STUDIUM
Dr. Erich Ciesciutti-Stipendium
Das Dr. Erich Ciesciutti-Stipendium speist sich aus Mitteln der Dr. Erich Ciesciutti-Stiftung. Der Zweck der Stiftung ist insbesondere die Unterstützung von Studierenden mit besonderer Förderwürdigkeit.
Wer kann sich bewerben?
- Bachelorstudierende oder Studienwerber:innen der Universität Klagenfurt, die einen Teil ihres Lebens in stationärer Kinder- und Jugendhilfebetreuung oder in Pflegefamilien verbracht haben und von dort den Übergang in ein eigenständiges Leben vollziehen bzw. vollzogen haben,
- Bachelorstudierende oder Studienwerber:innen der Universität Klagenfurt mit körperlichen Beeinträchtigungen.
Wie hoch ist das Stipendium und wie lange werde ich gefördert?
Das Dr. Erich Ciesciutti-Stipendium fördert mit € 600.- monatlich Bachelor-Studierende für eine maximale Dauer von zunächst 12 Monaten. Der Auszahlungsbeginn ist entweder im Monat Oktober oder März und richtet sich nach dem Studienbeginn. Nach dem ersten Auszahlungssemester wird die Studienleistung des/der Stipendiat:innen evaluiert. Bedingung für die Auszahlung des Stipendiums für ein weiteres Semester ist, dass der/die Studierende mindestens 8 ECTS-AP pro Semester absolviert. Stichtag der Überprüfung ist jeweils der 31. März bzw. der 31. Oktober jedes Jahres. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen die geforderten Studienleistungen von mindestens 8 ETCS-AP jeweils erbracht sein. Ist dies nicht der Fall, wird die Stipendienzahlung nach dem ersten Studiensemester eingestellt. Erhaltene Stipendienzahlungen müssen nicht zurückgezahlt werden. Es besteht eine zweimalige Verlängerungsmöglichkeit des Stipendiums.
Welche Formalkriterien muss ich erfüllen, um mich bewerben zu können?
- Zugehörigkeit zu einer der definierten Personengruppen.
- Erfüllung der formalen Voraussetzungen zur Zulassung zum gewählten Bachelorstudium an der Universität Klagenfurt.
- Zu Beginn des Bachelorstudiums sollte das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet sein.
- Österreichische Staatsbürgerschaft, Staatsbürgerschaft eines EWR-Mitgliedsstaates oder gleichgestellte Ausländer:innen und Staatenlose:
- Drittstaatsangehörige und Staatenlose sind österreichischen Staatsbürger:innen gleichgestellt, wenn sie in Österreich das Daueraufenthaltsrecht (Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“) erworben haben, Familienangehörige von Unionsbürger:innen sind, die in Österreich „Wanderarbeitnehmer:innen“ im Sinne des Art. 45 AEUV oder selbständige Erwerbstätige im Sinne des Art. 49 AEUV sind, oder Familienangehörige von österreichischen Staatsbürger:innen sind.
- Flüchtlinge im Sinne des Art. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 (Nachweis: Reisepass oder Asylbescheid), sind österreichischen Staatsbürger:innen gleichgestellt.
Alle Dokumente sind in deutscher oder englischer Sprache vorzulegen.
Welche Nachweise sind für die Bewerbung erforderlich?
- Vorlage des Maturazeugnises bzw. eines gleichwertigen Abschlusses oder der Studienberechtigung
- Motivationsschreiben in deutscher oder englischer Sprache (2 DIN A4-Seiten, mindestens 6.000 Zeichen exkl. Leerzeichen)
- Eventuell: Interview (persönlich oder online) bei Rückfragen der Jury; Noten (bei schon begonnenem Bachelorstudium)
- Für Studierende mit körperlichen Beeinträchtiungen: Grad der Behinderung mindestens 50 % gemäß Behindertenpass
Bis wann kann ich mich bewerben?
Bewerbungsfrist: 1. Mai bis 10. Juli 2024
(gilt für das Wintersemester 2024/25 und für das Sommersemester 2025)
Wo kann ich mich bewerben?
Vollständige Bewerbungsunterlagen sind einzureichen unter: ec-stip [at] aau [dot] at
Gut zu wissen
Rechtsansprüche: Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Zuerkennung eines Stipendiums oder auf dessen Fortsetzung nach Ablauf des Stipendienzeitraumes.
Mitwirkungspflichten: Die Stipendiat:innen haben die für die Gewährung und die allfällige Verlängerung des Stipendiums nötigen Nachweise (insb. die geforderten Mindeststudienleistung) zu erbringen. Eine Abmeldung oder der Ausschluss vom Studium sind unverzüglich bekannt zu geben.
Auswahlverfahren und Vergabegremium: Die Durchführung des Auswahlverfahrens liegt allein in der Verantwortung der Universität Klagenfurt.
Beendigung, Widerruf und Rückzahlung: Das Stipendium endet spätestens mit Ablauf des zwölften Monats nach Erstauszahlung (oder nach Ablauf des ersten absolvierten Studiensemesters, sofern der Nachweis der Mindestleistungen nicht erbracht wird). Die Aufnahme ins Stipendienprogramm kann widerrufen werden, wenn der/die Stipendiat:in die anlässlich des Zuerkennungsverfahrens geforderten Bewerbungsnachweise nicht bis zum letzten Kalendertag des ersten Studienmonats beibringt. Die Auszahlung des Stipendiums wird mit sofortiger Wirkung beendet, wenn der/die Stipendiat:in:
- sich vom Studium abmeldet, für welches das Stipendium zuerkannt wurde,
- die Zulassung zum Studium, für welches das Stipendium zuerkannt wurde, aus sonstigen Gründen gem. § 68 UG verliert, oder
- die geforderten Leistungsnachweise nicht erbringt.
Über den Zeitpunkt der Abmeldung oder des Ausschlusses vom Studium hinaus bezogene Gelder sind zurückzuzahlen. Wird die geforderte Mindeststudienleistung von 8 ECTS-AP pro Semester im ersten Studienjahr oder von 16 ECTS-AP pro Studienjahr in den Folgejahren nicht erbracht, wird das Stipendium mit 31. März bzw. 31. Oktober eingestellt. In diesem Fall sind bezogene Stipendiengelder nicht zurückzuzahlen.
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Informationen für
Adresse
Universitätsstraße 65-67
9020 Klagenfurt am Wörthersee
Austria
+43 463 2700
uni [at] aau [dot] at
www.aau.at
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