammlung verlangen.
Die Mitgliederversammlung muss schriftlich einberufen werden. Die Einladung dazu ist unter Bekanntgabe der Tagesordnung 14 Tage vor dem Termin per Post, Fax oder E-Mail zu versenden. In dringenden Fällen ist eine Abstimmung durch schriftlichen Umlaufbeschluss zulässig.
Beschlüsse werden, sofern dieses Statut es nicht ausdrücklich anders regelt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Versammlungsleiter/in. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Statuten ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 9/10 erforderlich.
Es steht den Mitgliedern frei, spätestens vier Tage vor der Mitgliederversammlung bei der Geschäftsführung schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung zu beantragen. Der/Die Versammlungsleiter/in hat die Ergänzung zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
Der Mitgliederversammlung bleibt vorbehalten
– die Wahl des Vorstandes
– die Wahl des/der Präsident/in und seiner Stellvertreter/innen
– die Wahl der Finanzprüfer/innen
– die Wahl des Schiedsgerichtes
– Änderungen der Satzungen
– die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
– der Beschluss über die Auflösung des Vereins.
Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidat/inn/en, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige/diejenige, der/die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl erfolgt ein weiterer Wahlgang. Falls auch hierbei keine Stimmenmehrheit erreicht wird, entscheidet das von dem/der Versammlungsleiter/in zu ziehende Los.
§ 6 Vorstand
Dieser führt die Geschäfte dieser Vereinigung und besteht aus maximal elf Mitgliedern. Dem Vorstand gehören der/die Präsident/in, ein/e oder mehrere Vizepräsident/inne/n, der/die Finanzreferent/in, der/die Schriftführer/in sowie weitere aus dem Kreis der Mitglieder gewählte oder kooptierte Personen an.
Der Vorstand bestimmt den/die Geschäftsführer/in und ist zu allen Entscheidungen berechtigt, welche nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Seine Funktionsperiode beträgt vier Jahre.
Der Vorstand ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt, sich über schriftliche oder mündliche Mitteilung an den/die Geschäftsführer/in von Personen ihres Vertrauens fallweise vertreten zu lassen. Die Beschlussfassung des Vorstandes erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Präsident/in. Vorstandssitzungen werden von dem/der Geschäftsführer/in unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich einberufen.
Die Funktion eine Vorstandsmitglieds erlischt außer durch Ablauf der Funktionsperiode durch Beendigung der Vereinsmitgliedschaft, durch Enthebung und durch Rücktritt. Eine Funktionsenthebung des Vorstands oder einzelner Mitglieder des Vorstands durch die Mitgliederversammlung ist jederzeit möglich.
§ 7 Präsident/in
Der/die Präsident/in der Vereinigung gibt dem Vorstand und im Besonderen dem/r Geschäftsführer/in, welche/r über seinen Vorschlag bestimmt oder abberufen wird, die Richtlinien vor. Bei Stimmengleichheit obliegt ihm/ihr die endgültige Entscheidung. Er/Sie kann im Falle seiner/ihrer Verhinderung ein Mitglied des Vorstandes mit seiner/ihrer Vertretung betrauen. Der/Die Präsident/in vertritt den Verein nach außen.
§ 8 Geschäftsführer/in
Der/die Geschäftsführer/in ist in den Organen Vorstand und Mitgliederversammlung mit beratender Stimme vertreten. Der/die Geschäftsführer/in kann mit einem Sondervertrag für die Vereinigung tätig werden und ist dem/der Präsidenten/in und dem Vorstand berichtspflichtig. Er/Sie hat mit der gebotenen Sorgfalt die Arbeit der Vereinigung zu organisieren, das Mitgliederbuch zu führen und die Beschlüsse zu protokollieren sowie deren Umsetzung vorzunehmen.
Der/die Geschäftsführer/in hat jährlich einen Bericht über seine/ihre Tätigkeiten vorzulegen, in welchem sowohl durchgeführte wie auch geplante Aktivitäten darzustellen sind. Dieser Bericht ist dem Vorstand zur Kenntnis zu bringen und von diesem zu genehmigen.
Der/die Geschäftsführer/in legt dem Vorstand eine Geschäftsordnung vor. Mit dieser werden die finanziellen Abwicklungen, die Zeichnungsberechtigung sowie die Arbeitsweise der Vereinigung festgeschrieben. Die Geschäftsordnung wird mit einfacher Mehrheit beschlossen und tritt am Tag nach Beschlussfassung in Kraft.
§ 9 Finanzprüfer/innen
Die Finanzprüfer/innen werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren bestellt. Den Finanzprüfer/inne/n sind vom Vorstand der Jahresabschluss und die Rechnungen zur Prüfung vorzulegen.
Mit Mitgliederversammlung hat über die Entlastung des Vorstandes und der übrigen Organe zu befinden.
§ 10 Schiedsgericht
Die Wahl des Schiedsgerichtes, das aus drei Vereinsmitgliedern besteht, erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren.
Dem Schiedsgericht obliegt die Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis.
Die Schiedsrichter/innen wählen aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n. Das Schiedsgericht entscheidet mit einfacher Mehrheit der Stimmen, wobei auch der/die Vorsitzende mitzustimmen hat. Die Entscheidung kann nicht angefochten werden, doch hat der Vorstand das Recht, die ihm wichtig erscheinenden Fälle des Schiedsgerichtes durch die Mitgliederversammlung überprüfen zu lassen.
§ 11 Beirat
Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass zur Ergänzung der Tätigkeit der Vereinigung, besonders auf wissenschaftlichem Gebiet, ein Beirat gebildet wird.
Dazu ist vom Vorstand eine Geschäftsordnung auszuarbeiten. Über diese Geschäftsordnung und über die Mitglieder des Beirates entscheidet nach Anhörung des Vorstandes die Mitgliederversammlung.
§ 12 Ehrenpräsidentschaft
Sollte es der Vorstand der Vereinigung für zweckmäßig erachten, kann über den Vorschlag des/der Präsidenten/in die Mitgliederversammlung eine um das Ansehen von Sir Karl Popper besonders verdiente Persönlichkeit des öffentlichen Lebens, der internationalen Wirtschaft etc. zum/zur Ehrenpräsidenten/in der Vereinigung akklamieren.
§ 13 Mitglieder
Mitglieder der Vereinigung können natürliche oder juristische Personen, öffentlich-rechtliche Körperschaften usw. sein. Mit der Mitgliedschaft erklären sie sich bereit, dem Zweck der Vereinigung zu dienen. Die Mitgliedschaft erfolgt nach schriftlicher Beitrittserklärung und Abstimmung durch den Vorstand. Sie haben aktives sowie passives Wahlrecht bei der Mitgliederversammlung.
Aus gewichtigen Gründen kann der Vorstand eine Mitgliedschaft ablehnen und den Ausschluss eines Mitgliedes vornehmen (sh. § 15).
§ 14 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht, an der jährlichen Mitgliederversammlung gemäß § 5 teilzunehmen. Sie haben die Pflicht, die Ziele des Vereines nach Maßgabe der vorliegenden Statuten zu unterstützen.
§ 15 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch Tod, bei juristischen Personen und öffentlich-rechtlichen Körperschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, ferner durch freiwilligen Austritt, der jederzeit möglich und dem Vorstand per Einschreiben mitzuteilen ist, oder durch Ausschluss. Der Ausschluss erfolgt aus gewichtigen Gründen durch Vorstandsbeschluss (§ 12). Als gewichtige Gründe gelten im Besonderen:
– Verhaltensweisen des Mitglieds, die den zwingenden Schluss auf Schädigung des Ansehens des Vereins zulassen;
– Verhaltensweisen des Mitglieds oder Zugehörigkeit des Mitglieds zu Vereinigungen, die die Zielsetzungen und Aktivitäten des Vereins (explizit) zu unterbinden trachten;
– weltanschauliche Unverträglichkeit (nachweisbare Verbreitung rechts- oder linksradikaler Werthaltungen durch das Mitglied bzw. Zugehörigkeit des Mitglieds zu einer rechts- oder linksradikalen Vereinigung).
Der Vorstand ist verpflichtet, dem Mitglied vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur mündlichen und schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der Beschluss ist dem Mitglied per Einschreiben zuzustellen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Beschwerde bei der Mitgliederversammlung einlegen. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses per Einschreiben beim Vorstand einzureichen. Der Vorstand hat die Beschwerde der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.
§ 16 Mittelaufbringung
Die zur Erfüllung des Vereinszweckes erforderlichen Mittel sollen durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Subventionen, Erlöse aus wissenschaftlichen Publikationen, Veranstaltungen usw. aufgebracht werden.
Die Mitgliederversammlung kann gem. § 5 der Statuten Jahresbeiträge für ordentliche und fördernde Mitglieder nach Höhe und Fälligkeit festsetzen und die Geschäftsführung mit der Einhebung der Jahresbeiträge beauftragen. Sie kann jedoch auch auf die Festsetzung und Einhebung von Jahresbeiträgen für ordentliche Mitglieder verzichten und den Vorstand dazu ermächtigen, die Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge fördernder Mitglieder im Einzelfall zu verhandeln. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Beitragszahlung grundsätzlich befreit.
§ 17 Auflösung des Vereines
Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen Vereinszweckes fällt das Vereinsvermögen den Eigentümern des Bibliotheksnachlasses von Karl Popper (Universität Klagenfurt, Land Kärnten) zu dessen Erhaltung und daher für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung zu.
§ 18 Inkrafttreten
Diese Vereinsstatuten treten mit 30. Juni 2006 in Kraft. Die Mitgliederversammlung nach diesen Statuten ist innerhalb eines Jahres einzuberufen, bis dahin üben die nach den bisherigen Statuten bestellten Organe ihre Funktion weiter aus.
Stand: Klagenfurt, 8. Juni 2006
Geschäftsordnung für den "Wissenschaftlichen Beirat"
§ 1 Zahl der Beiräte
Die Anzahl der Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats ist prinzipiell nicht festgelegt. Über die Anzahl der Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung nach Anhörung des Vorstands.
§ 2 Wahl der Beiräte, Enthebung der Beiräte
Die Mitglieder des Beirats werden von der Mitgliederversammlung nach Anhörung des Vorstands auf vier Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Mitglieder des Beirats können von der Mitgliederversammlung ihrer Funktion enthoben werden. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Versammlungsleiter/in. Mitglieder des Beirats können jederzeit von ihrer Funktion zurücktreten, die Rücktrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über Ersatz für ihrer Funktion enthobene oder zurückgetretene Beiräte entscheidet die Mitgliederversammlung nach Anhörung des Vorstands
§ 3 Zusammensetzung des Beirats
Die Zusammensetzung des Beirats ist der Offenheit verpflichtet. Neben der Einbindung erwiesenermaßen um die Popperforschung verdienter Persönlichkeiten ist der Beirat für eine der Vielfalt der Themenstellungen, Inhalte und Zielsetzungen der Aktivitäten des Vereins angemessene interdisziplinäre Zusammensetzung offen.
§ 4 Funktion des Beirats
Der Beirat übt ausschließlich beratende Funktion aus. Er beurteilt die wissenschaftliche Arbeit des Vereins im Allgemeinen und die Veranstaltungstätigkeit bzw. die ihm zur Vorlage gebrachten Veranstaltungs- und Projektkonzepte im Besonderen und spricht aufgrund seiner Beurteilungen Empfehlungen an den Vorstand aus. Der Vorstand hat nach Anhörung des/r Präsidenten/in darüber zu befinden, ob den Empfehlungen Folge geleistet wird.
§ 5 Spesenrefundierung
Die Mitglieder des Beirats üben ihre Funktion ehrenamtlich aus, d.h. ohne Anspruch auf Honorare für die im Beirat geleistete Arbeit und ohne Anspruch auf allfällige Taggelder. Die Abgeltung der infolge der Beiratssitzungen und anderer mit dem Vorstand akkordierter Arbeitsaufenthalte in Klagenfurt anfallenden Reise- und Aufenthaltskosten ist jedoch gegen Belegvorlage vorgesehen. Sitzungen des wissenschaftlichen Beirats können aus Kostengründen auch in virtueller Form stattfinden.
§ 6 Tagungshäufigkeit
Der Beirat tagt im Regelfall alle 2 Jahre. Es steht dem Vorstand jedoch frei, nach Maßgabe der Erfordernisse und der finanziellen Möglichkeiten zusätzliche Sitzungen einzuberufen. Sollte mehr als die Hälfte der Beiratsmitglieder unter einheitlicher Angabe des Zwecks und der Gründe eine Sitzung beantragen, hat der Vorstand im Zuge einer außerordentlichen Vorstandssitzung über den Antrag zu entscheiden. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, bei Stimmengleichheit obliegt dem/r Präsidenten/in die endgültige Entscheidung.
§ 7 Einberufung des Beirats
Sitzungen des Beirats werden durch den/die Präsidenten/in schriftlich einberufen. Er/Sie kann im Falle seiner Verhinderung den/die Geschäftsführer/in mit der Einberufung betrauen. Beiratssitzungen werden unter Wahrung einer Frist von vier Wochen schriftlich einberufen.
§ 8 Vorbereitung der Beiratssitzungen
Die Sitzungen des Beirats werden durch den/die Geschäftsführer/in vorbereitet. Der/Die Geschäftsführer/in optimiert die Sitzungstermine und informiert die Mitglieder des Beirats über den Status der Aktivitäten sowie über die seitens des Vereins zur Diskussion stehenden Themen und Problemstellungen. Der/Die Geschäftsführer/in erstellt in Zusammenarbeit mit dem/der Präsidenten/in und dem Vorsitzenden des Beirats und unter Berücksichtigung allfälliger Vorschläge einzelner Beiratsmitglieder das Sitzungsprogramm.
§ 9 Der Vorsitzende des Beirats
Der/Die Präsident/in schlägt eine/n Vorsitzende/n des Beirats vor. Der Beirat bestätigt den Vorschlag des/der Präsidenten/in oder wählt eine/n Vorsitzende/n. Der/Die Beiratsvorsitzende leitet die Sitzungen des Beirats. Im Falle einer Verhinderung benennt er/sie eine/n Stellvertreter/in aus dem Kreis des Beirats. Er/Sie kann jederzeit abgewählt werden, die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Es steht dem/r Vorsitzenden des Beirats jederzeit frei zurückzutreten.
§ 10 Beschlüsse des Beirats
Der Beirat erarbeitet anhand des vorgelegten Sitzungsprogramms und unter Hinzuziehung allfälliger weiterer Programmpunkte Arbeitsempfehlungen und beschließt die Weiterleitung der Empfehlungen an den Vorstand. Die Beschlussfassung des Beirats erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, bei Stimmengleichheit obliegt dem Beiratsvorsitzenden die endgültige Entscheidung. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
§ 11 Protokollierung der Beschlüsse
Der/Die Geschäftsführer/in führt während der Beiratssitzungen Protokoll. Er/Sie legt das Protokoll dem/r Beiratsvorsitzenden zur Unterzeichnung vor und versendet an jedes Mitglied eine Ausfertigung des Protokolls. Dem/Die Präsidenten/in obliegt es, die Sitzungsergebnisse dem Vorstand zur Kenntnis zu bringen. Er/Sie kann den/die Geschäftsführer/in damit beauftragen, die Sitzungsergebnisse an den Vorstand weiterzuleiten.
§ 12 Beisitz
Es steht dem/r Präsidenten/in frei, an den Sitzungen des Beirats, jedoch ohne Stimmrecht, teilzunehmen.
Stand: Klagenfurt, 8. Juni 2006
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